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Nordrhein-Westfalen |
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Ordnungsbehördliche
Verordnung zum Landesfischereigesetz
Landesfischereiordnung - LFischO), Vom 6. Juni 1993
Auf Grund des § 38 Abs. 2, des § 39 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und
des § 48 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV.
NW. S. 226 tgba.org), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April
1992 (GV. NW. S. 124), wird für das Land Nordrhein-Westfalen
verordnet: |
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§
1
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nach benannter Arten dürfen
dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):
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- Stör
- Schneider
- Maifisch
- Finte
- Steinbeißer
- Nordseeschnäpel,
Wandermaräne
- Koppe
- Moderlieschen
- Quappe
- Schlammpeitzger
- Schmerle
- Elritze
- Zwergstichling
- Bitterling
- Lachs
- Meerforelle
- Flußneunauge
- Bachneunauge
- Meerneunauge
- Europäischer
Flußkrebs
- Flache
Teichmuschel
- Gemeine
Teichmuschel
- Flußperlmuschel
- Kleine
Teichmuschel
- Bachmuschel
- Malermuschel
- Flußmuschel
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§
2
Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser während der
folgenden Zeiten nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):
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Fischart
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Schonzeit
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Seeforelle
Bachforelle
Bachsaibling
Seesaibling
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20.
Oktober bis 15. März
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Regenbogenforelle
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20.
Oktober bis 15. März
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Äsche
Nase
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1.
März bis 30. April
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Zander
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1.
April bis 31. Mai
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Barbe
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15.
Mai bis 15. Juni
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Hecht
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15.
Februar bis 30. April
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§
3
Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen
werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben [Mindestmaß -
gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der
Schwanzflosse]: |
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Fischart
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Mindestmaß
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Aal
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35
cm
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Barbe
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35
cm
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Nase
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25
cm
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Karpfen
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35
cm
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Hecht
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45
cm
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Aland
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25
cm
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Bachforelle
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25
cm
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Seeforelle
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50
cm
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Seesaibling
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30
cm
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Bachsaibling
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25
cm
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Wels
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50
cm
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Zander
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40
cm
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Äsche
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30
cm
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Schleie
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20
cm
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§
4
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während
der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem
Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt
ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet
werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am
Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben
ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet
werden.
(2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle können
Fänge dieser Arten innerhalb von 7 Tagen mit Angabe des Fundortes
der unteren Fischereibehörde gemeldet werden; Absatz 1 bleibt unberührt.
Tote Lachse und Meerforellen sind der Landesanstalt für Fischerei,
möglichst in gefrorenem Zustand, verfügbar zu machen. Darüber
hinaus können von der oberen Fischereibehörde in begründeten
Einzelfällen Fänge von nach §§ 1 bis 3 geschützten Arten
innerhalb von Schonzeiten und unterhalb der vorgeschriebenen
Mindestmaße zugelassen werden, soweit diese den Zielen des
Fischartenschutzes dienen. Die Gründe für die Zulassung sind vom
Antragsteller nachzuweisen. Die obere Fischereibehörde trifft ihre
Entscheidung nach Anhörung der unteren Fischereibehörde und der
Landesanstalt für Fischerei. Die Genehmigung ist zu befristen; sie
kann mit Auflagen versehen werden.
(3) Das Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer, soweit
nicht besondere Regelungen gemäß Absatz 2 getroffen wurden.
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§
5
Sofern im Einzelfall aus hegerischen Gründen erforderlich, kann
die obere Fischereibehörde befristete Ausnahmen von den
Bestimmungen zur Hechtschonzeit gemäß § 2 Nr. 6 zulassen.
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§
6
Die in den §§ 1 bis 3 genannten Beschränkungen gelten nicht,
wenn die Entnahme dort aufgeführter Arten zum Zwecke ihrer künstlichen
Vermehrung und Förderung erfolgen soll und die Entnahme von der
unteren Fischereibehörde vorher genehmigt wurde.
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§
7
(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden,
aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische,
die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer
in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
(2) Lebende Köderfische dürfen zur Hege der Fischbestände nur im
Einzelfall und befristet verwendet werden, wenn die Hegepflicht
nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Die Verwendung bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der unteren Fischereibehörde.
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§
8
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische
oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.
(2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom
Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der
Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 7
als Köderfische verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über
den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.
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§
9
Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite
von mindestens 2 cm haben.
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§
10
Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen und Reusen, die
im Flussbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige
Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des
Landesfischereigesetzes.
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§
11
Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoßhamen,
Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von
der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine
Weite von mindestens 2,5 cm haben. Für Hegemaßnahmen können mit
Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten
verwendet werden.
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§
12
(1) § 11 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren
Sackteilen von Zugnetzen sowie nicht für Netze zum Fang von Aalen,
Köderfischen und Fischködern.
(2) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen und Ankerkuilen ist nur
eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der
Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig.
(3) Die Beschränkungen der Maschenweiten nach § 11 und § 12 Abs.
2 tgba.org gelten nicht für Maßnahmen nach § 6.
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§
13
Die Schokkerfischerei ist zum Schutz des Fischbestandes nur
unter der Voraussetzung gestattet, dass das Schlussnetz der
Ankerkuile durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand
voneinander haben dürfen, so in einer Stellung im Wasser gehalten
werden muss, dass ein Zerdrücken des Fanges vermieden wird.
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§
14
(1) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur mit Genehmigung der
unteren Fischereibehörde und nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten und nur für folgende Zwecke ausgeübt werden:
a) zu wissenschaftlichen Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen von
fischereilichen Gewässerbewertungen,
b) zum Fang von Laichfischen,
c) für fischereiliche Hegemaßnahmen.
Die Genehmigung ist zu befristen sowie von Bedingungen und Auflagen
abhängig zu machen. Voraussetzung für die Erteilung der
Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 15 und
einer Bescheinigung nach § 16 dieser Verordnung. Der Name der den
Fischfang ausübenden Person, die Bezeichnung und die Nummer des
benutzten Gerätes sowie die TDCV-Eintragung sind im
Genehmigungsbescheid zu vermerken.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Dienstangehörigen und die
mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Landesanstalt für
Fischerei und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit
Elektrizität lediglich der Zustimmung des Fischereiberechtigten.
Amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben
unberührt.
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§
15
Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen
an einem Lehrgang über Elektrofischerei teilgenommen und ihre Befähigung
durch eine Prüfung an der Landesanstalt für Fischerei
Nordrhein-Westfalen nachgewiesen haben. Die Landesanstalt erteilt
hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines nach
dem Muster der Anlage 1.
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§
16
(1) Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder
Anlagen benutzt werden, die den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist durch eine
Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu erbringen. Die Geräte
sind in Abständen von 3 Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch
die genannten Stellen überprüfen zu lassen.
(2) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von
Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von
Wechselstrom als Fangstrom ist verboten.
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§
17
Bei Absperrvorrichtungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 des
tgba.org Landesfischereigesetzes) dürfen die Gitterstäbe einen
lichten Abstand von höchstens 2 cm haben, die Maschenweiten in
nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des
anderen Knotens gemessen, höchstens 2 cm betragen.
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§
18
(1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln
sowie deren Laich dürfen in Gewässer grundsätzlich nicht
ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Regenbogenforellen und
Bachsaiblinge.
(2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind
und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur
mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.
(3) Künstlich genetisch veränderte Fische sowie Fische mit
erkennbarem Parasitenbefall oder Krankheitssymptomen dürfen in Gewässer
nicht ausgesetzt werden.
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§
19
(1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von
Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies
und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht
und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus werden
hiervon nicht betroffen.
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§
20
Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des (Copyfalle,
Text geklaut bei angeltreff.org) Fischereiberechtigten nicht aus dem
Wasser entnommen werden.
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§
21
Durch die §§ 19 und 20 werden behördliche Maßnahmen und
Anordnungen nicht berührt.
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§
22
Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.
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§
23
(1) Für von dem Fischereiberechtigten ausgestellte
Fischereierlaubnisscheine, die länger als 4 Wochen gültig sind,
sind Vordrucke aus haltbarem umweltfreundlichen Papier nach dem
Muster der Anlage 2 im Format DIN A 6 zu verwenden. (Anlage 2)
(2) Für den Druck der Vorderseite des Erlaubnisscheines ist die
Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2 zwingend vorgeschrieben.
Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für
Fangstatistiken oder für besondere Bedingungen (Gewässerordnung,
Mindestmaße, Fangbeschränkungen usw.) benutzt werden.
(3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 1
aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
(Anlage 3)
(4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger
als 4 Wochen genügt der Nachweis der nummerierten
Erlaubnisscheindurchschriften.
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§
24
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und
die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten der
Landesanstalt für Fischerei im Rahmen wissenschaftlicher und
fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen von den Beschränkungen in
folgenden Paragraphen ausgenommen: 1, 2, 3, 4, 6, 9, 11, 12, 13, 16
und 18. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige
Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen
dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.
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§
25
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 des
Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort
benannten Arten dem Wasser entnimmt,
2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der
befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt,
3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten
Arten dem Wasser entnimmt,
4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3
unterliegende Arten
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen
Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt
oder
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen
gerechnet werden muss und am Fanggewässer eine andere Beseitigung
nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt
oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben
ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen
Vorschriften Sorge trägt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot
nach den
§§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,
6. entgegen § 7 Köderfische verwendet,
7. entgegen § 8 Abs. 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als
Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt,
8. entgegen § 9 kleinere lichte Lattenweiten als 2 cm verwendet,
9. entgegen § 11 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 2,5 cm
verwendet,
10. entgegen § 12 Abs. 2 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder
Ankerkuilen kleinere Maschenweiten als 1,5 cm verwendet,
11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 13 das
Schlussnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,
12. den Fischfang mit Elektrizität
a) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren
Fischereibehörde, ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder zu
anderen als den genannten Zwecken oder
b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 15 zu sein (§ 14
Abs. 1 Satz 3) ausübt,
13. entgegen § 16 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die
zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte
oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände
überprüfen lässt,
14. entgegen § 18 Abs. 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen,
Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 18 Abs.
2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von
Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen
Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 18 Abs. 3 künstlich
genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten
befallene Fische aussetzt,
15. entgegen § 22 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung
des Fischereiberechtigten in Gewässer einlässt,
16. entgegen § 23 Abs. 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht
die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 verwendet, entgegen § 23
Abs. 3 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder
Listen, die nicht dem Muster der Anlage 3 entsprechen, führt oder
entgegen § 23 Abs. 4 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer
von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der
nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.
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§
26
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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