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Bayern |
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1.
Erteilung des Fischereischeins |
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2.
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen |
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3.
Zeit der Prüfung, Anmeldung |
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4.
Prüfungsgebühr
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5.
Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte |
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6.
Durchführung der Prüfung |
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7.
Ergebnis der Prüfung, Mitteilung |
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8.
Höhe der Fischereiabgabe
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9.
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß |
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10.
Gemeinschaftsfischen |
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11.
Fischen nach Besatzmaßnahme |
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12.
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen |
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13.
Angelfischerei |
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14.
Fischerei mit Netzen und Reusen |
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15.
Ständige Fangvorrichtungen |
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16.
Elektrofischerei |
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17.
Hältern gefangener Fische |
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18.
Behandlung toter Fische |
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19.
Besatzmaßnahmen |
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20.
Schutz der
Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht |
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21.
Beschränkungen |
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22.
Anzeige- und Nachweispflicht |
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23.
Fischnährtiere |
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24.
Einlassen von Enten |
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25.
Verkehr mit Fischen |
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26.
Verordnung der Bezirke |
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27.
Ausnahmen |
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28.
Persönliche und fachliche Eignung |
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29.
Eignungstest |
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30.
Dienstabzeichen, Dienstausweis |
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31.
Ordnungswidrigkeiten |
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32.
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften |
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33.
Übergangsvorschriften |
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Im Rahmen der Einführung
einer Wiederholungsprüfung in Bayern im Jahr 2005 erfolgt eine Änderung
der AVFiG. In diesem Zusammenhang wird nach einer Übergangsfrist
zum 01.01.2006 der "Prüfungstourismus" ausdrücklich
ausgeschlossen.
Neuregelung ab 2005 (Originaltext der LfL Fischerei), derzeit noch
nicht in der AVFiG eingearbeitet)
Ab 2005 findet neben der Hauptprüfung der Staatlichen Fischerprüfung
erstmals eine Wiederholungsprüfung am letzten Samstag im Juni
statt. Daran teilnehmen können nur die Bewerber die Bereits nach
fristgerechter Anmeldung und Zahlung der Prüfungsgebühr zur
Hauptprüfung zugelassen werden.
Prüfungsbewerber, die die Hauptprüfung desselben Jahres nicht
bestanden habe, bekommen mit dem Bescheid die Information über die
Möglichkeit der Wiederholungsprüfung zugeschickt. Prüfungsbewerber,
die zur Hauptprüfung desselben Jahres nicht erschienen sind,
bekommen die Informationen in einem gesonderten Schreiben.
Für die Wiederholungsprüfung gibt es kein gesondertes
Anmeldeverfahren. Die in Frage kommenden Personen haben die Möglichkeit,
durch Überweisung der Prüfungsgebühr von wiederum 26,- € bis spätestens
02. Mai, sich verbindlich zur Wiederholungsprüfung anzumelden.
Prüfungsbewerber für die Wiederholungsprüfung, die o.g. Schreiben
aus verschiedenen Gründen nicht erhalten haben, sollten sich bis
zum 15. April an den Landesfischereiverband Bayer e.V. wenden. Spätere
Einzahlungen werden nicht berücksichtigt, nicht zurücküberwiesen
und nicht auf das nächste Prüfungsjahr angerechnet.
Etwa 4 Wochen vor dem Wiederholungstermin werden die Ladungsbriefe
gedruckt und versandt. Das Prüfungsergebnis der Wiederholungsprüfung
wird dem Prüfungsteilnehmer ca. 3-4 Wochen nach der Prüfung
zugestellt. |
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§ 1 Erteilung des Fischereischeins
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(1) Wer die Erteilung
eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und
auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben
ist.
2Dem Antrag ist ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige
Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der
Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein
Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden
Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). Die Vorschriften über
den Jugendfischereischein bleiben unberührt.
(3) (aufgehoben) |
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§ 2 Gleichstellung
anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen |
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(1) In anderen Ländern
der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten
auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder
ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum
Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. Nimmt der
Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in
Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf
seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem
Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in
anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen
Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt,
sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen
ist. Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung
nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder
die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den
Vorschriften des § 5 Abs. 1 nachweist. Gleichgestellt wird ferner
die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser
Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung. |
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§ 2a Fischereischein ohne vorherige
Fischerprüfung
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Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des
Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne
vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten
Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, daß sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August
1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein
erhalten haben,
b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf
Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf
ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in
Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler
innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise
ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum
31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
erhalten haben,
d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die
Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens
am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten,
ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen
und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen
Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen
sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung
beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für
geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung
besucht wurde oder wird;
volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für
schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung
nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder
seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen
können;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der
Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige
Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren
Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt
hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung
mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. Für den nach Satz 1
Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des
Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. Die Vorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
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§ 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung
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(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich
am ersten Samstag des Monats März statt.
(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung
vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt
anzumelden (Ausschlußfrist). Für die Anmeldung ist der von der
Landesanstalt für Landwirtschaft herausgegebene und bei den
Gemeinden aufliegende Vordruck zu verwenden. Dieser enthält als
Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die
genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung
zum Einzug der Prüfungsgebühr. Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn
der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich
spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. Eine
rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur
berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die
Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise
vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde
bestimmten Form vorzulegen.
(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von
Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen
Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt,
kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
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§ 4 Prüfungsgebühr
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(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung
des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses
(§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. Auslagen werden
nicht erhoben.
(2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3
Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. In
anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren
nicht erstattet.
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§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der
Schulungskräfte
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(1) Wer die Prüfung
ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde
entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der
Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt;
die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1
FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung
erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. Erfolgt die praktische
Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte
auszuschließen.
(2) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der
Veranstalter in geeigneter Weise bekanntzugeben sowie unter Angabe
des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen
Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein
besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung
vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Vertretern
der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei
Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. tgba.org stellt sicher,
daß Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden. |
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§ 6 Durchführung der Prüfung
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(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung,
in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66
Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin
landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden
die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die
als richtig anerkannten Antworten festgelegt. An der Erstellung der
Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom
Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die
nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist.
Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung
der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die erforderliche
Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge
dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet
werden. An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich
der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter seiner
Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte
Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu
verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung
nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine
Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung
miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel
(Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen
oder benutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift
zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen
hinzuweisen.
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§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
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(1) Der Bewerber hat die
Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der
gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet
nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung
ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der
Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
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§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
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(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre
beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der
Fischereiabgabe wie folgt:
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70
– Lebensalter der antragstellenden Person
|
x
40 – 20v.H. = Fischereiabgabe in €
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5
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Übersichtstabelle
(ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ 35 € FiSch.
Geb.)
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|
Lebensalter
bei Zahlung
|
Betrag
in € (Euro)
|
|
14
- 22
|
300
|
|
23
- 27
|
288
|
|
28
- 32
|
256
|
|
33
- 37
|
224
|
|
38
- 42
|
192
|
|
43
- 47
|
160
|
|
48
- 52
|
128
|
|
53
- 57
|
96
|
|
58
- 62
|
64
|
|
63
- 67
|
32
|
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Maßgebend
ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder
gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Satz 2). Für die Berechnung
wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen
Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der
gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten
werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die
Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der
nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit
bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung
zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für
fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung
im Sinn des § 2a tgba.org Satz 1 Nr.4.
(5) (aufgehoben)
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| |
§ 8a Erhebungsverfahren
|
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Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden
Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. Wer
als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf
Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den
Fischfang ausüben will, muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als
Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde
einzahlen.
|
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| |
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
|
|
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|
| |
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische)
dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter
Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht
Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten
Schonmaße erreicht haben. Bei der Feststellung der Schonmaße wird
von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse
oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit
und Maß folgende Regelungen:
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Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf
der folgenden Tabelle
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Nr.
|
Art
|
Schonzeit
|
Schonmaß
|
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1.1
|
Flußneunauge,
Lampetra fluviatilis
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
1.2
|
Bachneunauge,
Lampetra planeri
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
1.3
|
Donau-Neunaugen,
Eudontomyzon spp.
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
1.4
|
Meerneunauge
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
2.1
|
Stör,
Acipenser sturio
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
2.2
|
Sterlet,
Acipenser ruthenus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
3.
|
Maifisch,
Alosa alosa alosa
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
4.1
|
Lachs,
Salmo salar
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
4.2
|
Bachforelle,
Salmo trutta forma fario
|
1.10.
– 28.2.
|
26
|
|
4.3
|
Seeforelle,
Salmo trutta forma lacustris
|
1.10.
– 28.2
|
60
|
|
4.4
|
Meerforelle
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
4.5
|
Regenbogenforelle,
Oncorhynchus mykiss
|
15.12.
– 15.4.
|
26
|
|
4.6
|
Bachsaibling,
Salvelinus fontinalis
|
1.10.
– 28.2
|
20
|
|
4.7
|
Seesaibling,
Salvelinus alpinus
|
1.10.
– 28.2
|
30
|
|
4.8
|
Huchen,
Hucho hucho
|
15.2.
– 31.5.
|
70
|
|
5.1
|
Blaufelchen,
Coregonus wartmanni
|
15.10.
– 31.12.
|
30
|
|
5.2
|
Gangfisch,
Coregonus macrophthalmus
|
15.10.
– 31.12.
|
30
|
|
5.3
|
Sandfelchen,
Coregonus fera
|
15.10.
– 31.12.
|
30
|
|
5.4
|
Kilch,
Coregonus acronius
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
6.
|
Asche,
Thymallus thymallus
|
1.1.
– 30.4.
|
35
|
|
7.1
|
Rotauge,
Rutilus rutilus
|
-
-
|
-
-
|
|
7.2
|
Frauennerfling,
Rutilus pigus virgo
|
1.3.
– 30.6.
|
30
|
|
7.3
|
Perlfisch,
Rutilus frisii meidingeri
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
7.4
|
Moderlieschen,
Leucaspius delineatus
|
-
-
|
-
-
|
|
7.5
|
Hasel,
Leuciscus leuciscus
|
-
-
|
-
-
|
|
7.6
|
Aitel,
Leuciscus cephalus
|
-
-
|
-
-
|
|
7.7
|
Strömer,
Leuciscus souffia agassizi
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
7.8
|
Nerfling,
Leuciscus idus
|
-
-
|
30
|
|
7.9
|
Elritze,
Phoxinus phoxinus
|
-
-
|
-
-
|
|
7.10
|
Rotfeder,
Scardinius erythrophthalmus
|
-
-
|
-
-
|
|
7.11
|
Schied,
Aspius aspius
|
-
-
|
40
|
|
7.12
|
Schleie,
Tinca tinca
|
-
-
|
26
|
|
7.13
|
Nase,
Chondrostoma nasus
|
1.
3. - 30.4.
|
30
|
|
7.14
|
Gründling,
Gobio gobio
|
-
-
|
-
-
|
|
7.15
|
Steingreßling,
Gobio uranoscopus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
7.16
|
Barbe,
Barbus barbus
|
1.5.
– 15.6.
|
40
|
|
7.17
|
Mairenke,
Chalcalburnus chalcoides mento
|
-
-
|
-
-
|
|
7.18
|
Laube,
Alburnus alburnus
|
-
-
|
-
-
|
|
7.19
|
Schneider,
Alburnoides bipunctatus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
7.20
|
Güster,
Blicca bjoerkna
|
-
-
|
-
-
|
|
7.21
|
Brachse,
Abramis brama
|
-
-
|
-
-
|
|
7.22
|
Zobel,
Abramis sapa
|
-
-
|
-
-
|
|
7.23
|
Zope,
Abramis ballerus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
7.24
|
Zährte
und Seerüßling, Vimba vimba spp.
|
-
-
|
-
-
|
|
7.25
|
Sichling
oder Ziege, Pelecus cultratus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
7.26
|
Bitterling,
Rhodeus sericeus amarus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
7.27
|
Karausche,
Carassius carassius
|
-
-
|
-
-
|
|
7.28
|
Giebel,
Carassius auratus gibelio
|
-
-
|
-
-
|
|
7.29
|
Karpfen,
Cyprinus carpio
|
-
-
|
35
|
|
8.1
|
Bartgrundel,
Noemacheilus barbatulus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
8.2
|
Schlammpeitzger,
Misgurnus fossilis
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
8.3
|
Steinbeißer,
Cobitis taenia
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
9.
|
Wels,
Silurus glanis
|
-
-
|
70
|
|
10.
|
Aal,
Anguilla anguilla
|
-
-
|
40
|
|
11.
|
Hecht,
Esox lucius
|
15.2.
– 15.4.
|
50
|
|
12.1
|
Flußbarsch,
Perca fluviatilis
|
-
-
|
-
-
|
|
12.2
|
Zander,
Stizostedion lucioperca
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15.3.
– 30.4.
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50
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12.3
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Kaulbarsch,
Gymnocephalus cernuus
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-
-
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-
-
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12.4
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Schrätzer,
Gymnocephalus schraetser
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ganzjährig
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-
-
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12.5
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Streber,
Zingel streber
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ganzjährig
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-
-
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12.6
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Zingel,
Zingel zingel
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ganzjährig
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-
-
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13.
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Marmorierte
Grundel, Proterorhinus marmoratus
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-
-
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-
-
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14.
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Koppe,
Cottus gobio
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-
-
|
-
-
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15.1
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3-stach.
Stichling, Gasterosteus aculeatus
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-
-
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-
-
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15.2
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9-stach.
Stichling, Pungitius pungitius
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ganzjährig
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-
-
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16.
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Rutte,
Lota lota
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-
-
|
30
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17.1
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Edelkrebs,
Astacus astacus,
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männlich
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-
-
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12
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weiblich
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1.10.
– 31.7.
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12
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17.2
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Steinkrebs,
Austropotamobius torrentium,
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|
|
|
männlich
|
-
-
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10
|
|
weiblich
|
1.10.
– 31.7.
|
10
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18.
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Flußperlmuschel,
Margaritifera margaritifera
|
ganzjährig
|
-
-
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19.1
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Gemeine
Teichmuschel, Anodonta cygnea
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ganzjährig
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-
-
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Nr.
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Art
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Schonzeit
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Schonmaß
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19.2
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Flache
Teichmuschel, Anodonta anatina
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ganzjährig
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-
-
|
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19.3
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Abgeplattete
Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
19.4
|
Malermuschel,
Unio pictorum
|
ganzjährig
|
-
-
|
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19.5
|
Große
Flußmuschel, Unio tumidus
|
ganzjährig
|
-
-
|
|
19.6
|
Kleine
Flußmuschel, Unio crassus
|
ganzjährig
|
-
-
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Die
Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben
unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG),
vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar
ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch
Verordnung
1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter
Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern,
vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen,
2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die
dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten
festsetzen,
3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht
unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
(5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische
Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in
Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das
Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
(Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern
etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer
Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer
liegt, bekanntgemacht werden.
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige
Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende,
für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse)
gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit
unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete
Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während
der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von
Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender
Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen
sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete
Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben
und Schonmaße aufheben. Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie
gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung
mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht
erneut ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Absatz
3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. § 17 Abs.
1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die
Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und
Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Die
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten
und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz
2 bezieht.
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§ 10 Gemeinschaftsfischen
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(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung
der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen
und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer
zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind
Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist,
daß neu eingesetzte Fische gefangen werden.
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§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
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Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für
Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit
Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das
Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. Satz 1 gilt nicht für
die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn
von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
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§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen
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(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln,
freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere
Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das
Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen
unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Tollkeulen von Fischen unter dem Eis,
6. der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit
(eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor
Sonnenaufgang),
7. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer
ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten
oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
8. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder
Ablassens nichtgeschlossener Gewässer,
9. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei
Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der
Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
10. der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung
von Fischen oder Fischbeständen.
(2) Die Schleppangelfischerei darf von Fahrzeugen aus, die unter
Segel fahren, nicht ausgeübt werden.
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem
bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung
der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch
Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte
und Fangvorrichtungen verbieten,
2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten
und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24 Uhr, für
die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen,
3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und
Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(4) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender
Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. Sie können
durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen
sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach
Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9
Abs. 8 tgba.org Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13 Angelfischerei
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(1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen)
haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern
versehen sein müssen. Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu
fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine
Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme
(Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. Das Werfen in
Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt.
(Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens
täglich zu heben.
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§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
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(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken
oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht
mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei
Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die
Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt
vorbehalten.
(2) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen
Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die
Maschenweite der Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen
regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
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§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
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(1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine
Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben.
Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich
einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der
Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach
der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen
ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden
Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern
zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich
sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
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§ 16 Elektrofischerei
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(1) Unter Anwendung von elektrischem Strom
(Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde
gefischt werden. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen
nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem
bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei
Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine
nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2
FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als
Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter
oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten
(Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets
widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit
Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte
erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch
machen, wenn
1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich
Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein
besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen
Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen
besteht;
4. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
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§ 17 Hältern gefangener Fische
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(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist
auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen
nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus
knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte
Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem
nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
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§ 18 Behandlung toter Fische
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(1) Fische, die in Fanggeräten oder
Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich
zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht
eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des
Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
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§ 19 Besatzmaßnahmen
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(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn
dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der
Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt
wird. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom
Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut
werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet
werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling,
Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten
erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst
nahe zugeordnet werden können.
(2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1
und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über
die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG),
ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten,
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch
Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten.
Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden
Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion
sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge
vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich
selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst
erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht
nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist
das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig;
nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht
gestattet werden. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten
und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen,
abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der
Fischart liegen. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der
Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms
ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann,
3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen
gefangener Fische.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat
Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen
aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und
Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die
Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der
Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle § 9)
genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch
Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes,
Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit
nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz
vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter
Fische. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen
zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz
erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2
FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die
Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen
bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln
von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst,
gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Absatz 1 Satz 2,
2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der
Handangel befischt wird.
Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht
genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern
jeder Art verboten.
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§ 20 Schutz der
Flußperlmuschel,
Erlaubnispflicht
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(1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben
bedrohte Art unter besonderem Schutz. Ihre Lebensansprüche sind bei
Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG tgba.org) zu berücksichtigen.
(2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel
(Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis
der Regierung zulässig. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem
Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den
Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller
die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde
besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
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§ 21 Beschränkungen
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(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
(2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus
dem Gewässer gehoben werden. In derselben Gewässerstrecke darf,
nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder
nach Perlen gefischt werden. Die Regierung kann für bestimmte
Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege
des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer
oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung
gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern,
notwendig ist.
(3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu
untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(4) Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen.
Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht
breiter als 1,5 cm ist. Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der
Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln
nicht geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen
gehoben werden.
(6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln
für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August
verboten. Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine
Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
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§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
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(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom
Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der
Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und
den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen
und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den
Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen.
Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108
Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.
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§ 23 Fischnährtiere
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(1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem
Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten
entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des
Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. Unter
denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen
Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2
FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung
die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend
regeln, beschränken oder verbieten,
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung
und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
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§ 24 Einlassen von Enten
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Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer
nicht eingelassen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in
besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des
Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen
oder bis auf drei Monate verlängern.
Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.
Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der
Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
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§ 25 Verkehr mit Fischen
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(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß
(§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder
sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische,
die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind,
insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3)
Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder
lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat
Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und
der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
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§ 26 Verordnung der Bezirke
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Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung
erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere
Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund
vorher außer Kraft tritt.
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§ 27 Ausnahmen
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(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut
für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das
Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben
befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
Nm. 4, 6, 7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1;
die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem
Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter
Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten
der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des
§ 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit
der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und
Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
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§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
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(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden,
die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich
und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber
einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende
Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und
Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden
durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die
Landesanstalt ausrichtet.
(3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen.
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§ 29 Eignungstest
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(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch
mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die
Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.
V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der
Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. Die
Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der
Ausschuß stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse
verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben.
Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung
zum Eignungstest fällig. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält
keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses
erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden
Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den
Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und
forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
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(1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für
Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein
Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. Das Dienstabzeichen ist bei
Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
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§ 31 Ordnungswidrigkeiten
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Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder
entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks
oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer
vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige
Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene
Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung
der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme
ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang
ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte
und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit einer
Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung
mit einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der
Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über
die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen
Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode
nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer
hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den
Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein
nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur
Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute
Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich
entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer
einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern
der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich
Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit
einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit
einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen
aussetzt,
c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis
aussetzt,
d) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3
Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert
worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder
mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1
nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die
erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz
1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren
Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder
sonst in den Verkehr bringt.
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§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
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§ 33 Übergangsvorschriften
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(aufgehoben)
Hinweis:
Die Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.
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