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Berlin |
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Berliner
Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 |
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1.
Geltungsbereich |
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2.
Hegemaßnahmen,
Hegepläne
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3.
Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen,
Fischbesatzanzeige |
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4.
Schutz des Erbgutes von Fischen
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5.
Anlandungsverpflichtung
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6.
Fischkrankheiten, Fischsterben
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7.
Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
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8.
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach
Besatzmaßnahmen
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9.
Zurücksetzen von Fischen
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10.
Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und
Winterlagern
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11.
Einlassen von Wassergeflügel
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12.
Fischfang mit Ködern
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13.
Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
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14.
Hälterung und Transport von Fischen
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15.
Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
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16.
Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und
gezogene Netze
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17.
Senk- und Planktonnetze
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18.
Angelfischerei
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19.
Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim
Fischfang
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20.
Fischerei mit stehenden Fanggeräten
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21.
Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
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22.
Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
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23. |
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24. |
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25.
Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
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26.
Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche
Elektrofischscheuchanlagen
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27.
Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
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28.
Ausweisungspflicht
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29.
Fangnachweis
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30.
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
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31.
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
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32.
Muster der Angelkarte
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33.
Registrierung der Angelkarten
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34.
Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
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35.
Übergangsvorschriften für abweichende
Angelkartenvordrucke
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36.
Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der
Angelkarte
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37.
Datenübermittlung
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38.
Datensicherung
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39.
Datenlöschung
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40.
Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
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41.
Ordnungswidrigkeiten
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42.
Inkrafttreten |
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§ 1
Geltungsbereich |
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Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht
und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind,
finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 3 und 5, §§ 5, 7 bis
11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis
4, §§ 29 bis 30 keine Anwendung.
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§ 2
Hegemaßnahmen,
Hegepläne |
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(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der
Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und
Produktivität des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen,
ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit dienen.
(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
1. örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des
Fischereibezirkes,
2. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre
vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung
der geschätzten Fänge der Angler,
3. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre
vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und
Altersklasse,
4. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle,
-regulierung und -förderung,
5. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
6. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
7. Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,
8. von § 8 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße
und längere Schonzeiten,
9. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht
genutzt werden,
10. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der
auszugebenden Angelkarten.
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§ 3
Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige |
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(1) Als
heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens seit dem Jahr 1900
in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe
regelmäßig vorkommen oder vor diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.
(2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit
von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt
des Gewässers durchgeführt werden.
(3) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur
mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt werden.
Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen
keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und
Fauna zu erwarten sind.
(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
(5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens
zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde
anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die
Herkunft der Fische zu bezeichnen.
(6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach
Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des Gewässers und
seiner Flora und Fauna zu erwarten sind. |
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§ 4
Schutz des Erbgutes von Fischen |
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(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem
Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein
Entweichen ausschließen.
(2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1
genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung und deren
Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden
Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände
erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu
fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten
Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.
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§ 5 Anlandungsverpflichtung
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Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten
und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte
Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus
fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht
ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind
vom Land Berlin zu tragen.
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§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
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(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen
zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft sind
verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das
Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie
von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des
Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende oder tote
Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
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§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
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(1) Die nach § 19 Abs. 1 Satz 4 des Berliner
Landesfischereigesetzes Verpflichteten haben eine gewässerbezogene
Fangstatistik zu führen, aus der die Fänge monatlich getrennt nach
Arten und Massen, bei Krebsen nach Arten und Mengen, hervorgehen.
Die Fang- und die Besatzstatistiken nach Absatz 2 sind der unteren
Fischereibehörde auf einem Formblatt, das von der unteren
Fischereibehörde ausgegeben wird, jeweils bis zum 28. Februar des
der Erstellung folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind
gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen nach dem Zeitpunkt der
Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und
Altersklasse, deren Masse oder Menge herzustellen.
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§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach
Besatzmaßnahmen
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(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-,
Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während
der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben,
nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als
Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum
Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von
der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei
flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tgba.org unterliegen Blankaale
keinen Fangbeschränkungen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen
Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen
von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen.
Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten
erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem
Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern
oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die
Fangmenge beschränken.
(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die
Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
(6) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit
Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß erreicht
haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.
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Anlage 1 zu § 8 Abs. 1
Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1
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Fischart
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Schonzeit
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Mindestmaß
(cm)
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Aal
|
keine
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45
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Aland
|
keine
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30
|
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Äsche
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1.
Dezember bis 31. Mai
|
30
|
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Bachforelle
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1.
Oktober bis 30. April
|
30
|
|
Bachsaibling
|
1.
Oktober bis 30. April
|
25
|
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Barbe
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1.
Mai bis 31.Juli
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40
|
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Döbel
|
keine
|
30
|
|
Flussstint
|
1.
Februar bis 30. April
|
-
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|
Große
Maräne, als Satzfisch eingebracht
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1.
Oktober bis 31. Dezember
|
30
|
|
Hasel
|
keine
|
15
|
|
Hecht
|
1.
Januar bis 30. April
|
45
|
|
Karpfen
|
keine
|
35
|
|
Kleine
Maräne
|
keine
|
15
|
|
Lachs,
als Satzfisch eingebracht
|
1.
Oktober bis 31. März
|
60
|
|
Meerforelle,
als Satzfisch eingebracht
|
1.
Oktober bis 31. März
|
60
|
|
Quappe
|
keine
|
30
|
|
Rapfen
|
1.
April bis 30. Juni
|
40
|
|
Regenbogenforelle
|
1.
Oktober bis 30. April
|
25
|
|
Schleie
|
keine
|
|
|
Seeforelle
|
1.
Oktober bis 31. Mai
|
60
|
|
Wels
|
keine
|
75
|
|
Zander
|
1.
Januar bis 30. April
|
45
|
|
Zope
|
1.
März bis 31. Mai
|
20
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Amerikanischer
Flusskrebs
|
keine
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8
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ganzjährig
geschont
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Atlantischer
Stör
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Bachneunauge
|
|
Bitterling
|
Elritze
|
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Finte
|
Flussneunauge
|
|
Große
Maräne, in Fließgewässern als Satzfisch eingebracht
Schonzeit siehe oben
|
Gründling
|
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Lachs,
als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben
|
Maifisch
|
|
Meerforelle,
als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben
|
Meerneunauge
|
|
Moderlieschen
|
Nase
|
|
Ostgroppe
|
Schlammpeitzger
|
|
Schmerle
|
Schneider
|
|
Steinbeißer
|
Weißflossengründling
|
|
Westgroppe
|
Zährte
|
|
Ziege
|
Zwergstichling
|
|
Edelkrebs
|
Abgeplattete
Teichmuschel
|
|
Flache
Teichmuschel
|
Gemeine
Teichmuschel
|
|
Große
Flussperlmuschel
|
Kleine
Fluss- oder Bachmuschel
|
|
Malermuschel
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Anlage 2 zu § 8 Abs. 5
Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 5
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Fischarten
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Flussbarsch
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Binnenstint
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Blei
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Dreistacheliger
Stichling
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Flunder
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Giebel
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Goldfisch
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Graskarpfen
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Güster
|
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Karausche
|
Kaulbarsch
|
Marmorkarpfen
|
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Plötze
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Rotfeder
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Schwarzer
Zwergwels
|
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Silberkarpfen
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Sonnenbarsch
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Ukelei
|
|
Zwergwels
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§ 9 Zurücksetzen von Fischen
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(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische
sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig
sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
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§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und
Winterlagern
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(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen
und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann
die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken
oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe
der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie
nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind;
ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und
Schifffahrtsbehörden des Bundes.
(4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu
fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz
zulassen.
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§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
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Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der
Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere
Fischereibehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken
oder verbieten.
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§ 12 Fischfang mit Ködern
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(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere
sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1
unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde
kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch aus
fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem
verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für
tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote
Seefische.
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§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
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(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten
ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und geschonte
Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen
der Fauna und Flora in Gewässern, die die Entwicklung des
Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit
auszuschließen.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem
Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu
kontrollieren und zu entleeren. Aalreusen sind so aufzustellen, dass
das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und,
soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. Legeangeln,
Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu
kontrollieren.
(3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von
Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn Gründe
des Tierschutzes dieses erfordern.
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§ 14 Hälterung und Transport von Fischen
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(1)
Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen
ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige
Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden,
die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und
Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form
und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der
Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu
beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum
Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann
zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert
ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in
Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht
in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
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§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
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Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
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§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und
gezogene Netze
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(1)
Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen
Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von
mindestens 15 Millimetern haben.
(2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden
Knoten gemessen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu
fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
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§ 17 Senk- und Planktonnetze
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(1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge
von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. Diese Einschränkung
gilt nicht für Berufsfischer.
(2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete
freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für
gewerbliche Planktonfänger kann die untere Fischereibehörde eine
größere Fangöffnung zulassen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu
fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1
zulassen.
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§ 18 Angelfischerei
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(1)
Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von
Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die
Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel).
Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen
oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder)
ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als
Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei
Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter
Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen.
Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch
den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von
Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30.
April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des
Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem
Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang
gestattet. Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag der
Hegegenossenschaft Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine
fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu
erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung gewährleistet
wird.
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§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim
Fischfang
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(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige
Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen
vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die
Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von
mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen
Fischereivorrichtungen einzuhalten.
(3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass
sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt.
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§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
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(1)
Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der
erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht. Zu
Fanggeräten anderer Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens
einhundert Metern einzuhalten.
(2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen
Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen oder
Markierungen sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen
sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu
entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenpfähle,
vor allem wenn sich diese unter der Wasseroberfläche befinden.
Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und
Nachtbezeichnung von Fanggeräten bleiben unberührt.
(3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem
Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind die Garnzüge
vollständig freizuhalten. (Copyfalle, Text geklaut bei
angeltreff.org) Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu
Beginn eines Kalenderjahres zwischen den örtlich betroffenen
Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende
Kalenderjahr festzulegen und der unteren Fischereibehörde
mitzuteilen.
(4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3
nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn eines
Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf
Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten binnen
einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der
Vorstand der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft ist vorher zu
hören.
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§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
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(1) Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10
des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten
Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur
Fischerei mit gezogenen Fanggeräten Befugter verlangt. Die Gesamtfläche
des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen
Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung mit gezogenen Geräten
in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große
Zonen zu teilen. Bei der Teilung sind insbesondere
fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 tgba.org werden als "Zone
mit passiver Fischerei" oder als "Zone mit aktiver
Fischerei" bezeichnet.
(3) In der "Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei
mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. In der
"Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit
gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit
Handangeln und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten
sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1,
wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist.
(4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach
Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Abständen,
wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit
gezogenen Geräten Befugten die Zonen zu wechseln.
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§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
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Stehende
Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in
denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind
dauerhaft so zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des
Eigentümers bestimmt werden kann.
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§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
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(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf
nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und
Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von
Laichfischen für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur
fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer
eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde
anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein)
nachweist,
2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle
Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung
vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den
anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht
(Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom
oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die obere
Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden
Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn dies auf Grund des
wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist
oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt
zu erwarten ist.
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§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche
Elektrofischscheuchanlagen
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die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten,
Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche
Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs.
1 und 2 entsprechend.
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§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
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(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und
Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer
der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen,
erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf
Verlangen vorzulegen.
(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen
Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln
der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
(3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges
die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst
zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der
die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind.
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§ 28 Ausweisungspflicht
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(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der
Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen
ist dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin
sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes
genannten Personen auszuhändigen.
(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden
oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt
Absatz 1 entsprechend.
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§ 29 Fangnachweis
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(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche
Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs-
und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen
Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde
herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf
der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung
der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
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§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
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(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im
Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den
Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass
diesen Belangen Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen sind der
unteren Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor deren Beginn
anzuzeigen.
(2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Verwaltung,
des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz.
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§ 31
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
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(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und
anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach
dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu
sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die
lichte Stabweite 20 Millimeter nicht überschreiten. § 25 Abs. 2
Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes bleibt unberührt.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen
dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde eingesetzt
werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur
erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage
verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des
Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher
Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, dass
die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
(VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der
Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets
widerruflich erteilt.
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§ 32 Muster der Angelkarte
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(1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen
(Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu
verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den
Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern freigestellt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen zulassen,
wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift
nicht gefährdet wird. Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter
muss bei der Behörde ein Muster des zugelassenen
Angelkartenvordrucks hinterlegen.
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§ 33 Registrierung der Angelkarten
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Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren
Fischereibehörde zu registrieren (§ 14 Abs. 3 des Berliner
Landesfischereigesetzes). Die Registrierung erfolgt durch
Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren
Fischereibehörde. Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über
die von ihr registrierten Angelkarten. Aus dem Muster der Angelkarte
geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.
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§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
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(1) Der zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des
Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen Erlaubnisverträge
eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für
Tages- und Wochenangelkarten entfällt die Listenführung; sie sind
nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
(2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der
zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den ausgegebenen
Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien
gesondert aufzubewahren.
(3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach
Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer der
Angelkarten hinaus aufzubewahren.
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§ 35 Übergangsvorschriften für abweichende
Angelkartenvordrucke
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Noch
vorhandene, von den Bestimmungen des § 32 abweichende Vordrucke für
Angelkarten können bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben werden, sofern sie die Führung
der Nachweise gemäß § 34 ermöglichen.
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§ 36
Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der
Angelkarte
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(1) Die Hegegenossenschaften sind berechtigt, zum Zwecke der
Erteilung von Angelkarten von dem Erlaubnisnehmer folgend aufgeführte
personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1. Name der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter,
2. laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr,
3. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das
sich die Erlaubnis erstreckt,
4. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte
und Fahrzeuge,
5. Geltungsdauer der Erlaubnis,
6. Ausstellungsdatum und Ausstellungsort,
7. Preis der Angelkarte,
8. sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zusätzlich dessen
Name,
9. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige
Anschrift des Erlaubnisnehmers.
Die Daten werden in einer Angelkartendatei geführt.
(2) Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der
Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten oder
Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern die in Absatz 1 Nr.
1 bis 9 aufgeführten personenbezogenen Daten zu erheben, zu
speichern und zu nutzen. Die Daten werden in einer Registrierdatei
geführt.
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§ 37 Datenübermittlung
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Die Übermittlung der Daten, die durch die
Hegegenossenschaften erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist
ausschließlich an die für die Registrierung der Angelkarten zuständige
untere Fischereibehörde, an den örtlich zuständigen
Fischereiaufseher und Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidenten
in Berlin zulässig.
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§ 38 Datensicherung
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(1) Zugriffsberechtigt auf die Angelkartendatei sind bis zu
vier von dem Vorstand der Hegegenossenschaft bestimmte Personen, von
der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen und bis zu zwei
durch die untere Fischereibehörde bestimmte Personen.
(2) Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen
Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der unteren
Fischereibehörde:
1. die Mitarbeiter der Registratur,
2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter
und sein Vertreter,
3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und
sein Vertreter,
4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im
Einzelfall bestimmte Personen.
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§ 39 Datenlöschung
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Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme
in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der
Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen
personenbezogenen Daten des Erlaubnisnehmers (§ 36 Abs. 1 Nr. 9)
nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der
Angelkartendatei und aus der Registrierdatei zu löschen.
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§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
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(1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren
Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein
Dienstabzeichen (Anlage 6).
(2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach
außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem
Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus
Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
(3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das
Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde
zurückzugeben.
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§ 41
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 22 des Berliner
Landesfischereigesetzes handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht heimische Fische einschließlich deren
Laich ohne Genehmigung aussetzt;
2. entgegen § 3 Abs. 4 erkennbar kranke Fische aussetzt;
3. entgegen § 3 Abs. 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;
4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt,
obwohl sie untersagt wurde;
5. entgegen § 4 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit
gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb von Aquakulturanlagen
28. tgba.org der vorgeschriebenen Art hält;
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in
denen die in § 4 Abs. 1 genannten Fische gehalten werden, deren
Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde nicht
anzeigt;
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 ohne
Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst reproduzierenden
Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten dieser Bestände
entstammen;
8. entgegen § 6 Abs. 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder
Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder Betreiber
einer Teichwirtschaft das Auftreten von Fischerkrankungen mit
seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Behörden
nicht unverzüglich anzeigt;
9. entgegen § 7 die vorgeschriebenen Fang- und Besatzstatistiken
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder unvollständig herstellt;
10. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße
oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich
fängt oder tötet;
11. entgegen § 8 Abs. 4 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde
den Fischfang ganz oder teilweise verboten oder die Fangmenge beschränkt
hat;
12. entgegen § 8 Abs. 6 innerhalb von vier Wochen nach einer
Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht
haben, auf die eingesetzte Fischart angelt,
13. entgegen § 9 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit
gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer
zurücksetzt;
14. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige
Fische nicht sofort tötet und in das Fanggewässer zurücksetzt;
15. entgegen § 10 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört,
befährt oder betritt;
16. entgegen § 10 Abs. 2 Fische aussetzt, obwohl die untere
Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränkt oder verboten
hat;
17. entgegen § 10 Abs. 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die
Winterruhe der Fische nachhaltig stört;
18. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 lebende Köder verwendet;
19. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet, die nicht
in dem gleichen Gewässer oder Gewässersystem gefangen worden sind;
20. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder
gezogenen Geräten so ausübt, dass mitgefangene untermaßige und
geschonte Fische beschädigt werden;
21. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig
kontrolliert und entleert;
22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Aalreusen nicht so aufstellt, dass
das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und
nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter
sichert;
23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen oder
Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert;
24. den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über
das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt;
25. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder
Wellenschlag sichert;
26. entgegen § 14 Abs. 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte
Fische in das Fanggewässer zurücksetzt;
27. entgegen § 15 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder
Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen Angeln schleppt;
28. entgegen § 16 Abs. 1 kleinere Lattenabstände oder
Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet;
29. entgegen § 17 Abs. 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer
Seitenlänge von mehr als 120 Zentimetern verwendet und nicht
Berufsfischer ist;
30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz
verwendet, das nicht der festgesetzten Höchstabmessung entspricht;
31. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet;
32. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten
Friedfischangel fischt;
33. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 mit mehr als einem Raubfischköder
je Handangel fischt;
34. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 gleichzeitig mit mehr als zwei
Handangeln fischt;
35. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 5 beim Fischen unter Verwendung von
Spinn- und Flugangeln mit mehr als einer Angel fischt;
36. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 6 zum Fang ausgelegte Handangeln
nicht ständig und unmittelbar selbst beaufsichtigt;
37. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 7 die Köderfischsenke oder zum Fang
von Raubfischen bestimmte Handangeln in der Zeit vom 1. Januar bis
zum 30. April einsetzt;
38. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei
mit einer Handangel unerlaubt außerhalb des Zeitraumes von einer
Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang
fischt;
39. entgegen § 19 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den
Mindestabstand von dreißig Metern zu stehenden Fischfanggeräten
oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält;
40. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen
nicht so aufstellt, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang
dauerhaft unter Wasser steht;
41. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen
oder Säcken oder Hamen anderer Berufsfischer nicht den
vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält;
42. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen
nicht in der vorgeschriebenen Weise sichtbar macht;
43. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder
unter der Wasseroberfläche abgebrochene Reusenpfähle nach
Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt;
44. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig
freihält;
45. entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen
nicht so kennzeichnet, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers
bestimmt werden kann;
46. entgegen § 23 Abs. 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt
oder an einer verbotenen Veranstaltung teilnimmt;
47. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 eine unzulässige
Angelveranstaltung durchführt;
48. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches
Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Zulassung
verwendet;
49. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene
Stromart verwendet;
50. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ortsveränderliche
Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen nicht im
Abstand von drei Jahren überprüfen lässt;
51. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson
hinzuzieht, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt
sind;
52. entgegen § 28 den Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf
Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt;
53. entgegen § 31 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken
und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht
nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von
Fischen sichert oder unbefugterweise Rechenanlagen oder ähnliche
Vorrichtungen mit einer lichten Stabweite von mehr als 20
Millimetern betreibt;
54. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum
Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt;
55. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 als zur Ausstellung von
Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten ausgibt, die nicht
dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die
Angelkarten entsprechen § 32 Abs. 2 Satz 1;
56. entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe
registrieren lässt;
57. weder gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als
zur Erteilung von Angelkarten Befugter eine fortlaufende Liste in
der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Abs. 2 in
Verbindung mit Absatz 3 eine Durchschrift, Abschrift oder Kopie von
ausgegebenen Erlaubnisverträgen gesondert aufbewahrt oder entgegen
§ 34 Abs. 1 Satz 2 Tages- und Wochenangelkarten nicht zahlenmäßig
je Ausgabetag erfasst.
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§ 42 Inkrafttreten
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Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2001
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Die
Berliner Landesfischereiordnung (LFischO tgba.org) vom 12. Dezember
2001 (GVBl. S. 700) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten. Damit ist
die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die
das Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft
getreten.
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