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Hamburg |
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Verordnung
zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes
vom
3. Juni 1986
Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom
22. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95)
und des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
1. Juni 1967 tgba.org über das Verhalten beim Fischfang im
Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt II 1976 Seite
1) wird verordnet: |
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§
1 Fischereiabgabe
Die
Fischereiabgabe beträgt zehn Deutsche Mark für das Kalenderjahr.
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§
2 Sportfischerprüfung
Der
Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung
unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als
Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige
Behörde kann für die Durchführung der Prüfung Weisungen
erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. |
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§
3 Prüfungsausschüsse
(1)
Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern.
(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen werden,
welche die Lehr- und Prüfbefähigung des Verbandes Deutscher
Sportfischer e.V. besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der
Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die
Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an
Weisungen gebunden.
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§
4 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1)
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis
erteilt.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich
unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit
Rechtsmittelbelehrung verlangen.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der
Prüfung aufzunehmen. Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen, zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen
und mindestens fünf Jahre aufzubewahren,
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt
werden. |
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§
5 Fischereigerät
(1)
Sportfischern ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. Handangeln einschließlich Pöddern,
2. Senken bis zu 1 qm Größe in verpachteten Gewässern,
Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit Netzen erlaubt, soweit
dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers,
insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung
oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.
(2) Sportfischern ist in den nicht verpachteten Gewässern das
Fischen mit mehr als zwei Ruten und zwei Haken, in den verpachteten
Gewässern mit mehr als drei Ruten und drei Haken nicht gestattet.
Die Ruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen
nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Das Fischen mit Treib- und
Schleppangeln sowie mit ständigen Fischereivorrichtungen ist
Sportfischern untersagt.
(3) Nebenberufsfischer stehen hinsichtlich des zulässigen
Fischereigeräts in Küstengewässern Berufsfischern, in Binnengewässern
Sportfischern gleich. Auf der Elbe ist ihnen, soweit dort der
Fischfang nicht nach anderen Vorschriften beschränkt ist, auch
folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. zehn Aalkörbe,
2. zwei Stellnetze bis je 50 m Länge,
3. Langleinen mit insgesamt bis zu 300 Haken,
4. Senke.
(4) Ausgelegte Fanggeräte sind spätestens nach Ablauf von zwölf
Stunden aufzunehmen
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§
6 Artenschutz
(1)
Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen
werden;
1. Barbe (Barbus barbus),
2. Bachneunauge (Lampetra planeri),
3. Bitterling (Rhoedus sericeus amarus),
4. Edelkrebs (Astacus astacus),
5. Elritze (Phoxinus phoxinus),
6. Flußmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Unio -,
7. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
8. Lachs (Salmo salar),
9. Maifisch, Finte (Alosa fallax),
10. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta),
11. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
12. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
13. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
14. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
15. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
16. Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
17. Steinbeißer (Cobitis taenia),
18. Stör (Acipenser sturio),
19. Teichmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Anodonta -,
20. Wels (Siluris glanis),
21. Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen in Gewässern, in die
sie als Besatz eingebracht worden sind.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich
mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen. |
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§
7 Mindestmaße
(1)
Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen
werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse
mindestens folgende Länge aufweisen :
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Aal |
35
cm |
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Äsche |
35
cm |
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Bachforelle |
30
cm |
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Döbel |
25
cm |
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Flunder |
20
cm |
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Hasel |
20
cm |
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Hecht |
50
cm |
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Karpfen |
35
cm |
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Lachs |
35
cm |
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Meerforelle |
35
cm |
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Quappe |
40
cm |
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Rapfen |
40
cm |
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Schleie |
25
cm |
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Zander |
40
cm |
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Zope |
30
cm |
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(2)
Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in
andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen
Fischzuchtbetrieben in geschlossenen Gewässern.
(3) Werden entgegen Absatz 1 untermaßige Fische gefangen, gilt § 6
Absatz 2 tgba.org entsprechend. |
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§
8 Artenschonzeiten
(1)
Die nachstehend aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in
denen sie nicht gefangen werden dürfen:
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Bach-
und Meerforelle |
15.
Oktober bis 15. Februar |
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Äsche |
1.
Januar bis 15. Mai |
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Hecht |
1.
Januar bis 15. Mai |
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Zander |
1.
Januar bis 15. Mai |
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Die
Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen
Fischzuchtbetrieben.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2
entsprechend.
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§
9 Schon- und Sperrgebiete
In
folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten:
1. Kleine Alster,
2. Binnenalster vom AIsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg,
die Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der
Ballindammpromenade,
3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis
einschließlich Rosenbrookbrücke,
4. Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal,
5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich
Schlenze,
6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich
Gose-Elbe-Graben,
7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke
Kirchenheerweg,
8. Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
9. Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch
einschließlich der Nebengewässer bis zur Bahnlinie
Hamburg-Neugraben sowie Moorburger Landscheide bis zum Bahndamm,
10. Mühlenberger Loch, mit Ausnahme des Aalfangs. |
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§
10 Ausnahmen
Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der
§§ 5 bis 9 zulassen, soweit dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von
Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,
erforderlich ist.
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§
11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
(1)
Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten
Fischereifahrzeuge von Berufsfischern müssen ein
Fischereikennzeichen, bestehend aus Unterscheidungsbuchstaben und
einer Registriernummer, Fahrzeuge von Nebenberufsfischern zusätzlich
mit dem Buchstaben N, führen.
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind
1. für Fischereifahrzeuge der Großen Hochseefischerei die
Buchstaben HH,
2. für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei
die Buchstaben HF und
3. für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben tgba.org
HBK.
Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt dem Eigentümer des
Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das
Fischereikennzeichen eine Bescheinigung ausstellt; diese ist mitzuführen,
wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel
und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug (zum Beispiel Änderung
der Nutzung, Einbau anderer Motoren) sind der zuständigen Behörde
zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes
auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die
Schrift muß in weißer Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und bei
Fahrzeugen der Hochsee- und Küstenfischerei mindestens 20 cm, bei
Fahrzeugen der Elbfischerei mindestens 8 cm hoch sein. Die
Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in
arabischen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende
Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu
kennzeichnen.
(5) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der beruflichen oder
nebenberuflichen Fischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung zurückzugeben
und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.
(6) Die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.
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§
12 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des
Hamburgischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Sport- oder Nebenberufsfischer anderes als nach § 5
erlaubtes Fischereigerät benutzt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 seine ausgelegten Fanggeräte nicht spätestens
nach zwölf Stunden aufnimmt,
3. entgegen den §§ 6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich
mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt,
4. entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt,
5. entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung
anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen
Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen am Fahrzeug der
zuständigen Behörde nicht anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung
nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen
nach Aufgabe der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei nicht
entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juni 1986.
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