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Rheinland-Pfalz |
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Landesverordnung
zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
(Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985 |
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1.
Fischereibuch |
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2.
Fischereischeine anderer Bundesländer
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3.
Prüfungsausschuss |
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4.
Prüfungstermin
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5.
Zulassung zur Prüfung |
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6.
Prüfung, Prüfungsgebiete |
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7.
Prüfungsergebnis |
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8.
Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
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9.
Prüfungsniederschrift |
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10.
Vordruckmuster
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11.
Nachweisung |
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12.
Genehmigungspflicht |
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13.
Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen |
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14.
Berechtigte Personen |
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15.
Ausweisungspflichten |
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16.
Fangbuchführung |
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17.
Mindestmaße |
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18.
Frühjahrsschonzeit |
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19.
Winterschonzeit |
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20.
Artenschonzeiten |
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21.
Besondere
Fangverbote |
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22.
Ausnahmen |
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23.
Zurücksetzen
und Verwertung von Fischen |
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24.
In-Verkehr-Bringen
von Fischen |
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25.
Maschenweite |
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26.
Hältern
von Fischen |
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27.
Ständige
Fischereivorrichtungen |
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28.
Schokkerfischerei |
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29.
Fischfang
mit lebendem Köderfisch |
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30.
Wasserpflanzen |
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31.
Fischlaich
und Fischnährtiere |
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32.
Einlassen
zahmen Wassergeflügels |
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33.
Aussetzen
von Fischen |
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34.
Ordnung
des Fischfangs |
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35.
Bestellung
von Fischereiaufsehern |
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36.
Antrag
auf amtliche Verpflichtung |
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37.
Amtliche
Verpflichtung |
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38.
Ausweis
und Fischereischutzabzeichen |
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39.
Tätigkeitsbericht |
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40.
Amtszeit |
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41.
Voraussetzungen
der Mitgliedschaft |
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42.
Abberufung
von Mitgliedern |
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43.
Zusammensetzung |
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44.
Berufung
der Mitglieder |
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45.
Zusammensetzung |
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46.
Berufung
der Mitglieder |
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47.
Gemeinsame
Verfahrensbestimmungen |
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48.
Entschädigung
der Mitglieder |
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49.
Ordnungswidrigkeiten |
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50.
Schlussbestimmungen |
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§
1 Fischereibuch |
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(1)
Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen
Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten
Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen.
(3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung
vorgenommen. Der jeweilige Inhalt der Eintragung ist den
Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf
die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen
ist. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen.
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§
2 Fischereischeine anderer Bundesländer
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(1)
Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im
Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG tgba.org ausüben, wenn er im
Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine
Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der
Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach
Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1
LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens
jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines ist
die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene
Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der
rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung
erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber die
Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate
rechtmäßig ausgeübt hat. |
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§
3 Prüfungsausschuss
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(1)
Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu
bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend
angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss
bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
1. dem Fischereiberater als Vorsitzendem,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
3. einem Vertreter einer Fischereiorganisation,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des
Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen
Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden
Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am
Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere
Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung,
deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird,
sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt-
und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die
Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und
Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS
303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung). |
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§
4 Prüfungstermin |
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(1)
Prüfungen finden zweimal jährlich landeseinheitlich am ersten
Freitag des Monats Juni und am ersten Freitag des Monats Dezember
statt. Die oberste Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im
Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen
Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen anderen
Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Prüfung unumgänglich ist. Der abweichende Prüfungstermin ist spätestens
am ersten Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats
öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der oberen und der
obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein. |
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§
5 Zulassung zur Prüfung
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(1)
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen
vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde einzureichen. Bei
minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die mindestens
35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2
genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung
in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische
einschließen.
(3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden der in
Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen übertragen.
Sie stellen sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten
werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen Fischereischein
und einen von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen
Freizeitfischer-Organisation erteilten Befähigungsnachweis als
Lehrgangsberechtigte, besitzen.
(4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise öffentlich
bekannt zu machen sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der
Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte
spätestens am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden
Kalendermonats der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
(6) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu versagen,
1. die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und §
1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfasst,
3. die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen Lehrgang
zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht nachweisen,
4. die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche
Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung
entfallen sind.
(7) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 bis 5
LFischG der Fischereischein versagt werden kann.
(8) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe
von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung
der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekannt zu
geben.
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§
6 Prüfung, Prüfungsgebiete
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(1)
Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, der Prüfungsausschuss kann
in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfungsfragen müssen
innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. 1 . Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des Fischkörpers,
Bau und Funktion der Organe,Altersbestimmung, Unterscheidung der
Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2. Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der
einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen,
Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen,
Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung),
4. Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung gefangener
Fische),
5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des
Landesfischereigesetzes sowie der Landesfischereiordnung, Grundzüge
des Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserrechts).
Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde
aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den vorgenannten Prüfungsgebieten
schriftlich zu beantworten.
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§
7 Prüfungsergebnis
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(1)
Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens
sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in
einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig
beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich
nachgeprüft werden.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über
das Prüfungsergebnis.
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§
8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
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(1)
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem
Muster der Anlage 1, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
unterzeichnet ist. Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm
dies zu eröffnen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt
werden.
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§
9 Prüfungsniederschrift
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Über
den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der
unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.
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§
10 Vordruckmuster
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(1)
Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang sind
Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die obere
Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen
von dem Muster zulassen.
(2) Fischereipachtverträge sollen dem Muster der Anlage 3
entsprechen.
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§
11 Nachweisung
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Der
zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang Berechtigte hat über
die abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem
Muster der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum
Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren ausgegeben
werden und die Durchschriften beim Berechtigten verbleiben. Die
Sammlung der Durchschriften gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2
Nr. 2 LFischG.
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§
12 Genehmigungspflicht
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(1)
Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
(Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
und im Beisein einer von ihr bestimmten Aufsichtsperson ausgeübt
werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei
Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter
Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte
befristet zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen
verbunden werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung
widerrufen werden.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein ausgestellt,
der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben
ist.
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§
13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
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(1)
Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für den Antrag ist ein
Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang
über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dass das
Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen
der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei
nach der Mindestversicherungssumme der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt
werden soll; die obere Fischereibehörde kann verlangen, dass auch
die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern
angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige
Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteiles
möglich sind; für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen
Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den
Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angezeigt worden ist.
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§
14 Berechtigte Personen
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(1)
Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein
bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der
Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den
besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu
erfüllen. Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Der Elektrofischer hat das zugelassene Elektrofischereigerät im
Abstand von drei Jahren von einer der in § 13 Abs, 2 Nr. 2
genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.
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§
15 Ausweisungspflichten
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(1)
Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§
12 Abs. 4 tgba.org), der Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§
13 Abs. 2 Nr. 1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung
(§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf
Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei
bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der im
Berechtigungsschein enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen
zu lassen und den Berechtigungsschein einzuziehen.
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§
16 Fangbuchführung
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Das
Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem
Nachweis nach dem Muster der Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist
den Beauftragten der oberen Fischereibehörde auf Verlangen
vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder
bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde
unaufgefordert einzureichen.
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§
17 Mindestmaße
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Auf
Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden,
wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der
Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen,
mindestens folgende Längen haben:
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Seeforelle
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60
cm
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Wels
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60
cm
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Hecht
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50
cm
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Zander
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45
cm
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Aal
|
40
cm
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Karpfen
|
35
cm
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Barbe
|
35
cm
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Äsche
|
30
cm
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Blaufelchen
|
25
cm
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Schleie
|
25
cm
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Bachforelle
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25
cm
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Bachsalbling
|
25
cm
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Regenbogenforelle
|
25
cm
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Nase
|
20
cm
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Plötze,
Rotauge
|
15
cm
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Rotfeder
|
15
cm
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Signalkrebs
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10
cm
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Amerikanischer
Flusskrebs
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8
cm
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§
18 Frühjahrsschonzeit
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(1)
Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr
unterliegen folgende Gewässer:
1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord
a) der Rhein,
b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
c) die Lahn,
d) die Nahe,
e) der Glan,
f) die Sieg,
g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m tgba.org oberhalb der
ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung in
den Rhein,
h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur Mündung in
den Rhein,
i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis zur Mündung
in die Wied,
j) die Saar,
k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei
Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer,
l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei Rittersdorf
(Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Prüm,
m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll (Landkreis
Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel,
n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde
Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung
in die Mosel,
o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei Wittlich bis zur
Mündung in die Mosel,
p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei der
ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron bis zur Mündung
in die Mosel;
2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd
a) der Rhein,
b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer,
soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur
Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der Staumauer am
Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur Gemarkungsgrenze
Odenbach/Meisenheim,
e) die Nahe;
3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse
und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe
(von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts
von der Mündung.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen
werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze,
Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie
Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind
der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern
und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser
Zeit verboten.
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§
19 Winterschonzeit
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(1)
Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während
dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei
mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit
(§ 18) nicht festgesetzt ist.
(3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz
darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom
15. Oktober bis 3 1. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt
werden.
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§
20 Artenschonzeiten
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(1)
Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere
Schonzeiten:
1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling (Copyfalle, Text geklaut
bei angeltreff.org) und Regenbogenforelle vom 15. Oktober bis 15. März
in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen,
2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April,
4. Zander vom 1. April bis 3 1. Mai,
5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer
Rhein, Mosel und Lahn,
7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1. November bis 31.
Mai, die weiblichen Krebse das ganze Jahr über.
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt
werden: (ganzjährig geschützt) |
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Lachs
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Meerforelle
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Stör
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Schnäpel
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Dreistacheliger
Stichling
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Bitterling
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Elritze
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Moderlieschen
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Karausche
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Aland
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Schneider
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Quappe
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Flunder
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Schlammpeitzger
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Bachschmerle
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Steinbeißer
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Koppe
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Finte
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Meerneunauge
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Flussneunauge
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|
Bachneunauge
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Europäischer
Flusskrebs
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Steinkrebs
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Flussperlmuschel
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Kleine
Teichmuschel
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Große
Teichmuschel
|
|
Malermuschel
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Kleine
Flussmuschel
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|
Große
Flussmuschel
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§
21 Besondere Fangverbote |
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Die
obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten,
zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei
bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern
oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten
und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise
verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage
machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere
Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend
heraus zu fangen sind.
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§
22 Ausnahmen
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(1)
Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder
fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten
zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und insbesondere bestimmen,
dass die Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen Fische zur
künstlichen Erbrütung an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind.
(2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische
für den eigenen Bedarf gefangen werden. Berufsfischer dürfen
solche Köderfische auch an Dritte abgeben.
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§
23 Zurücksetzen
und Verwertung von Fischen
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(1)
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem
Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
(2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit Aalhamen,
Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können sie, weil sie tot
oder nicht überlebensfähig sind, nicht ins Gewässer zurückgesetzt
werden, so sind sie nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen
oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge
den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.
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§
24 In-Verkehr-Bringen
von Fischen
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Fische,
die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des
Landes Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind, wenn
ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
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§
25 Maschenweite
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(1)
Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-,
Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des
einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von
mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen,
den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von
Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder
fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in
Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall
weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen
sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.
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§
26 Hältern von Fischen
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Zum
Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn
sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In
Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann
zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht
erheblich beeinträchtigt wird.
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§
27 Ständige
Fischereivorrichtungen
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(1)
Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von
mindestens 2,5 cm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden,
so ist für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche
freizulassen, die nach der Abfluss(Licht-)weite des einzelnen
Stauwehres zu berechnen ist.
(2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen
verbundener Selbstfänge ist verboten. Die obere Fischereibehörde
kann aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen
Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
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§
28 Schokkerfischerei
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Im
Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden Voraussetzungen
gestattet:
1. Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für
eine zuverlässige Bedienung bieten.
2. Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch eingespannte Reifen,
die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, in einer
Stellung im Wasser gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische
vermieden wird.
3. An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker nebeneinander
liegen. Doppelseitig fischende Schokker sind als zwei Schokker
anzusehen.
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§
29 Fischfang mit
lebendem Köderfisch
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Zum
Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde den Fischfang mit
dem lebenden Köderfisch für bestimmte offene oder geschlossene Gewässer
oder Gewässerteile zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu
verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über die Zeit
der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.
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§
30 Wasserpflanzen
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Die
Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni
nicht zulässig.
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§
31 Fischlaich und Fischnährtiere
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Fischlaich
und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten
oder Fischereipächters nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt
werden.
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§
32 Einlassen zahmen
Wassergeflügels
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(1)
Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse, Schwäne) in
die der Winterschonzeit (§ 19) unterliegenden Gewässer ist
verboten.
(2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes Wassergeflügel nur
mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
eingelassen werden.
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§
33 Aussetzen von Fischen
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(1)
Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20 Abs. 2 tgba.org oder
den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen nur mit Zustimmung
der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden:
Giebel
Döbel
Hasel
Brachsen, Brassen
Güster
Ukelei
Gründling
Flussbarsch
Kaulbarsch
(2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch
die Zusammensetzung des Fischbestandes nicht nachteilig verändert
wird.
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§
34 Ordnung des Fischfangs
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(1)
Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig
nicht stören. Bei der Handangelfischerei ist auf die
Berufsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen der
Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über die zeitliche
und örtliche Fischereiausübung treffen.
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§
35 Bestellung von
Fischereiaufsehern
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(1)
Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter kann zum Schutz
der Fischerei volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber
eines gültigen Fischereischeins sind, zu Fischereiaufsehern
bestellen. Mehrere Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können
für ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für
aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen
Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für mindestens ein
Jahr erfolgen.
(2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren
Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die Bestellung ein
Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht ausreichend geschützt wäre.
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§
36 Antrag auf
amtliche Verpflichtung
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(1)
Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des Fischereiberechtigten oder
des Fischereipächters amtlich zu verpflichten.
(2) Der Antrag muss enthalten.
1. Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Anschrift des Fischereiaufsehers,
2. Angaben über seine fachliche Eignung,
3. die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches die
Bestellung vorgenommen wird.
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§
37 Amtliche Verpflichtung
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(1)
Zuständig für die Verpflichtung ist die untere Fischereibehörde,
in deren Gebiet das Fischereigewässer liegt, für welches die
Bestellung erfolgt ist. Umfasst die Bestellung das Gebiet mehrerer
Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde zuständig, bei
welcher der Antrag gestellt wird.
(2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn Bedenken gegen
die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung des
Fischereiaufsehers bestehen.
(3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen,
wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig erweist. Die
Verpflichtung wird unwirksam, wenn der Verpflichtete keinen gültigen
Fischereischein mehr besitzt, oder wenn die Bestellung als
Fischereiaufseher erloschen ist.
(4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und Pflichten zu
belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
zu verpflichten.
(5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
der Verpflichtete mit unterzeichnet.
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§
38 Ausweis und
Fischereischutzabzeichen
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(1)
Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist ein Ausweis auf
synthetischem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm
nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Er erhält außerdem ein
metallenes Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit
eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8. Die
Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen.
(2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind bei der Ausübung
der Fischereiaufsicht mitzuführen.
(3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist der unteren
Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind der unteren
Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die amtliche Verpflichtung
ihre Gültigkeit verloren hat.
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§
39 Tätigkeitsbericht
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Die
amtlich verpflichteten Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht
der unteren Fischereibehörde; sie haben dieser mindestens einmal jährlich
einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
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§
40 Amtszeit
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(1)
Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf die Dauer von fünf
Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
berufen.
(2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung
(§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegt
oder wenn es abberufen wird.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte ihre
Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte
weiter.
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§
41 Voraussetzungen
der Mitgliedschaft
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(1)
Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich
der Fischereibehörde hat, bei der der Fischereibeirat zu bilden
ist. Dies gilt nicht für die Vertreter der Fischereiwissenschaft
und der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen Inhaber
eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter der Land- und
Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines im Lande gelegenen
Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer
Fischzucht sein.
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§
42 Abberufung von
Mitgliedern
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Ein
Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung
nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder es seinen
Pflichten nicht nachkommt.
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§
43 Zusammensetzung
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(1)
Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich
des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine
Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines
gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Sportfischerei drei Mitglieder,
3. die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft, die
Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein
Mitglied.
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§
44 Berufung der Mitglieder
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(1)
Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates werden von der oberen
Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der
Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb
einer Frist von vier Wochen haben:
1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten die
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem
Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für
Rheinland-Pfalz e.V.,
2. für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich
der oberen Fischereibehörde bestehenden Berufsfischerverbände,
3. für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich
der oberen Fischereibehörde bestehenden Sportfischerverbände,
4. für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem
Waldbesitzer verband für Rheinland-Pfalz e.V. und dem Gemeinde- und
Städtebund Rheinland-Pfalz als kommunalem Waldbesitzerverband,
5. für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag, so beruft
die obere Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar.
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§
45 Zusammensetzung
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(1)
Der Landesfischereibeirat. besteht aus elf Mitgliedern einschließlich
des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. 1 . die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine
Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines
gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Berufsfischerei zwei Mitglieder,
3. die Sportfischerei vier Mitglieder,
4. die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie
die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.
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§
46 Berufung der Mitglieder
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Für
die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde
die oberste Fischereibehörde tritt.
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§
47 Gemeinsame
Verfahrensbestimmungen
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(1)
Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Jahr zusammen. Ein Vertreter der Behörde, bei der er gebildet ist,
ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er besteht.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der
Fischereibeirat gebildet ist.
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§
48 Entschädigung der
Mitglieder
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Für
die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte erhalten deren
Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der obersten
Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder
Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§
3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer
bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 -
GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).
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§
49 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig
im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19 LFischG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei
a) ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten Frist,
e) mit anderen als den zugelassenen Geräten ausübt,
2. entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht
die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt,
eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
3. entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den
Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer
durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei
nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
4. entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des Elektrofischfanges
nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt,
5. entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt,
6. entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter Nichtbeachtung der
Schonzeiten und der Fangverbote den Fischfang ausübt,
7. entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende Fische, wenn
sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, nicht unverzüglich
oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins
Gewässer zurücksetzt,
8. entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot unterliegen,
in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze, Stoßhamen,
Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als
2,5 cm verwendet,
10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher
verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind, oder entgegen
Satz 2 Fische in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern
unsachgemäß hältert,
11. entgegen § 27 Abs. 1 für ständige Fischereivorrichtungen
kleinere Lattenweiten als 2,5 cm verwendet oder durch ständige
Fischereivorrichtungen, die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als
die halbe Breite der Wasserfläche absperrt,
12. entgegen § 28 die Bestimmungen über die Schokkerfischerei
nicht beachtet,
13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch zugelassene
Fischart verwendet,
14. entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt,
15. entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder
beschädigt,
16. entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der Winterschonzeit
unterliegenden Gewässer oder ohne Zustimmung des
Fischereiberechtigten oder Fischereipächters in sonstige Gewässer
einlässt,
17. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen Fischereibehörde
Fische der nicht genannten Arten aussetzt oder entgegen Absatz2
durch Aussetzen von Fischen aller Arten die Zusammensetzung des
Fischbestandes nachteilig verändert,
18. entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung des
Fischfangs stört.
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§
50 Schlussbestimmungen
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(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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