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Niedersachsen |
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Verordnung
über die Fischerei in Binnengewässern
(Binnenfischereiordnung)
vom 6. Juli 1989 (Nieders. GVB1. S. 289) |
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Aufgrund
des § 44 Abs. 3, der §§ 47 und 53 Abs. l Nrn. l, 11, 12 und Abs.
3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1.
Februar 1978 (Nieders. GVB1. S. 81), geändert durch Artikel 28 des
Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVB1. S.
281), wird verordnet:
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1.
Geltungsbereich |
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2.
Artenschutz,
Mindestmaße, Schonzeiten |
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3.
Fanggerate,
Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung |
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4.
Elektrofischerei
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5.
Besondere
Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände |
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6.
Schlußvorschriften |
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Erster
Abschnitt |
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§
1 Geltungsbereich |
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Diese
Verordnung gilt für den Fang von Fischen und Krebsen und den Schutz
der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Für künstliche
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel
abgesperrt sind, gelten nur die §§ 10 und 11.
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Zweiter
Abschnitt |
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§
2 Artenschutz,
Mindestmaße, Schonzeiten |
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(1)
Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
Groppe (Koppe, Mühlkoppe) (Cottus gobio)
Lachs (Salmo salar)
Meerforelle (Salmo trutta)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Nase (Chondrostoma nasus)
Rapfen (Aspius aspius)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Steinbeißer (Cobitis taemia)
Stör (Acipenser sturio)
(2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern,
in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die
Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.
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§3
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen,
wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische
und Krebse):
Aal (Anguilla anguilla) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 25 cm
Barbe (Barbus barbus) 35 cm
Hecht (Esox lucius) 40 cm
Lachs (Salmo salar) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 Zulässig ist)
50 cm
Meerforelle (Salmo trutta) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig
ist) 40 cm
Nase (Chondrostoma nasus) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig
ist) 25 cm
Quappe (Lota Iota) 35 cm
Rapfen (Aspius aspius) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig
ist) 40 cm
Stör (Acipenser sturio) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig
ist) 100 cm
Regenbogenforelle (Salmo gairdneri) 25 cm
Wels (Silurus glanis) 50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca) 35 cm
Flußkrebs (Edelkrebs) (Astacus astacus) 11 cm.
(2) In den Landkreisen Leer, Aurich, Friesland, Wittmund, Ammerland,
Wesermarsch, Cuxhaven und Stade sowie den kreisfreien Städten Emden
und Wilhelmshaven dürfen Aale mit einer Länge ab 28 cm gefangen
werden.
(3) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten
Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende
des Schwanzes (Abdomen) zu messen. |
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§4
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der
folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:
Äsche vom 1. März bis 15. Mai
Bachforelle vom 15. Oktober bis 15. Februar
Hecht vom 1. Februar bis 15. April
Lachs vom 15. Oktober bis 15. März
Meerforelle vom 15. Oktober bis 15. Februar
Stör vom 1. Januar bis 31. Juli
Zander vom 15. März bis 30. April
Flußkrebs
(Edelkrebs vom 1. November bis 30. Juni.
(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten,
ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer
Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während
der Artenschonzeiten abzustellen.
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§5
(1) Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, lebend
gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen;
werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig,
so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige
Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht
mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach
nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.
(3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. l oder § 3
Abs. l tgba.org aufgeführten Arten als Köder zu verwenden. |
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§6
Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und
Fangbeschränkungen der §§2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn
dies
für wissenschaftliche Zwecke,
zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
für Hegemaßnahmen insbesondere zur Laichgewinnung oder zum
Fang von Satzaalen oder von Aalbrut
erforderlich ist.
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Dritter
Abschnitt
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§
7
Fanggerate, Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung
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(1)
Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Lattenweite von
mindestens 2 cm haben. Sie müssen in fließenden Gewässern
mindestens 500 m voneinander entfernt sein; § 68 Nds. FischG gilt
sinngemäß.
(2) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den
halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie
von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben
werden. |
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§8
Bei mechanischen Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in
Anlagen oder Gewässer verhindern sollen, darf der Stababstand, der
Lochdurchmesser oder die lichte Weite nicht mehr als 2 cm betragen.
Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß eine engere
Sperrvorrichtung oder eine Elektroscheuchanlage nach dem Stande der
Technik angebracht wird, wenn das nach den Umständen für eine
ausreichende Absperrung erforderlich ist.
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§9
Fischereifahrzeuge sind außen auf beiden Seiten deutlich lesbar mit
dem Vornamen, Namen und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Die
Gemeinde kann eine andere Kennzeichnung vorschreiben. Die Sätze l
und 2 gelten entsprechend für Fischereigeräte und Fischbehälter,
sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen. |
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Vierter
Abschnitt
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§
10 Elektrofischerei
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(1)
In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit
Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt werden. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur
nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für
wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
der Antragsteller oder von ihm Beauftragte die erforderliche
Ausbildung besitzt,
der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (1 000
000 DM für Personenschaden, 100000 DM für Sachschaden) nachweist,
ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der
Technik entspricht.
(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepubük Deutschland
nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener
Lehrgang muß vom Fischereikundlichen Dienst als geeignet anerkannt
sein. Der Fischereikundliche Dienst kann zulassen, daß Personen,
die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne
Nachweis eines Lehrgangs durchführen dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine
Bescheinigung des technischen Überwachungsvereins, der
Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei
Jahre sein darf.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein
bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu
befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.
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§
11
(1) Ohne Genehmigung nach § 10 Abs. l dürfen staatliche Stellen,
Einrichtungen der Landwirtschaftskammern und der
Max-Planck-Gesellschaft die Elektrofischerei für wissenschaftliche
Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen
betraut werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 erfüllen
oder die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz l sind dem Fischereikundlichen Dienst
spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen.
Dabei ist anzugeben:
Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers
sowie Länge der zu befischenden Strecken,
Name und Eignung der betrauten Person.
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Fünfter
Abschnitt
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§
12
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände
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(1)
Die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll hauptsächlich
mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen und Krebsen
erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche
Lebensgemeinschaft abzustimmen.
(2) Fische, die das in § 3 bestimmte Maß überschritten haben,
sollen nicht als Besatz in ein Gewässer eingebracht werden.
(3) Fische und Krebse der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen
nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes ausgesetzt
werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das
Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in
Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu
besorgen sind.
(4) In Gewässern, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt, dürfen
Krebse anderer Arten nicht ausgesetzt werden.
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Sechster
Abschnitt
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§
13 Schlußvorschriften
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Ordnungswidrig
nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer
entgegen § 2 Abs. l Fische der dort genannten Arten, entgegen § 3
Abs. l untermaßige Fische oder Krebse oder entgegen § 4 Abs. l
Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer
Artenschonzeiten fängt oder entgegen § 4 Abs, 2 ständige
Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder
§ 4 Abs. l noch lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich
wieder einsetzt,
entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder
§ 4 Abs. l tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse
nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
entgegen § 5 Abs. 3 Fische oder Krebse der in den § 2 Abs. l oder
§ 3 Abs. l tgba.org aufgeführten Arten als Köder verwendet,
entgegen § 9 Satz l, auch in Verbindung mit Satz 2,
Fischereifahrzeuge oder entgegen § 9 Satz 3 Fischereigeräte oder
Fischbehälter nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
entgegen § 10 Abs. l Satz l Elektrofischereigeräte ohne
Genehmigung des Fischerei-kundlichen Dienstes benutzt,
entgegen § 12 Abs. 3 Satz l Fische oder Krebse ohne Genehmigung des
Fischerei-kundlichen Dienstes aussetzt oder entgegen § 12 Abs. 4
Krebse anderer Arten in Gewässern aussetzt, in denen der Flußkrebs
(Edelkrebs) vorkommt.
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§
14
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 27. April 1978
(Nieders. GVB1. S. 382) außer Kraft.
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Anlage
(zu § 12 Abs. 3)
Fisch- und Krebsarten, für deren Aussetzen eine Genehmigung des
Fischereikundlichen Dienstes nicht erforderlich ist:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Maifisch (Alosa alosa)
Finte (Alosa fallax)
Lachs (anadrome Wanderform) (Salmo salar)
Meerforelle (Salmo trutta)
Bachforelle (Salmo trutta f. fario)
Regenbogenforelle (Salmo gairdneri)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
Stint (Osmerus eperlanus)
Äsche (Thymallus thymallus)
Hecht (Esox lucius)
Plötze (Rutilus rutilus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Hasel (Leuciscus leuciscus)
Döbel (Leuciscus cephalus)
Aland (Leuciscus idus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Rotfeder (Scardinius erythrophth
Rapfen (Aspius aspius)
Schleie (Tinca tinca)
Nase (Chondrostoma nasus)
Gründling (Gobio gobio)
Barbe (Barbus barbus)
Ukelei (Alburnus alburnus)
Güster (Blicca bjoerkna)
Brassen (Abramis brama)
Zope (Abramis ballerus)
Zährte (Vimba vimba)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Karausche (Carassius carassius)
Giebel (Carassius auratus gibelio)
Karpfen (Cyprinus carpio)
Schmerle (Noemacheilus barbatulus)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Steinbeißer (Cobitis taemia)
Wels (Silurus glanis)
Aal (Anguilla anguilla)
Quappe (Lota Iota)
Barsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
Groppe (Koppe, Mühlkoppe) (Cottus gobio)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Neunstacheliger Stichling (Pungitius pungitius)
Flußkrebs (Edelkrebs) (Astacus astacus)
Kamberkrebs (Orconectes limosus)
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