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Mecklenburg
Vorpommern |
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Verordnung
zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Binnenfischereiordnung -BiFO) vom 5. Oktober 1994, geändert
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Binnenfischereiordnung
vom 30. Januar 1995 |
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1.
Geltungsbereich |
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2.
Anerkennung
von Berufsausbildungen zur Verwendung von Fanggeräten außer der
Handangel |
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3.
Elektrofischerei |
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4.
Mindestmaße
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5.
Schonzeiten |
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6.
Behandlung
untermassiger Fische und Fang von Fischen während der Schonzeit |
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7.
Schutz
der Fischnährtiere |
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8.
Verbotene
Fanggeräte
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9.
Aussetzen
von Fischen |
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10.
Einlassen
zahmen Wassergeflügels |
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11.
Fischfangstatistiken |
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12.
Fischereibezirke |
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13.
Örtliche
Zuständigkeit |
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14.
Ordnungswidrigkeiten |
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15.
Inkrafttreten,
Aufhebung von Vorschriften |
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§
1 Geltungsbereich |
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Diese
Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3
Fischereigesetz mit Ausnahme von ablassbaren Teichen und Anlagen der
Teichwirtschaft und Fischzucht
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§
2
Anerkennung von Berufsausbildungen zur Verwendung von Fanggeräten
außer der Handangel |
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(1)
Als eine der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige
Berufsausbildung, die zur Verwendung anderer Fanggeräte als der
Handangel berechtigt, werden anerkannt der Abschluss einer
Ausbildung als:
1. Diplomfischereiingenieur, Diplomfischwirt,
2. Ingenieur für Binnenfischerei oder
3. Binnenfischer.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag einer Ausbildung
nach Absatz 1 gleichstellen:
1. eine andere als die in Absatz 1 tgba.org genannte fischereiliche
Ausbildung im In- oder Ausland, die den Anforderungen an den
Abschluss der in Absatz 1 genannten Ausbildungen entspricht, oder
2. eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Haupterwerb als Küsten-
oder Binnenfischer, als Teichwirt oder in einer Aquakulturanlage,
wenn der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1. beglaubigte Kopien der Prüfungsurkunden oder Zeugnisse über den
Abschluss der Berufsausbildung oder
2. Nachweise über die bisherige fischereiliche Berufstätigkeit und
3. der Lebenslauf.
Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die
Anerkennung aus.
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§
3 Elektrofischerei |
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(1)
Die Elektrofischerei ist nur mit Genehmigung der unteren
Fischereibehörde zulässig. Die Genehmigung ist für die
Bewirtschaftung von Gewässern zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. über einen von der unteren Fischereibehörde anerkannten
Bedienungsschein für die Elektrofischerei verfügt,
2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder des
Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit
des verwendeten Gerätes vorlegt, die im Genehmigungsjahr erteilt
wurde, und
3. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Personen-, Sach- und
Vermögensschäden) erbringt.
(2) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind der Bedienungsschein
für die Elektrofischerei, die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 und
die Genehmigung nach Absatz 2 mitzuführen.
(3) Soweit nicht eine Aufzeichnungspflicht nach § 11 besteht, sind
die Ergebnisse der Elektrofischerei schriftlich festzuhalten und auf
Verlangen der unteren Fischereibehörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Eine Elektrofischereigenehmigung kann insbesondere versagt
werden, wenn die Maßnahme nicht der Hege der Fischbestände dient. |
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§
4 Mindestmaße |
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(1)
Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis
zum Schwanzende mindestens folgende Längen aufweisen:
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Aal
, außer Blankaalen
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45
cm
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Aaland
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25
cm
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Äsche
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30
cm
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Bachforelle
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30
cm
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Barsch
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17
cm
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Hecht
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45
cm
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Karpfen
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40
cm
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Lachs
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60
cm
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Große
Maräne
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30
cm
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Kleine
Maräne
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12
cm
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Meerforelle
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45
cm
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Quappe
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20
cm
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Rapfen
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35
cm
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Schleie
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25
cm
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Sumpfkrebs
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11
cm
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Wels
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90
cm
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Zander
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45
cm
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(2)
Die untere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke oder
aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1
zulassen.
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§
5 Schonzeiten
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(1)
Nachstehend aufgeführte Fischarten dürfen ganzjährig nicht
gefangen werden:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Barbe (Barbus barbus)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Finte (Alosa fallax)
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
Maifisch (Alosa alosa)
Meeresneunauge (Petromyzon marinus)
Nase (Chondrostoma nasus)
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
Ostgroppe (Cottus poecilopus)
Stör (Acipenser sturio)
Ziege (Pelecus cultratus)
(2) Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende
Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:
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Bachforelle
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1.Oktober
bis zum 31.März
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Bachschmerle
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1.März
bis zum 31.Mai
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Binnenstint
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1.März
bis zum 30.April
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Bitterling
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1.April
bis zum 30. Juni
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Döbel
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1.
April bis zum 30.Juni
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Hasel
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1.März
bis zum 31.Mai
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Lachs
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1.Juli
bis zum 31.März
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Meerforelle
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1.Juli
bis zum 31.März
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Große
Maräne
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1.Oktober
bis zum 31.Dezember
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Kleine
Maräne
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1.November
bis zum 31.Dezember
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Quappe
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1.Dezember
bis zum 31.März
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Schlammpeitzger
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1.April
bis zum 31.Juli
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Steinbeißer
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1.April
bis zum 31.Juli
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Wels
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1.Mai
bis zum 31.Juni
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Westgroppe
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1.März
bis zum 31.Mai
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Zährte
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1.Mai
bis zum 31.Juli
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Zope
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1.April
bis zum 31.Mai
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(3)
Sollen von den in Absatz 1 und 2 genannten Arten zum Zwecke der künstlichen
Vermehrung oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
Fische gefangen werden, so kann die untere Fischereibehörde auf
Antrag Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.
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§
6
Behandlung untermassiger Fische und Fang von Fischen während der
Schonzeit
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Werden
entgegen § 4 untermassige Fische gefangen oder werden Fische während
der für sie in § 5 festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie
unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in
Freiheit zurückgesetzt werden. Werden untermassige Fische oder
Fische während ihrer Schonzeit verkauft, so hat de Eigentümer
gegenüber den Fischereiaufsehern die Herkunft nachzuweisen.
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§
7 Schutz der Fischnährtiere
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Die
Entnahme von Fischnährtieren für den gewerblichen Bedarf ist
ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten verboten.
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§
8 Verbotene Fanggeräte
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Der
Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie
Aalharken, Aaleisen, Aalscheren ist verboten. Das gleiche gilt für
Fanggeräte mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt
werden. Ausgenommen hiervon ist das Blinkern, Pilken und Spinnen.
Die Fischerei mit Schleppnetzen, die mit durch Motorkraft getriebene
Fahrzeuge über Grund geschleppt werden, ist verboten.
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§
9 Aussetzen von Fischen
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(1)
Besatzmaßnahmen in Binnengewässern, mit denen gebietsfremde oder
nicht gewässertypische Fischarten ausgesetzt werden sollen, bedürfen
der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Das gilt auch für
die in § 5 genannten Fischarten. Der Antrag auf Erteilung der
Genehmigung muss Angaben über die Fischarten, den Umfang und den
Ort der Maßnahmen enthalten.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
1. der Nachweis über die Seuchenfreiheit des Besatzes nicht
vorgelegt werden kann,
2. Gründe des Arten- oder Biotopschutzes entgegenstehen,
3. die Besatzmaßnahme aus Gründen der Hege nicht erforderlich ist,
4. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Bestandsaufstockung mit
gebietsfremden Fischen oder Fischeiern von gebietsfremden Fischen
erfolgen soll, obwohl eine Bestandsaufstockung über Fische oder
Fischeier der verbliebenen Bestände möglich wäre.
(3) Ist eine Genehmigung, die nach Absatz 1 Satz 1 tgba.org
erforderlich ist, nicht schon aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 und
3 zu versagen, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem
Landesamt für Umwelt und Natur.
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§
10 Einlassen zahmen
Wassergeflügels
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Die
Aufzucht und Haltung von Wassergeflügel auf Gewässern bedarf der
Zustimmung des Fischereiberechtigten.
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§
11 Fischfangstatistiken
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(1)
Die Fischereiberechtigten haben an jedem Fangtag für jedes Gewässer,
das sie bewirtschaften, Fangaufzeichnungen zu machen und hiernach
eine Jahresfangstatistik über die Fischfänge und Besatzmaßnahmen
zu fertigen. Ausgenommen sind die Fischereiberechtigten, die ihre
Gewässer fast ausschließlich mit der Handangel bewirtschaften.
(2) Für die Jahresfangstatistik ist ein Formblatt zu verwenden, das
von den unteren Fischereibehörden ausgegeben wird.
(3) Die Fischfangstatistiken sind mit den geforderten Angaben bis
zum 31. Januar des Folgejahres der unteren Fischereibehörde
vorzulegen.
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§
12 Fischereibezirke
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Zur
Hege der Fischbestände und Pflege der Gewässer werden folgende Gewässersysteme
zu Fischereibezirken erklärt:
1. Stepenitz und Maurine von der Quelle bis zur Mündung in den
Dassower See,
2. Boize von der Landesgrenze bis zur Mündung in den Hafen
Boizenburg,
3. Sude von der Quelle bis zur Mündung in den Hafen Boizenburg,
4. Löcknitz von der Landesgrenze Brandenburg bis zur Landesgrenze
Niedersachsen,
5. Wallensteingraben vom Auslauf des Schweriner Sees bis zur Mündung
in den Hafen Wismar,
6. Großer Hellbach von der Quelle bis zur Mündung in das Salzhaff,
7. Eide von der Quelle bis zur Eibe,
8. Störwasserstraße mit Schweriner See, Burgsee, Heidensee,
Ziegelsee bis zur Mündung in die Eide,
9. Recknitz von der Quelle bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten
(Paßgehöft)
10. Warnow von der Quelle bis zum Austritt aus dem Breitling,
11. Barthe von der Quelle bis zur Straßenbrücke Barth,
12. Peene von den Quellen bis zur Eisenbahnbrücke Anklam,
13. Ücker von der Landesgrenze bis zur Straßenbrücke Ueckermünde,
14. Havel von den Quellen bis zur Landesgrenze,
15. Gothensee auf Usedom.
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§
13 Örtliche Zuständigkeit
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Untere
Fischereibehörden sind die Ämter für Landwirtschaft
1. Wittenburg für die Landkreise Bad Doberan, Güstrow,
Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie für die
kreisfreien Städte Rostock, Schwerin und Wismar,
2. Altentreptow für die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz,
Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie für
die kreisfreien Städte Greifswald, Neubrandenburg und Stralsund.
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§
14 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig
im Sinne von § 33 Abs. 1 tgba.org Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt;
2. § 3 Abs. 2 die Genehmigung für die Elektrofischerei nicht mit
sich führt;
3. § 3 Abs. 3 die Ergebnisse der Elektrofischerei nicht auf
Verlangen der unteren Fischereibehörde zur Verfügung stellt;
4. § 6 Fische nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt
oder gegenüber den Fischereiaufsehern die Herkunft zum Verkauf
angebotener Fische nicht nachweist;
5. § 8 verbotene Fanggeräte verwendet;
6. § 9 Abs. 1 Fische ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde
aussetzt;
7. § 11 Abs. 1 keine Fangaufzeichnungen und keine
Jahresfangstatistik führt oder sie unrichtig oder unvollständig
fertigt;
8. § 11 Abs. 2 die Fischfangstatistik nicht auf dem von der unteren
Fischereibehörde ausgegebenen Formblatt erstellt und die darin
geforderten Angaben nicht macht;
9. § 11 Abs. 3 die Jahresfangstatistik nicht rechtzeitig vorlegt.
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§
15
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
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(1)
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981
(GBI. DDR I Nr. 23 S. 290) außer Kraft.
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