| |
Brandenburg |
|
| |
|
|
| |
Ausgabe
2004 |
|
| |
|
|
| |
Ordnung zur Ausübung der
Angelfischerei auf den Verbandsgewässern
des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.
|
|
| |
|
|
| |
Präambel |
|
| |
Der Gewässerreichtum Brandenburgs ist
ein charakteristisches Merkmal der märkischen Landschaft und
ein bedeutsamer ökologischer, ökonomischer und
landeskultureller Faktor. Als Bestandteil der heimischen Natur
sind die Gewässer mit den in ihnen lebenden Tieren und Pflanzen
Lebensgrundlage unserer Gesellschaft. Die Qualität und Vielfalt
der Gewässer bilden die Grundlage für die Erhaltung,
Entwicklung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer
Artenvielfalt und ihrer natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen
sind (BbgFischG). Die Gewässer werden nach dem Prinzip der
Nachhaltigkeit bewirtschaftet. Hierbei ist das Recht zur
Fischentnahme untrennbar mit der Verpflichtung zur Hege der
Fischbestände sowie der Pflege der Gewässer verbunden. Die
nachfolgende Gewässerordnung des Landesanglerverbandes
Brandenburg e. V. (LAVB) regelt auf der Grundlage der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzung des LAVB die Ausübung
der Angelfischerei auf und an den Verbandsgewässern. |
|
| |
|
|
| |
1.
Grundsätze |
|
| |
2.
Betretungsrechte zu Gewässern |
|
| |
3.
Angelgeräte |
|
| |
4.
Fangbestimmungen ( Schonzeiten und Mindestmaße )
|
|
| |
5.
Angeln in Salmonidengewässern |
|
| |
6.
Nacht- und Eisangeln, Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen |
|
| |
7.
Befugnisse des Vorstandes des LAVB |
|
| |
8.
Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung
|
|
| |
9.
Inkrafttreten |
|
| |
|
|
| |
1.
Grundsätze |
|
| |
|
|
| |
1.1.Jeder Angler ist verpflichtet, die
jeweils gültigen, den Fischfang und den Aufenthalt in der Natur
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu
befolgen.
1.2. Der Angler hat sich in der Natur
so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche
Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
1.3. Jeder Angler, der einer Gliederung
des LAVB als Mitglied angehört und den entsprechenden
Jahresbeitrag entrichtet hat sowie einen gültigen
Fischereischein „A“ oder „B“ besitzt, hat das Recht, die
Gewässer des LAVB zu beangeln. Die Rechte der Inhaber von
Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen sind auf die Beangelung
bestimmter Gewässer und den Gebrauch bestimmter Angelgeräte
beschränkt. Voraussetzung für den Erwerb von
Salmonidenangelberechtigungen ist der Besitz des
Fischereischeines "A" oder "B".
1.4. Die Erteilung von Tages- und
Wochenangelkarten für Gewässer des LAVB liegt im Ermessen des
Vorstandes und erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen. Die Regeln dieser Ordnung gelten grundsätzlich
auch für die Inhaber von Tages- und Wochenangelkarten. Bezüglich
des Umfanges der Angelberechtigung gehen die auf den Tages- und
Wochenangelkarten aufgedruckten Vorschriften den Bestimmungen
dieser Ordnung vor.
1.5. Jeder berechtigte Angler ist
verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten und
sich vor dem Angeln zu vergewissern, ob seine Rechte nicht durch
gesetzliche Bestimmungen, Behördenentscheidungen oder Beschlüsse
des Vorstandes des LAVB eingeschränkt oder aufgehoben wurden.
1.6. Der Besitz einer Angelberechtigung
verpflichtet den Angler zur Führung einer Fangstatistik nach
dem vom LAVB jeweils vorgeschriebenen Muster.
1.7. Der Fischfang ist so auszuüben,
dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am
Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung
der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu
stehenden Fischfanggeräten und ständigen
Fischereivorrichtungen einzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 BbgFischO).
Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerstgekommene das
Vorrecht. Auf gekennzeichneten Behindertenangelplätzen haben
Behinderte immer das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres
Eintreffens. Angelstege des LAVB stehen allen berechtigten
Anglern zur Nutzung zur Verfügung. Das Ausbringen von Bojen und
anderen Kennzeichnungen in das Gewässer, um den in Anspruch
genommenen Angelplatz abzugrenzen, ist nicht gestattet. Ein
Angler kann maximal soviel Platz in Richtung Wasserfläche
beanspruchen, wie er die von ihm gewählte Fangmontage selber
werfen kann.
1.8. Es ist verboten, Abfälle,
Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen
oder sie ins Wasser zu werfen.
1.9. Veränderungen an Pflanzen jeder
Art im und am Gewässer bedürfen der Zustimmung des
Fischereiberechtigten bzw. des Grundeigentümers. Das Schneiden
von Astgabeln aus lebenden Ufergehölzen zum Zwecke der
Verwendung als Rutenhalter ist untersagt.
1.10. Beim Ansitzangeln vom Ufer aus
gilt als Angelplatz die Fläche im Umkreis von 4 Metern um den
Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Dieser hat den von ihm ausgewählten
Platz von Müll und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem
Angeln beginnt. Unterlässt er dies, sind die Fischereiaufseher
berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als
Letzter selbst diesen Platz benutzt.
1.11. Der Angler ist verpflichtet, von
ihm beobachtete Fischsterben unverzüglich der zuständigen
unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt zu melden (§ 21
Abs. 1 BgbFischO). Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich
sein, kann die Meldung an den LAVB, den zuständigen
Kreisanglerverband oder den betreuenden Verein erfolgen. Diese
sind verpflichtet, die Meldung baldmöglichst an die untere
Fischereibehörde und den Amtstierarzt weiterzuleiten.
1.12. Angelgewässer des LAVB sind mit
Hinweisschildern zu kennzeichnen, aus denen mindestens der Name
des Gewässers, dessen Kenn-Nummer lt. Gewässerverzeichnis
sowie der Name des betreuenden Vereines ersichtlich sein müssen.
|
|
| |
|
|
| |
2.
Betretungsrechte zu Gewässern |
|
| |
|
|
| |
2.1. Uferbetretung
Der Inhaber einer Angelberechtigung ist
befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln,
Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre,
Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung
der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu
benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht
entgegen-stehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude,
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile
und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16
Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden
nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune
nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen
stets wieder sorgfältig verschlossen werden. An naturnahen,
unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf
Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen
sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu
erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger
Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32
BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene
wasserseitige Uferzone) ist verboten, gleiches gilt für das
Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten
Laichplätzen sowie von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO).
Die Beangelung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder
vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.
2.2. Betretungsbefugnis in der
freien Landschaft
In der freien Landschaft ist das
Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie
der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der
Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus
Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb
der Nutzzeit.
Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der
Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des
Aufwuchses. Die Befugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit
Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen (§ 44
Abs. 1 und 2 BbgNatschG).
2.3. Betretungsbefugnis im Wald
Sofern nichts anderes bestimmt wurde,
ist das Betreten des Waldes jedermann auf eigene Gefahr
gestattet. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen
sind im Walde nur auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 19 Abs. 1
und 3 LWaldG).
2.4. Verhaltensregeln, Grenzen der
Betretungsbefugnis
Die allgemeinen Betretungsrechte nach
2.2 und 2.3 sind so auszuüben, dass die Rechte der Grundeigentümer
und Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt und andere
Erholungssuchende nicht gestört werden (§ 19 Abs. 2 LWaldG, §
45 BbgNatSchG).
2.5. Zufahrt zu Gewässern mit
Kraftfahrzeugen, Parken
Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2
und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit
motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich
über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege
zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden
Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche
Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die
Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und
Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich.
Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder
auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und
Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze
stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur
Verfügung.
|
|
| |
|
|
| |
3.
Angelgeräte |
|
| |
|
|
| |
3.1. Anzahl der Angelgeräte
Der Angler darf gleichzeitig höchstens
mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges
unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel
zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und
unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 2
BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt
werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig
setzen, ist verboten. Inhabern von Sonder-, Begleit- bzw.
Jugendfischereischeinen ist nur der Gebrauch von zwei
Friedfischangeln gem. 3.2.1 oder einer Flugangel nach 3.2.3.1
gestattet.
3.2. Definition der Angelgeräte
3.2.1. Friedfischangel
Die Friedfischangel ist ein Gerät, das
dem Fang von überwiegend kleintierfressenden Fischen
(Friedfischen) dient. Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit
oder ohne Rolle sowie einem einschenkligen Haken mit
pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder
das Fleisch von Wirbeltieren oder Krebsen verwendet, so gilt das
Gerät als Friedfischangel, wenn der verwendete Haken die Größe
8 der internationalen Skala nicht überschreitet, anderenfalls
als Raubfischangel. Als Friedfischangel gilt auch die
Mormyschka-Angel. Dabei handelt es sich um eine Angel mit
beliebiger Rute, mit oder ohne Rolle, bei der als Köder ein
einschenkliger Haken, nicht größer als Hakengröße 8 der
internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer
Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche
Beköderung mit Friedfischködern ist statthaft.
3.2.2. Raubfischangel
Die Raubfischangel ist ein Gerät, das
dem Fang von vorwiegend fischfressenden Fischarten (Raubfischen)
dient.
3.2.2.1. Köderfischangel
Sie besteht aus einer beliebigen Rute
mit oder ohne Rolle und einem Wirbeltier- oder Krebsköder, der
an bis zu drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken)
befestigt sein kann.
3.2.2.2. Spinnangel
Sie besteht aus einer Rute mit Rolle
und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei
der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer
Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet
werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die
Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein
Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-,
Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und
der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei
Haken an einer Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von
Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten
Haken aufweisen.
3.2.3. Flugangel
Die Flugangel kann in Abhängigkeit von
der Art, Größe und Bewegung des Köders zum Fang von
Friedfischen und Raubfischen eingesetzt werden. Von anderen
Angelgeräten unterscheidet sie sich dadurch, dass die Schnur
das Wurfgewicht bildet. Bei Einhaltung dieser Bedingung ist die
Zusammenstellung von Rute, Rolle und Vorfach beliebig. Es dürfen
gleichzeitig zwei künstliche Flugangelköder (Fliegen)
verwendet werden.
3.2.3.1. Flugangel als
Friedfischangel
Bei der Verwendung von Flugangelködern
mit einschenkligen Haken, nicht größer als Hakengröße 6 der
internationalen Skala, gilt das Gerät als Friedfischangel.
3.2.3.2. Flugangel als
Raubfischangel
Bei der Verwendung von Flugangelködern
mit einschenkligen Haken, größer als Hakengröße 6 der
internationalen Skala, Flugangelködern auf Doppelter
Drillingshaken, Röhrchenfliegen (Tubeflies) oder
Waddingtonshanks gilt das Gerät als Raubfischangel. Gleiches
gilt bei Verwendung eines Flugangelköders mit zwei
einschenkligen Haken. Ungeachtet der Art und Weise ihrer
Montage, ist die Verwendung von mehr als zwei Haken an einer
Flugangel nicht zulässig.
3.2.3.3. Anfüttern
Bei der Ausübung bestimmter
Angelmethoden ist der verantwortungsvolle Einsatz von
Locksubstanzen zulässig. Anfüttern ist eine Methode, mit der
Fische durch den Angler an den Fangplatz gelockt werden. Um die
Gewässer nicht übermäßig biologisch zu belasten, ist dem
Angler gestattet, insgesamt nicht mehr als 2 kg Trocken- oder
Nassfutter pro Angeltag an den Angelplatz mitzunehmen bzw. als
Lockmittel in das Gewässer einzubringen. Bei Hegefischmaßnahmen
entscheidet der Veranstalter über die Art, Form und Menge des
Lockfutters.
|
|
| |
|
|
| |
4.
Fangbestimmungen
|
|
| |
|
|
| |
4.1. Fang und Verwendung von Köderfischen
Jeder Angler, der zur Benutzung der
Raubfischangel in einem Gewässer berechtigt ist, darf in diesem
Gewässer als Angelköder für seinen persönlichen Bedarf
Fische, Wollhandkrabben und Amerikanische Flusskrebse fangen, hältern
und verwenden. Die Bestimmungen nach 4.3., 4.3.1., 4.5.1. und
4.6. gelten entsprechend. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer
oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen
wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch
konservierte Köderfische und tote Seefische (§ 6 Abs. 2
BbgFischO). Fische, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder
Festlegungen des LAVB einem Fangverbot unterliegen, dürfen
weder gehältert noch als Köderfisch verwendet werden Köderfische
sind vor dem Anködern grundsätzlich zu töten. Ausnahmen
regelt die Bbg.FischO. § 6 Abs. 1.
4.2. Köderfischsenke
Zum Köderfischfang darf ein Senknetz
mit einer Seitenlänge von bis zu 120 cm verwendet werden.
Gleichfalls kann diese Senke zur Landung geangelter Fische
benutzt werden, sofern dies die Bedingungen an einen Angelplatz
erfordern. Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist der Einsatz der
Köderfischsenke nur im Einvernehmen aller auf dem betreffenden
Gewässer tätigen Fischereiausübungsberechtigten zulässig.
4.3. Schonzeiten und
Verwendungsverbote
Fischarten, für die Schonzeiten
bestehen, dürfen während dieser Zeit nicht aus dem Gewässer
entnommen werden. Sollten Exemplare der geschonten Arten bei der
Ausübung des Angelns mitgefangen werden, so sind diese schonend
wieder zurückzusetzen, gemäß Bestimmungen nach 4.5.3.
4.3.1. Mindestmaße und Schonzeiten
| Gr.
Maräne |
 |
Coregonus
nasus und |
 |
|
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| Regenbogenforelle |
 |
Onchorhynchus
mykiss |
 |
|
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
Als Mindestmaß gilt bei Fischen der
Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich
ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen
Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach
ausgelegtem Hinterleib ( § 2 Abs. 1 BbgFischO.).
4.3.2. Ganzjährige Schonzeit und
somit Fangverbot haben:
Störe, sämtliche Arten der Gattung
Acipenseridae sowie deren Bastarde
| Fischart |
 |
lat.
Name |
| Binnenstint |
 |
Osmerus
eperlanus f. spirinchus |
 |
 |
 |
| Bitterling |
 |
Rhodeus
sericeus amarus |
 |
 |
 |
| Edelkrebs |
 |
Astacus
astacus |
 |
 |
 |
| Elritze |
 |
Phoxinus
phoxinus |
 |
 |
 |
| Goldsteinbeißer |
 |
Sabanejewia
balcanica |
 |
 |
 |
| Gr.
Maräne |
 |
Coregonus
nasus und Coregonus lavaretus |
 |
 |
 |
| Weißflossengründling |
 |
Gobio
albipinnatus |
 |
 |
 |
| Kl.
Stichling |
 |
Pungitius
pungitius |
 |
 |
 |
| Maifisch,
sämtliche Arten |
 |
| Moderlieschen |
 |
Leucaspius
delineatus |
 |
 |
 |
| sämtliche
Muscheln |
 |
| Neunaugen
, sämtliche Arten |
 |
| Nordseeschnäpel |
 |
Coregonus
oxyrhynchus |
 |
 |
 |
| Rundmäuler |
 |
| Schlammpeizker |
 |
Misgurnus
fossilis |
 |
 |
 |
| Schmerle |
 |
Barbatula
barbatula |
 |
 |
 |
| Schneider |
 |
Alburnoides
bipunctatus |
 |
 |
 |
| Steinbeißer |
 |
Cobitis
taenia |
 |
 |
 |
|
4.4. Fangbegrenzungen je Kalendertag
4.4.1. Allgemeine Angelgewässer
4.4.1.1.
5 Stück Aal
4.4.1.2.
3 Stück Feinfisch gesamt
– in dieser Menge jedoch nur
3 Stück Hecht, Zander, Wels, Regenbogenforelle, Karpfen
2 Stück Rapfen
1 Stück Bachforelle, Seeforelle, Äsche
4.4.2. In Salmonidengewässern
5 Stück Salmoniden
insgesamt pro Jahr 100 Stück
4.5. Behandlung und Verwendung des
Fanges
4.5.1. Aneignen und Zurücksetzen
gefangener Fische
Der Angler hat sofort nach dem Fang
eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen
oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt
werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu
geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen,
sind unmittelbar nach dem Fang weidgerecht zu töten oder vorübergehend,
längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die
zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit
nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren.
Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen
Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und
sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht
der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht
statthaft.
4.5.2. Fangbuch
Jeder Angler ist zur Führung des
Fangbuches verpflichtet und hat dies beim Angeln ständig bei
sich zu führen. Nach der im Punkt 4.5.1 getroffenen
Entscheidung ist der Fisch unabhängig davon, ob der Fisch gehältert
oder sofort getötet wird, in das Fangbuch einzutragen.
Buntfische können am Ende des Fangtages eingetragen werden.
4.5.3. Behandlung und Besitz untermaßiger
Fische
Der Besitz untermaßiger Fische ist
verboten, wobei auch Fische in Hältern als Besitz des Anglers
gelten. Gefangene untermaßige Fische sind mit größtmöglicher
Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen
die Angelschnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3
Abs. 1 BbgFischO).
4.5.4. Verkauf
Der Verkauf von geangelten Fischen, Köderfischen
und Krebsen ist verboten.
4.6. Benutzung von Booten und
Wasserfahrzeugen
4.6.1. Benutzungsbefugnis
Soweit nichts anderes bestimmt wurde,
ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich
sog. Bellyboote zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung
von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur
zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die
Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht
überschreiten. Für die Benutzung von Booten und
Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die
Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2,
1.8, 2.1 und 2.5 entsprechend. Der Angler ist nicht
verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu
verankern.
4.6.2. Ständige Liegeplätze
Eine über die Dauer von 24 Stunden
hinausgehende Benutzung eines Gewässer- oder Uferbereiches als
Liegeplatz für ein Boot oder Wasserfahrzeug bedarf der
vorherigen Genehmigung des Grundeigentümers sowie des
betreuenden Vereines.
4.6.3. Errichtung baulicher Anlagen
Die Errichtung von Boots- und
Angelstegen, Bootshäusern, Bootsliegeplätzen und ähnlichen
Bauten bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers, des LAVB
sowie der behördlichen Genehmigung.
|
|
| |
|
|
| |
5.
Angeln in Salmonidengewässern |
|
| |
|
|
| |
Für die Beangelung von Salmonidengewässern
gelten besondere, von den Regelungen für allgemeine Angelgewässer
abweichende Bestimmungen. Salmonidengewässer sind nach Anlage 1
dieser Ordnung zu kennzeichnen.
5.1. Fangstatistik
Angelberechtigungen für Salmonidengewässer
werden in Verbindung mit einem Fangbuch bzw. einer Fangkarte
erteilt, 1.6 gilt entsprechend. Entnimmt der Angler dem Gewässer
einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge, das Datum
sowie den Namen und die Kenn-Nummer des Gewässers unverzüglich
in das Fangbuch bzw. die Fangkarte einzutragen. Nichtsalmoniden
sind gesondert aufzuführen. Hat ein Angler am Salmonidengewässer
einen Fisch im Besitz, der nicht im Fangbuch bzw. in der
Fangkarte vermerkt ist, so gilt seine Angelberechtigung als ungültig.
5.2. Zulässige Angelgeräte
In Salmonidengewässern ist nur die
Verwendung der Spinn- und Flugangel mit künstlichen Ködern
gestattet.
5.2.1. Spinnangel
Es dürfen Spinnköder mit einem Haken
(Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) verwendet werden. Die
Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist nicht zulässig.
Die Wasserkugel (Buldo) darf in Salmonidengewässern nicht
benutzt werden.
5.2.2. Flugangel
Die Verwendung von Flugangelködern auf
mehrschenkligen Haken oder mit mehreren einschenkligen Haken ist
verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken, größer als Hakengröße
6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen (Tubeflies) und
Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten von Salmonidengewässern,
die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet
werden. Dem Angler wird die Verwendung bartloser Haken
empfohlen.
5.3. Waten und Bootsbenutzung
Bei der Ausübung des Angelns in
Salmonidengewässern ist das Waten und die Benutzung von Booten
und Wasserfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Das
Durchwaten des Gewässers auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in
dem jeweiligen Gewässerbereich keine Brücke oder ein anderer
Übergang zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das
Hineinwaten in das Gewässer zum Zwecke der Landung eines
Fisches oder zur Bergung von Gerät. Das Zurücklegen längerer
Strecken im Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn
der Angler auf Grund extremer Geländebedingungen (Sumpf,
Steilufer) oder auf Grund der Rechte Dritter (eingefriedete
Grundstücke) keines der beiden Ufer betreten kann.
5.4. Angelzeit
Das Angeln ist nur in der Zeit von 1
Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang
gestattet.
5.5. Hegevorschriften
Soweit nichts anderes bestimmt ist,
gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte
und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme von
Köderfischen
und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind
nicht gestattet.
|
|
| |
|
|
| |
6.
Nacht- und Eisangeln, Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen |
|
| |
|
|
| |
6.1.
Nachtangeln
In
der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang
bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf von den Inhabern eines
Fischereischeines "A" in den Angelgewässern des LAVB,
mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen
Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhabern eines
Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit von 1 Stunde
nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter
Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines
"A" oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.
6.2.
Eisangeln
Auf
Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet. Auf
allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern dem nicht
behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des
LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene
Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst
verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die
Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöcher dürfen an der
Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge
von 20 Zentimetern nicht überschreiten. Nach Beendigung des
Angelns sind Eislöcher deutlich zu kennzeichnen.
6.3.
Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen
Die
Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer anderen
Vorrichtung, die dem Schutz vor Witterungsunbilden, aber nicht
vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dient
(Wetterschutzvorrichtung), ist dem Angler grundsätzlich
erlaubt,
-
sofern
diese Raum für nicht mehr als 2 Personen bietet,
-
über
keinen wasserundurchlässigen Boden (Zeltboden) verfügt,
-
gedeckte
Farben aufweist und in der Landschaft nicht störend wirkt.
Wetterschutzvorrichtungen
dürfen in der Nacht, zum Schutz vor Witterungsunbilden auch am
Tage, benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12
Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen. An
naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten,
Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen,
Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern ist
die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen nicht gestattet.
|
|
| |
|
|
| |
7.
Befugnisse des Vorstandes des LAVB |
|
| |
|
|
| |
In Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen
Zwecken und Aufgaben des LAVB, insbesondere den in der Satzung
§ 2 Abs. 2 e) und f) genannten Zielen, kann der Vorstand des
LAVB die in dieser Ordnung festgelegten Rechte der Angler für
bestimmte Gewässer oder Gewässerteile einschränken oder
aufheben.
Dies hat grundsätzlich auf Antrag oder
mit Zustimmung des in dem jeweiligen Territorium zuständigen
Kreisanglerverbandes oder Vereines zu geschehen. Bei dringendem
Handlungsbedarf entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand.
Die Bekanntmachung der Einschränkung
oder Aufhebung eines Rechtes erfolgt in der Verbandszeitschrift
"Der Märkische Angler" und obliegt dem Vorstand des
LAVB. Für die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder ist
der zuständige Kreisverband bzw. Verein verantwortlich.
Der Vorstand des LAVB kann
-
Personen bestimmen, die die
Einhaltung der Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf
den Verbandsgewässern – Gewässerordnung - kontrollieren,
-
ganzjährige oder zeitlich begrenzte
Schonzeiten, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß
hinausgehen, für Fische, Krebse und Muscheln festlegen,
-
Gewässer oder Gewässerteile zu
Salmonidengewässern erklären,
-
innerhalb von Salmonidengewässern
bestimmte Abschnitte zu Flugangelrevieren erklären,
-
die Bootsbenutzung und die Benutzung
von Verbrennungsmotoren als Bootsantrieb einschränken oder
untersagen,
-
Schongebiete erklären, deren
Betreten, Befahren und Beangeln verboten ist
-
die Verwendung der Raubfischangel
ganzjährig oder auf bestimmte Zeit untersagen,
-
Gewässer bei Neubesatz nach
bedeutenden Fischverlusten oder neuentstandene Gewässer bis
zu einer Zeit von 24 Monaten sperren,
-
das Nachtangeln für bestimmte Gewässer
oder Gewässerteile untersagen.
Weiterhin ist der Vorstand des LAVB
befugt,
Anerkennung von Angelberechtigungen zu
treffen.
Der Vorstand des LAVB ist verpflichtet,
diese Ordnung den jeweils gültigen Vorschriften des Landes- und
Bundesrechtes anzupassen, wobei daraus resultierende Änderungen
nicht der Zustimmung des Verbandstages bedürfen.
|
|
| |
|
|
| |
8.
Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung
|
|
| |
|
|
| |
Für die Pflege der
Angelgewässer und ihrer Ufer sind die im jeweiligen Territorium
ansässigen Kreisanglerverbände und deren Vereine verantwortlich.
Sie wirken bei den ihnen zur Betreuung übertragenen Gewässern, bei
Gewässeruntersuchungen und Fischbesatz mit bzw. führen ihn selbst
aus. Die näheren Modalitäten werden auf Grundlage der Satzungen
des LAVB mit den Kreisanglerverbänden und deren jeweiligen Vereines
durch Betreuungsvereinbarungen geregelt. Die fischereiliche
Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem Vorstand des LAVB,
der dazu Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer bevollmächtigt, die
ihm gegenüber verantwortlich sind. Alle fischereilichen Maßnahmen,
insbesondere Bestandskontrollen, Bestandsregulierungen und
Besatzmaßnahmen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des
Vorstandes bzw. der für die Gewässerwirtschaft verantwortlichen
Mitarbeiter und werden den KAV bekannt gegeben.
|
|
| |
|
|
| |
9.
Inkrafttreten
Die "Ordnung zur Ausübung der
Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des
Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. (Gewässerordnung)
Ausgabe2004 tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung
Ausgabe 1998 außer Kraft.
Potsdam, 26.04.2003
Landesanglerverband Brandenburg e. V.
- Der Vorstand -
|
|
| |
|
|
|
|