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Hessen |
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Verordnung
über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der
Fische
(ehemals Landesfischereiverordnung)
Vom 27. Oktober 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober
2002 (GVBl. I S. 614) |
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Auf
Grund des § 37 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember
1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl.
I S. 61, 95 tgba.org ), wird verordnet:
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1.
Fangverbote |
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2.
Schonzeiten und
Mindestmaße |
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3.
Mindestanforderungen
an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte |
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4.
Kennzeichnung
von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
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5.
Elektrofischerei |
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6.
Besatzmaßnahmen |
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7.
Fangstatistik |
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8.
Allgemeine
Schutzbestimmungen
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9.
Ausnahmen
für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter |
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10.
Ordnungswidrigkeiten |
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11.
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten |
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§
1 Fangverbote |
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Es
ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten
zu fangen oder zu entnehmen:
Aland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758)
Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784)
Bitterling Rhodeus sericeus (PALLAS, 1776)
Elritze Phoxinus phoxinus (LINNAEUS,1758)
Flunder Platichthys flesus (LINNAEUS,1758)
Flußneunauge Lampetra fluviatilis (LINNAEUS,1758)
Finte Alosa fallax fallax LACEPEDE, 1800)
Karausche Carassius carassius (LINNAEUS,1758)
Koppe/Groppe Cottus gobio (LINNAEUS, 1758)
Lachs Salmo salar LINNAEUS, 1758
Maifisch Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)
Meerforelle Salmo trutta trutta LINNAEUS, 1758
Meerneunauge Petromyzon marinus LINNAEUS,
Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius (LINNAEUS,
Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus LINNAEUS,
Quappe Lota lota (LINNAEUS, 1758)
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (LINNAEUS,
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH,1782)
Steinbeißer Cobitis taenia LINNAEUS, 1758
Stör Acipenser sturio LINNAEUS, 1758
Strömer Leuciscus (Telestes) souffia (RISSO, 1826)
Zährte Vimba vimba (LINNAEUS, 1758)
Edelkrebs Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)
Steinkrebs Austropotamobius torrentium (FRANK, 1803)
Aufgeblasene Flußmuschel Unio tumidus (PHILIPSSON, 1788)
Kleine Flußmuschel (Bachmuschel) Unio crassus crassus Retzius[in:
PHILLIPPSON] 1788
Kleine Flußmuschel Unio crassus nanus (LAMARCK, 1819)
Malermuschel Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata (ROSSMÄSSLER,
1835)
Schlanke Teichmuschel Pseudanodonta complanata elongata (HOLLANDRE,
1836)
Flußperlmuschel Magaritifera magaritifera (LINNAEUS, 1758)
Gewöhnliche Teichmuschel Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
Flache Teichmuschel Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Dickschalige Kugelmuschel Sphaerium solidum (NORMAND,1884)
Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818)
Hornfarbene Kugelmuschel Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758)
Teichkugelmuschel Sphaerium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774)
Gemeine Erbsenmuschel Pisidium casertanum (POLI, 1791)
Glatte Erbsenmuschel Pisidium hibernicum (WESTERLUND
(Winzige) Falten-Erbsenmuschel Pisidium moitessierianum (PALADILHE,
1866)
Kugelige Erbsenmuschel Pisidium pseudosphaerium (FAVRE, 1827)
Kleinste Erbsenmuschel Pisidium tenuilineatum (STELFOX, 1918)
Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774)
Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusale (LAMARCK, 1818)
Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum (A. SCHMIDT, 1850)
Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum (SHEPPARD, 1823) |
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§
2 Schonzeiten und Mindestmaße |
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(1)
Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder
wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen:
Fischart Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) - 40
Äsche Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) 1.3. - 15.5. 30
Bachforelle Salmo trutta trutta morpha fario LINNAEUS, 1758 15.10. -
31.3. 25
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (Mitchell, 1815) 15.10. - 31.3.
25
Barbe Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) 1.5. - 15.6. 38
Dreistachliger Stichling Gasterosteus aculeatus LINNAEUS, 1758 1.5.
- 30.6.
Gründling Gobio gobio (LINNAEUS, 1758) 15.4. - 30.6.
Hecht Esox lucius LINNAEUS, 1758 1.2. - 15.4 50
Karpfen (Teichformen) Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 - 35
Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 15.3. - 31.5. 45
Moderlieschen Leucaspius delineatus (Heckel, 1843) 1.5. - 30.6.
Nase Chondrostomata nasus (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 30.4. 25
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALBAUM ) - 22
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 31.5.
20
Schleie Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) 1.5. - 30.6. 26
Schmerle Noemacheilus barbatula (LINNAEUS, 1758) 15.4. - 30.5.
Wels Silurus glanis LINNAEUS, 1758 15.5. - 15.7. 60
Zander Stizostedion lucioperca (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 31.5. 45
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der
Schwanzflosse gemessen.
(2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen:
1.
Brachse (Blei) Abramis brama (LINNAEUS,1758)
Döbel Leuciscus cephalus (LINNAEUS,1758)
Flußbarsch Perca fluviatilis LINNAEUS, 1758
Giebel Carassius auratus (LINNAEUS,1758)
Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS,1758)
Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus (LINNAEUS, 1758)
Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS,1758)
Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1758)
Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS,1758)
Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758)
2. alle in § 1 und § 2 Abs. 1 nicht namentlich genannten Fisch-,
Muscheln- und Krebsarten und
3. alle Zuchtformen und gentechnisch veränderte Arten, mit Ausnahme
der Teichformen des Karpfens.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2
Abs.1 zulassen
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger
Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer
ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter
Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
5. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen.
(4) Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach §
1unterliegende Fische und Krebse
müssen unverzüglich nach dem Fangsorgfältig aus dem Fanggerät
gelöst und zurückgesetzt werden.
Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischen- gehältert,
so sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung
auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.
(5) Fische, die entgegen einem Fangverbot (§ 1) oder einer
Fangbeschränkung (§ 2 tgba.org Abs. 1) gefangen worden sind, dürfen
nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet
werden. Die Markt- und Verkehrsverbote gelten nicht für Fische nach
Satz 1, die außerhalb des Gebietes des Landes Hessen gefangen
worden sind. |
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§
3
Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte
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(1)
Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten
Lattenabstand von zwei Zentimetern haben.
(2) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und
Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) müssen,
im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen
Knotens gemessen, eine Weite von mindestens zweieinhalb Zentimetern
haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren
Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von geringeren Maschenweiten
als zweieinhalb Zentimeter zum Fischfang auf Fischarten nach § 2
Abs. 2 kann durch Genehmigung der jeweils zuständigen oberen
Fischereibehörde erlaubt werden.
(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem
Otterkreuz auszurüsten. |
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§
4
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
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Fahrzeuge,
mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird, die nicht auf
Grund anderer Rechtsvorschrift gekennzeichnet worden sind, sind
durch den Eigentümer auf beiden Seiten mit Name und Wohnort des
Fischers zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für Fischereigeräte und
Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers
ausliegen. |
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§
4a Verbot schädigender Mittel
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Beim
Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender,
betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit
Ausnahme von Angelhaken verboten. Die Fischereibehörde kann unter
Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie im Einzelfall zu
wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen
zulassen.
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§
4b Verwendung von Setzkeschern
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Fische,
die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend
in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig.
Setzkescher müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen
Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen; sie sind durch
geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen
zu sichern. Der Setzkescher ist möglichst parallel zur Gewässeroberfläche
auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 kg Fische pro 100 dm³
(Liter) Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des
kleinsten Ringes und dem Abstand der äußeren Ringe, gehältert
werden. Die Verwendung von Setzkeschern in Gewässern mit
Wellenschlag ist nicht zulässig. |
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§
5 Elektrofischerei
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(1)
Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen
Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf unter
Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie nur erteilt werden für
fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von
Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke und im Notfall.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau bezeichnete Gewässer
für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Bei
Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und
auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist
1. der Nachweis, daß der Antragsteller an einem von der
Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei
erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich
seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht
(Zulassungsschein). |
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§
6 Besatzmaßnahmen
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(1)
Das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Fischen, Muscheln
oder Krebsen bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde;
gebietsfremd sind Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier
Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen. Die
Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der
Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung
wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten
ausgeschlossen ist.
(2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern
mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz
mit Aalen und Hechten verboten. In Fließgewässern der
Forellenregion ist auch der Besatz mit Regenbogenforellen und mit
Bachsaiblingen verboten.
(3) Werden Fische in Fischteichen und Fischbehältern im Sinne des
§ 1 Nr. 2 tgba.org des Hessischen Fischereigesetzes ausgesetzt, die
das Mindestmaß nach § 2 Nr. 1 erreicht haben, so ist der Fischfang
mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmenfolgenden
drei Wochen verboten. |
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§
7 Fangstatistik
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Der
Fischereiberechtigte beziehungsweise der Fischereiausübungsberechtigte
hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Stückgewicht
enthält, zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf
Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf
Verlangen vorzulegen.
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§
8 Allgemeine
Schutzbestimmungen
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(1)
Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist
verboten.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke
der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der
Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen
im Rahmen von Forschung und Lehre ist die Entnahme erlaubt.
(4) (aufgehoben)
(5) Bei Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken darf die
lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens zwei Zentimeter
betragen, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das
Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei
Anlagen, die bei Inkrafttreten der Landesfischereiverordnung
bestehen und die keine lichte Stabweite der Rechenanlage von höchstens
zwei Zentimetern besitzen oder bei denen keine anderen
gleichwertigen Maßnahmen gegen das Eindringen von Fischen
getroffen worden sind, ordnet die untere Fischereibehörde die
erforderlichen Maßnahmen an.
(6) Als gegen den Wechsel der Fische ständig gesperrt gelten
Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des
Hessischen Fischereigesetzes dann, wenn der Abstand zwischen
Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter
nicht überschreitet.
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§
9
Ausnahmen für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und
Fischbehälter
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Für
Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des
Hessischen Fischereigesetzes, die berufsfischereilich
bewirtschaftet werden, gelten nur § 5, § 6 Abs. 3 und § 8
Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6.
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§
10 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen
Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder
Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen §
6 Abs. 3 ausübt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder
untermaßige Fische fängt oder entnimmt,
3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem
Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig
zurücksetzt,
4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt
oder sonst verwertet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei
Zentimeter verwendet,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz-
und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit
kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet,
7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine
Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
7a. entgegen § 4a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4b zulässiger
Weise hältert,
8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne
Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2
Satz 2 nicht mit sich führt,
8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer
mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der
Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen
besetzt,
10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder
entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungsoder Vorlagepflicht
verletzt,
11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum
Fischfang verwendet,
12. (gestrichen)
13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,
14. (gestrichen)
15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das
Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 tgba.org zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der
vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund
wieder auszusetzen.
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§
11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
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Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt
mit Ablauf des
31. Dezember 2007 außer Kraft.
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