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Bremen |
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Bremische
Binnenfischereiverordnung (BremFiG), Vom 10. März 1992
Aufgrund § 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1
Bremisches Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem. GBL S. 309
-793-a- 1) wird verordnet: |
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§
1
Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen
Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme
von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen
Bestände und gilt in allen Binnengewässern Für künstliche
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel
abgesperrt wird, gelten nur die §§ 9 und 10. |
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§
2
Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen:
- 1.
Bitterling
(Rhodeus sericeus amarus)
- 2.
Elritze
(Phoximus phoximus)
- 3.
Groppe
(Cottus gobio)
- 4.
Maifisch
(Alosa alosa)
- 5.
Moderlieschen
(Leucaspius delmeatus)
- 6.
Nase
(Chondrostoma nasus)
- 7.
Neunstachliger Stichling (Pungitius platygaster)
- 8.
Rapfen
(Aspius aspius)
- 9.
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
- 10.Steinbeißer
(Cobitis taenia)
- 11.Schmerle
(Noemacheilus barbatulus)
- 12
Bachneunauge
(Lamperta planeri)
- 13
Flußneunauge
(Lamperta fluviatilis)
- 14
Meerneunauge
(Petromyzon marinus)
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§
3
(1) Fische der folgenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn
sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht worden
sind:
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§
4
(1) Es ist verboten, Fische der nachgenannten Arten während der
folgenden Zeit zu fangen:
- 1.
Äsche (Thymallus thymallus)
1. März bis 15. Mai
- 2. Bachforelle
(Salmotte f. fario) 5. Oktober bis 15. Febr.
- 3.
Hecht (Esox lucius)
1. Februar bis 15. Mai
- 4. Meerforelle
(Salmo trutta)
15. Oktober bis 15. Febr.
- 5.
Lachs (Salmo salar)
15. Oktober bis 15Febr.
- 6.
Stör (Acipenser sturio)
1. Januar bis 3 1.Juli
- 7. Zander
(Lacioperea sidra)
1. Februar bis 15. Mai
(2)
In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten,
ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der
Laichwanderung durchwandert, sind ständige
Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten
abzustellen.
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§
5
(1) Werden Fische, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so
hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie
beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er
sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Das Einbringen von
toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen in ein Gewässer ist
unzulässig.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige
Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht
mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach
nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.
(3) Es ist verboten, Fische der in § 2 oder § 3 tgba.org Abs. 1
aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
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§
6
Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde
von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen
zulassen, wenn dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder
zum Fang von Setzaalen oder von Aalbrut, erforderlich ist.
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§7
(1) Die Maschen von Fischereinetzen müssen, in nassem Zustand
von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knoten gemessen,
eine Weite von mindestens 3 cm haben. Dies gilt nicht für die
Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für
Aalreusen und für Senken.
(2) Ständige Fischereieinrichtungen müssen eine lichte Lattenweite
von mindestens 2 cm ha en. Sie müssen für den Wechsel der Fische
die halbe Breite der Wasserfläche freilassen und in fließenden Gewässern
mindestens 500 in voneinander entfernt sein.
(3) Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im
Fischereischein für die Stockangelei zugelassenen Fanggeräte einen
Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung gefangener Fische,
einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein Messer
mit sich zu führen.
(4) Fangfertige Geräte dürfen nur dort mit geführt werden, wo
auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Im Gewässer darf zur selben
Zeit nur jeweils die im Fischereierlaubnisschein genannte Anzahl von
Fischfanggeräten oder die für die Stockangelei zugelassenen zwei
Stockangeln ausgebracht sein.
(5) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den
halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie
von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben
werden.
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§
8
(1) Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der
Fischbrut und von Fischnährtieren ist die Entnahme oder sonstige
Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juni
verboten.
(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen ohne
Erlaubnis der Obersten Fischereibehörde und der Obersten
Naturschutzbehörde nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt
werden. Bei allen Arten bedarf die Entnahme der Genehmigung des
Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
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§
9
(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur
mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der
Obersten Naturschutzbehörde benutzt werden. Die Genehmigung darf
nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen
Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche
Untersuchungen erforderlich ist und
1 .der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche
Ausbildung besitzt,
2. der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung
(1.000.000,- DM für Personenschaden, 100.000,- DM für Sachschaden)
nachweist,
3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der
Technik entspricht.
(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland
nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener
Lehrgang muss von der Obersten Fischereibehörde als geeignet
anerkannt sein. Die Oberste Fischereibehörde kann zulassen, dass
Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die
Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrganges durchführen dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine
Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, der
Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei
Jahre sein darf.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein
bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu
befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.
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§
10
1.Ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 dürfen staatliche Stellen
und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für
wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen
nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
tgba.org erfüllen oder die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 sind der Obersten Fischereibehörde
spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen.
Dabei ist anzugeben:
1. Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
2. der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers
sowie Länge der zu befischenden Strecken und
3. Name und Eignung der betrauten Personen.
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§11
(1) Die fischereirechtliche Bewirtschaftung eines Gewässers
soll mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen erfolgen.
Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche
Lebensgemeinschaft abzustimmen. Zwischen Besatz und Fang ist eine
Zeitspanne von mindestens drei Monaten vorzusehen.
(2) Fische der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur
mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der
Obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf
nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen
Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der
Fischbestände nicht zu besorgen sind, Die Oberste Fischereibehörde
kann verlangen, dass ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom
Verursacher wieder gefangen werden.
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§
12
Ordnungswidrig im Sinne § 41 Abs. 1 Nr. 19 BremFiG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- 1
. entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 2 untermaßige Fische,
- 3.
entgegen § 4 Abs. 1 Fische der dort genannten Arten während
ihrer Arten Schonzeiten fängt,
- 4.entgegen
§ 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der
Artenschonzeiten nicht abstellt,
- 5.
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 tgba.org
oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische nicht unverzüglich
wieder einsetzt,
- 6.
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder §
4 Abs. 2 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich
unschädlich beseitigt,
- 7.
entgegen § 5 Abs. 3 Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1aufgeführten
Arten als Köder verwendet,
- 8.
entgegen § 7 Abs. 4 fangfertige Geräte mit führt oder mehr
als die zulässige Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,
- 9.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne
Genehmigung der Obersten Fischereibehörde benutzt,
- 10.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 eingesetzte Fische vorzeitig fängt,
- 11.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der
Obersten Fischereibehörde aussetzt.
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§
13
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 10. März 1992
Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
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