| |
Saarland |
|
| |
|
|
| |
Verordnung
zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes
(Landesfischereiordnung
- LFO), vom 2. August 1999 |
|
| |
|
|
| |
1.
Einheimische Fischarten |
|
| |
2.
Mindestmaße |
|
| |
3.
Ausnahmen |
|
| |
4.
Artenschonzeiten
|
|
| |
5.
Ganzjährig geschützte Fischarten |
|
| |
6.
Besatzfische |
|
| |
7.
Zurücksetzen von Fischen |
|
| |
8.
Ausnahmen von Fangverboten
|
|
| |
9.
Unzulässige Angelmethoden |
|
| |
10.
Köderfische |
|
| |
11.
Bewegliche Fischereivorrichtungen |
|
| |
12.
Maschenweite |
|
| |
13.
Anmeldepflicht |
|
| |
14.
Zustimmungsverfahren |
|
| |
15.
Versagungsgründe und Einschränkungen |
|
| |
16.
Tierschutz und Waidgerechtigkeit |
|
| |
17.
Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse |
|
| |
18.
Anhörung des Fischereiberaters |
|
| |
19.
Aussetzen |
|
| |
20.
Meldepflicht und Schutzmaßnahmen |
|
| |
21.
Entnahmen |
|
| |
22.
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere |
|
| |
23.
Ausnahmen |
|
| |
24.
Einlassen von Tieren |
|
| |
25.
Fischereigeräte |
|
| |
26.
Veränderung von Kennzeichen |
|
| |
27.
Abnahme der Prüfung |
|
| |
28.
Prüfungsausschuss |
|
| |
29.
Prüfungstermin |
|
| |
30.
Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr |
|
| |
31.
Prüfung |
|
| |
32.
Prüfungsergebnisse |
|
| |
33.
Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung |
|
| |
34.
Prüfungsniederschrift |
|
| |
35.
Ausnahmeregelung |
|
| |
36.
Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer |
|
| |
37.
Bestellung und Verpflichtung |
|
| |
38.
Dienstausweis/Dienstabzeichen |
|
| |
39.
Pflichten des Fischereiaufsehers |
|
| |
40.
Genehmigungspflicht |
|
| |
41.
Zustimmungsvoraussetzungen |
|
| |
42.
Antragstellung |
|
| |
43.
Berechtigte Personen |
|
| |
44.
Ausweispflichten |
|
| |
45.
Fangbuchführung |
|
| |
46.
Amtszeit und Mitglieder |
|
| |
47.
Voraussetzung der Mitgliedschaft |
|
| |
48.
Berufung der Mitglieder |
|
| |
49.
Abberufung von Mitgliedern |
|
| |
50.
Geschäftsführung |
|
| |
51.
Einberufung, Einladung |
|
| |
52.
Beschlussfähigkeit/Abstimmung |
|
| |
53.
Aufwandsentschädigung |
|
| |
54.
Erteilung des Fischereischeines |
|
| |
55.
Ordnungswidrigkeiten |
|
| |
56.
Inkrafttreten |
|
| |
|
|
| |
§
1 Einheimische Fischarten |
|
| |
|
|
| |
1)
Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen
Fischereigesetzes sind:
-
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
-
Flussneunauge
(Lampetra fluviatilis)
-
Atlantischer
Stör (Acipenser sturio)
-
Atlantischer
Lachs (Salmo salar)
-
Bachforelle
(Salmo trutta forma fario)
-
Seeforelle
(Salmo trutta forma lacustris)
-
Meerforelle
(Salmo trutta trutta)
-
Äsche
(Thymallus thymallus)
-
Rotauge/Plötze
(Rutilus rutilus)
-
Rotfeder
(Scardinius erythrophthalmus)
-
Moderlieschen
(Leucaspius delineatus)
-
Laube/Ukelei
(Alburnus alburnus)
-
Hasel
(Leuciscus leuciscus)
-
Elritze
(Phoxinus phoxinus)
-
Döbel
(Leuciscus cephalus)
-
Schneider
(Alburnoides bipunctatus)
-
Gründling
(Gobio gobio)
-
Schleie
(Tinca tinca)
-
Nase
(Chondrostoma nasus)
Der
Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der Erlaubnis der
Fischereibehörde gemäß
§ 9 Absatz 3 SFischG.
2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer ohne die
vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden:
-
Regenbogenforellen
(Onchorhynchus mykiss)
-
Bachsaibling
(Salvelinus fontinalis)
-
Zuchtformen
des Karpfens (Cyprinus carpio)
|
|
| |
|
|
| |
§
2 Mindestmaße |
|
| |
|
|
| |
Auf
folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen
Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der
Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse
gemessen, mindestens folgende Längen haben:
|
|
| |
|
|
| |
|
Aal
|
50
cm
|
|
Hecht
|
50
cm
|
|
Zander
|
45
cm
|
|
Barbe
|
40
cm
|
|
Karpfen
|
35
cm
|
|
Nase
|
30
cm
|
|
Äsche
|
30
cm
|
|
Wels
|
30
cm
|
|
Bachforelle
|
25
cm
|
|
Schleie
|
25
cm
|
|
|
| |
|
|
| |
§
3 Ausnahmen |
|
| |
|
|
| |
Für
Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern
stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein
Mindestmaß. |
|
| |
|
|
| |
§
4 Artenschonzeiten
|
|
| |
|
|
| |
Für
alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende
Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist:
- Bachforellen
vom 1. Oktober bis 31. März
- Äschen
vom 1. März bis 30. April
- Barben
vom 15. März bis 15. Juni
- Nasen
vom 15. März bis 15. Juni
- Zander
vom 1. April bis 31. Mai
- Hechte
vom 15. Februar bis 30. April
|
|
| |
|
|
| |
§
5 Ganzjährig geschützte
Fischarten
|
|
| |
|
|
| |
Auf
folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen Privatgewässern,
die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht
ausgeübt werden:
- Bachschmerle
(Barbatula barbatula)
- Bitterling
(Rhodeus sericeus amarus)
- Dreistacheliger
Stichling (Gasterosteus aculeatus)
- Elritze
(Phoxinus phoxinus)
- Moderlieschen
(Leucaspius delineatus Heckel)
- Mühlkoppe
(Cottus gobio)
- Rutte
(Lota Lota)
- Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
- Schneider
(Alburnoides bipunctatus)
- Steinbeißer
(Cobitis taenia)
- Bachneunauge
(Lampetra planeri)
- Flussneunauge
(Lampetra fluviatilis)
- Europäischer
Flusskrebs (Astacus astacus)
- Steinkrebs
(Austropotamobius torrentium)
- Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera
- Große
Flussmuschel (Unio tumidus)
- Große
Teichmuschel (Anodonta cygnea)
- Kleine
Flussmuschel (Unio crassus)
- Kleine
Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
- Malermuschel
(Unio pictorum)
|
|
| |
|
|
| |
§
6 Besatzfische
|
|
| |
|
|
| |
Nach
einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und
geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während
eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der
Fang nicht ausgeübt werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
7 Zurücksetzen von Fischen
|
|
| |
|
|
| |
Werden
in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem
sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie
unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in
das Wasser zurückzusetzen.
|
|
| |
|
|
| |
§
8 Ausnahmen von Fangverboten
|
|
| |
|
|
| |
Die
oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen
oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den
Fangverboten zulassen.
|
|
| |
|
|
| |
§
9 Unzulässige Angelmethoden
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer
nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 tgba.org gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen
das Nachtfischverbot aufheben.
|
|
| |
|
|
| |
§
10 Köderfische
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde auf
schriftlichen Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den
Fischfang mit lebenden Köderfischen für bestimmte Gewässer oder
Gewässerteile zulassen.
(2) Es dürfen nur solche Köderfische verwendet werden, die aus dem
Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird. Dies gilt
auch für den Fischfang mit toten Köderfischen.
(3) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht
als Köderfische verwendet werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
11 Bewegliche
Fischereivorrichtungen
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens
ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für
den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser
liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht
als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder
Ottergittern zu versehen.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 aus
hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen
zulassen.
|
|
| |
|
|
| |
§
12 Maschenweite
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen
müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen,
wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen
von einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.
|
|
| |
|
|
| |
§
13 Anmeldepflicht
|
|
| |
|
|
| |
Gemeinsame
Fischen mit einer Teilnehmerzahl ab 25 Personen sind
anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Fischereibehörde.
|
|
| |
|
|
| |
§
14 Zustimmungsverfahren
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Antrag auf Zustimmung zu gemeinsamen Fischen ist mindestens 4
Wochen vor der Veranstaltung bei der unteren Fischereibehörde zu
stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift des Veranstalters (Name, Wohnort/Sitz)
- Art der Veranstaltung (z.B. Vereins-, Verbandsfischen)
- Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme
- evtl. vorgesehene Besatzmaßnahme
- voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
- Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und Ausrüstung der Geräte;
Art der ausgesetzten Preise)
- Name des Fischereiberechtigten/Pächters
- genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe der Fläche und Uferlänge
- beabsichtigte Fangverwertung.
(2) Sofern der Veranstalter nicht selbst Fischereiberechtigter oder
Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung des
Fischereiberechtigten oder Pächters dem Antrag beigefügt werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
15 Versagungsgründe
und Einschränkungen
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für die Fischereibehörde
erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen
Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der
Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken
eintreten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder
Auflagen ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß
Absatz 1 zu versehen.
(3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 SFischG ist
insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch
Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines
fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Das
Gleiche gilt wenn
1. Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt
werden,
2. mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden,
3. der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer
weniger als vier Wochen beträgt,
4. mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die sich
ergibt durch die Teilung
a) der Gesamtuferlänge in Metern durch 4 bei stehenden Gewässern,
b) der Gesamtuferlänge in Metern durch 10 bei fließenden Gewässern,
teilnehmen,
5. mehr als
a) 2 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei stehenden
Gewässern oder
b) 4 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden
Gewässern
je Teilnehmer verwendet werden,
6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung
durchgeführt werden
(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem
Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne
Veranstaltungen) können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und
30. März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt
werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert
ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
1. am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen im
Jahr durchgeführt werden,
2. an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als eine
Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird.
(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für
das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der
Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter
Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.
|
|
| |
|
|
| |
§
16 Tierschutz und
Waidgerechtigkeit
|
|
| |
|
|
| |
Der
Veranstalter ist zur Beachtung der tierschutzrechtlichen
Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze der
Waidgerechtigkeit verpflichtet.
|
|
| |
|
|
| |
§
17
Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum Verbrauch,
Verzehr oder Besatz verwendet wird.
(2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern hat der
Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung der
Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und
der prozentualen Zusammensetzung der Arten des Gesamtfanges
vorzulegen.
|
|
| |
|
|
| |
§
18 Anhörung des
Fischereiberaters
|
|
| |
|
|
| |
Im
Zustimmungsverfahren für offene Veranstaltungen soll der
Fischereiberater insbesondere zu den Möglichkeiten der Gefährdung
gemäß § 39 Absatz 4 SFischG und ihrer Verhütung gehört werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
19 Aussetzen
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen
Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) oder an
anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), dürfen
weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden.
(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der
obersten Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur
Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1
zulassen.
|
|
| |
|
|
| |
§
20 Meldepflicht und
Schutzmaßnahmen
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Fischereiausübungsberechtigten sowie die Inhaber von
Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten
der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere
Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der obersten
Fischereibehörde unverzüglich zu melden. (Copyfalle, Text geklaut
bei angeltreff.org) Darüber hinaus sind anzeigepflichtige
Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den Landkreisen und dem
Stadtverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen beamteten
Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen
mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von
Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen
Anordnungen treffen, insbesondere zur Entseuchung von Gewässern und
Geräten und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische.
|
|
| |
|
|
| |
§
21 Entnahmen
|
|
| |
|
|
| |
Die
Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme von
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 01. Oktober bis 31. Mai in
offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb dieses
Zeitraumes ist der Fischereiausübungsberechtigte vor dieser Maßnahme
anzuhören.
|
|
| |
|
|
| |
§
22
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
|
|
| |
|
|
| |
Wasserpflanzen,
Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das
Bundesnaturschutz-Gesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz
dies zulassen, nur mit Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten
aus dem Wasser entnommen werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
23 Ausnahmen
|
|
| |
|
|
| |
Die
oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten
Naturschutz-Behörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder
fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften
der §§ 21 und 22 zulassen.
|
|
| |
|
|
| |
§
24 Einlassen von Tieren
|
|
| |
|
|
| |
In
Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel nur mit
Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten eingelassen werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
25 Fischereigeräte
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder ausgelegt werden,
dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern. Die Lage von
Fischereigeräten muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein.
(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr
benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu entfernen.
|
|
| |
|
|
| |
§
26 Veränderung von
Kennzeichen
|
|
| |
|
|
| |
Markierungen,
die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für
Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere usw.) dienen, dürfen
nicht verschoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen haben die
Fischer unverzüglich der örtlichen Fischereibehörde anzuzeigen.
Bei Schifffahrtszeichen kann die Anzeige auch bei der
Wasserpolizeibehörde erfolgen.
|
|
| |
|
|
| |
§
27 Abnahme der Prüfung
|
|
| |
|
|
| |
Die
Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines von der obersten
Fischereibehörde zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.
|
|
| |
|
|
| |
§
28 Prüfungsausschuss
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen bei
einer Prüfung mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen, und
zwar:
1. einem Vertreter der obersten Fischereibehörde,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
3. zwei Vertretern des Fischereiverbandes,
4. einem Fischereiberater.
Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder werden auf
die Dauer von 5 Jahren von der obersten Fischereibehörde berufen.
Die Berufung der Mitglieder nach Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag des
Fischereiverbandes Saar e.V.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die
Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter
entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen
und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung
von 100,— DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld entsprechend
dem Saarländischen Reisekostengesetz.
|
|
| |
|
|
| |
§
29 Prüfungstermin
|
|
| |
|
|
| |
Die
Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar e.V. nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr, anzusetzen. Sie sind 4 Wochen vor
dem Prüfungstermin bekannt zugeben und finden im Anschluss an einen
Vorbereitungslehrgang statt. Der Fischereiverband stellt sicher,
dass die Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
30 Zulassung
zur Prüfung, Prüfungsgebühr
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass der Bewerber
sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht hat und die Teilnahme
an einem vom Fischereiverband Saar e.V. durchgeführten
Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Besuch dieses
Vorbereitungslehrganges gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung
zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(2) Für Lehrgang und Prüfung werden folgende Gebühren erhoben,
die bei Lehrgangsbeginn an den Fischereiverband Saar zu zahlen sind:
100,— DM für Minderjährige
200,— DM für Erwachsene
(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden, die
1. das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Einverständniserklärung
nach Absatz 1 Satz 3 sind oder
3. die Lehrgangs- und Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
|
|
| |
|
|
| |
§
31 Prüfung
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den
zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Jeder Prüfling hat einen vom Fischereiverband Saar e.V. im
Einvernehmen mit der obersten Fischereibehörde aufgestellten
Fragebogen mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu
beantworten. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich
gestellt und beantwortet werden.
(3) Die Prüflinge dürfen während der Prüfung keine Verbindung
miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel
(Fachliteratur, Aufzeichnungen u.ä.) besitzen oder benutzen. Bei
Verstoß gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung
aufmerksam zu machen ist, wird der Bewerber von der Prüfung
ausgeschlossen.
|
|
| |
|
|
| |
§
32 Prüfungsergebnisse
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Leistungen der Prüfung sind mit “bestanden” oder “nicht
bestanden” zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat bestanden, wenn er mindestens 45 der
gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.
|
|
| |
|
|
| |
§
33 Prüfungszeugnis,
Wiederholung der Prüfung
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß
einem von der obersten Fischereibehörde festgelegten Muster.
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Bewerber mündlich
unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt
werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
34 Prüfungsniederschrift
|
|
| |
|
|
| |
Über
den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten
des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von 10 Jahren
aufzubewahren.
|
|
| |
|
|
| |
§
35 Ausnahmeregelung
|
|
| |
|
|
| |
Von
der Ablegung der Prüfung sind befreit
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen,
die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes haben,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich
ausgebildet sind,
4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen
und deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen
Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen
sind.
|
|
| |
|
|
| |
§
36
Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer
|
|
| |
|
|
| |
Die
staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen
der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser
Verordnung gleichgestellt.
|
|
| |
|
|
| |
§
37 Bestellung und
Verpflichtung
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Auf Antrag kann die oberste Fischereibehörde zur Durchführung der
Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerber zu
ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der
Person, die zum Fischereiaufseher bestellt werden soll,
2. Bezeichnung der Fischereibezirke, für die die Bestellung
vorgenommen werden soll,
3. Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der obersten Fischereibehörde
durchgeführten Vorbereitungslehrgang über Aufgaben und Befugnisse
des Fischereiaufsehers teilgenommen wurde.
(3) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die oberste
Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Er untersteht der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde
und ist von dieser zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit zu
verpflichten. Vor seiner Verpflichtung ist er über seine Rechte und
Pflichten zu belehren.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der
Fischereiaufseher seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.
|
|
| |
|
|
| |
§
38
Dienstausweis/Dienstabzeichen
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis und ein
Dienstabzeichen nach einem von der obersten Fischereibehörde
bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben,
wenn die Bestellung erloschen ist.
(2) Der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der
Fischereiaufsicht den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich
zu führen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der obersten
Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
|
|
| |
|
|
| |
§
39 Pflichten des
Fischereiaufsehers
|
|
| |
|
|
| |
Der
Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über den
Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie den Schutz
der Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß gegen diese
Vorschriften der Fischereibehörde anzuzeigen. Mindestens einmal im
Jahr ist er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der
Fischereibehörde verpflichtet.
|
|
| |
|
|
| |
§
40 Genehmigungspflicht
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
(Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung der obersten Fischereibehörde
ausgeübt werden.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden.
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen sowie zur Erfassung
der Fischbestände,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
insbesondere bei Störungen des Gewässerhaushaltes oder bei
Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter
Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen und kann
mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie
kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
41
Zustimmungsvoraussetzungen
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Zustimmung wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der
obersten Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über
Elektrofischerei (Bedienungsschein),
2. die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen und
anerkannten Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät
den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen
der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei
nach der Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge,
4. die schriftliche Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten
oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei
ausgeübt werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Inhaber
eines Eigenfischereibezirks, Fischereipächter oder Inhaber einer
Fischzucht ist.
|
|
| |
|
|
| |
§
42 Antragstellung
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Antrag auf Zustimmung der Elektrofischerei muss folgende Angaben
enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Zweck der Elektrofischerei,
3. Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elektrofischerei betrieben
werden soll, mit Angabe der Grenze und Länge des Gewässers,
4. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten oder des Pächters.
(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 beizufügen.
|
|
| |
|
|
| |
§
43 Berechtigte Personen
|
|
| |
|
|
| |
Die
Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid
bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der
Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den
besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu
erfüllen. Er hat mindestens eine Person als Hilfskraft
hinzuzuziehen.
|
|
| |
|
|
| |
§
44 Ausweispflichten
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid, der
Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nr. 1 und
2 tgba.org) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf
Verlangen vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei
bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im
Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen
einzustellen.
|
|
| |
|
|
| |
§
45 Fangbuchführung
|
|
| |
|
|
| |
Über
das Ergebnis des Elektrofischfanges hat der Elektrofischer Buch zu führen.
Die Buchführung ist den Beauftragten der Genehmigungsbehörde auf
Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei
Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der obersten
Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.
|
|
| |
|
|
| |
§
46 Amtszeit und Mitglieder
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Mitglieder des Landesfischereibeirates werden auf die Dauer von
fünf Jahren berufen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Auf die
Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften
dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung
(§ 47) entfällt, das Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn das
Mitglied abberufen wird.
(4) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. eines Stellvertreters
ist gemäß
§ 49 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bzw. ein neuer
Stellvertreter in den Landesfischereibeirat zu berufen.
(5) Der Landesfischereibeirat führt nach Ende der Amtszeit die
Geschäfte weiter bis zum Zusammentritt des neu gebildeten
Landesfischereibeirates.
|
|
| |
|
|
| |
§
47 Voraussetzung der
Mitgliedschaft
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Mitglied kann nur werden, wer seinen Hauptwohnsitz im Saarland hat.
(2) Die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. müssen Inhaber
eines gültigen Fischereischeines sein.
|
|
| |
|
|
| |
§
48 Berufung der Mitglieder
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Die Mitglieder des Landesfischereibeirates und deren Stellvertreter
werden von der obersten Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht
innerhalb einer von der obersten Fischereibehörde gesetzten Frist
von vier Wochen haben:
- für den Vertreter der Fischereiberechtigten die
Landwirtschaftskammer für das Saarland,
- für die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. dessen
Landesvorstand,
- für den Vertreter der Landwirtschaft das zuständige Ministerium,
- für den Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages
dessen Präsidium,
- für den Vertreter des Tierschutzes das zuständige Ministerium.
Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Saarland anerkannten Verbände
ernennen aus ihrer Mitte einen Vertreter.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag einer oder
mehrerer nach Absatz 2 berechtigten Stellen, so beruft die oberste
Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder bzw. Stellvertreter
unmittelbar.
|
|
| |
|
|
| |
§
49 Abberufung von
Mitgliedern
|
|
| |
|
|
| |
Ein
Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn
1. seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre
oder die Voraussetzung seiner Berufung weggefallen ist oder
2. das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder
3. das Mitglied nicht mehr das Vertrauen seines
Vorschlagsberechtigten genießt und dieser seine Abberufung
verlangt.
|
|
| |
|
|
| |
§
50 Geschäftsführung
|
|
| |
|
|
| |
Die
Geschäftsführung obliegt der obersten Fischereibehörde.
|
|
| |
|
|
| |
§
51 Einberufung, Einladung
|
|
| |
|
|
| |
Der
Landesfischereibeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Jahr, einberufen.
|
|
| |
|
|
| |
§
52 Beschlussfähigkeit/Abstimmung
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Der Landesfischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder haben je eine Stimme.
(3) Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
|
|
| |
|
|
| |
§
53 Aufwandsentschädigung
|
|
| |
|
|
| |
Für
die Teilnahme an Sitzungen des Landesfischereibeirats erhalten die
stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Behördenvertreter,
ein Sitzungsgeld von 50,— DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld
nach dem saarländischen Reisekostengesetz.
|
|
| |
|
|
| |
§
54 Erteilung
des Fischereischeines
|
|
| |
|
|
| |
Bei
der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den
Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu erheben:
Beim Jugendfischereischein in Höhe von 5,— DM.
Beim Jahresfischereischein in Höhe von 15,— DM.
Beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 75,— DM.
|
|
| |
|
|
| |
§
55 Ordnungswidrigkeiten
|
|
| |
|
|
| |
Ordnungswidrig
im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 21 des Saarländischen
Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fischfang ausübt,
2. entgegen den §§ 4, 5 oder 6 Schonzeiten bzw. Fangverbote nicht
beachtet,
3. entgegen § 7 untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot
unterliegende, lebend gefangene Fische oder Krebse nicht, nicht
unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,
4. entgegen § 9 Absatz 1 die dort aufgeführten unzulässigen
Angel- und Fangmethoden anwendet,
5. entgegen § 10 Absatz 2 Köderfische verwendet, die nicht aus dem
Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird.
6. entgegen § 10 Absatz 3 Köderfische mit Schonzeit und/oder
Mindestmaß verwendet,
7. entgegen § 11 Absatz 1 durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken
oder Reusen mehr als ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei
mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt,
8. entgegen § 12 Stellnetze, Staknetze, Treibnetze, Wurfnetze oder
Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 3 cm verwendet,
9. entgegen § 13 Absatz 1 ein gemeinsames Fischen durchführt, ohne
die vorherige Zustimmung der Fischereibehörde einzuholen,
10. die gemäß § 14 erforderlichen Angaben unrichtig macht und
sich dadurch die Zustimmung der Fischereibehörde erschleicht,
11. die gemäß § 15 Absatz 2 mit der Zustimmung verbundenen
Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
12. entgegen § 16 die Einhaltung der tierschutzrechtlichen
Forderungen sowie der Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet,
13. entgegen § 17 Absatz 1 den Fang nicht zum Verbrauch, Verzehr
oder Besatz verwendet,
14. entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung innerhalb von 14 Tagen
nach der Veranstaltung vorlegt,
15. entgegen § 19 erkrankte Fische in Gewässer aussetzt oder diese
Fische zu Besatzzwecken verkauft,
16. entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19 Absatz 1
genannten Fischkrankheiten sowie anderer Fischerkrankungen mit
seuchenhaftem Charakter nicht unverzüglich der obersten
Fischereibehörde meldet,
17. entgegen § 20 Absatz 2 von der obersten Fischereibehörde zur
Bekämpfung der Fischkrankheiten getroffenen Anordnungen nicht
befolgt,
18. entgegen § 21 Absatz 1 Schlamm, Erde, Kies, Sand und Steine
entnimmt,
19. entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder Fischnährtiere
ohne Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten entnimmt oder
beschädigt,
20. entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung
des Fischereiausübungsberechtigten in Fischgewässer einlässt,
21. entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so aufstellt oder
auslegt, dass sie den Schiffsverkehr behindern oder für die Führer
von Fahrzeugen nicht erkennbar sind,
22. entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt
werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, nicht aus dem Wasser
entfernt,
23. entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt
oder als Kennzeichen für Schonbezirke dienen, verschiebt oder Veränderungen
solcher Zeichen nicht sofort der zuständigen Behörde meldet.
24. entgegen § 40 die Elektrofischerei
a) ohne Zustimmung der obersten Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
e) ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten
Auflagen oder Bedingungen, ausübt,
25. entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht
die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt,
eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
26. entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht oder nicht
fristgerecht überprüfen lässt,
27. entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den
Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer
durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei
nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
28. entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht
in der vorgeschriebenen Weise Buch führt.
|
|
| |
|
|
| |
§
56
Inkrafttreten
|
|
| |
|
|
| |
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Erste Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Landesfischereibeirat) vom 17. Mai 1985 (Amtsbl.
S. 537), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1990 (Amtsbl.
1991 S. 101),
- die Dritte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischereiabgabe) vom 20. Dezember 1985 (Amtsbl.
Nr. 1/1986, S. 8), geändert durch Verordnung vom 25. November 1991
(Amtsbl. S. 1358),
- die Vierte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung vom 7. April 1987 (Amtsbl.
S. 298), geändert durch Verordnung vom 27. April 1988 (Amtsbl. S.
378) und vom 15. Juni 1989 (Amtsbl. S. 917)).
- die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischereiaufseher) vom 4. Januar 1989 (Amtsbl. S.
46),
- die Sechste Verordnung zur Duchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Fischerprüfungsordnung) vom 7. Juni 1989 (Amtsbl.
S. 945),
- die Siebente Verordnung zur Durchführung des Saarländischen
Fischereigesetzes (Elektrofischereiordnung) vom 20. Juli 1989 (Amtsbl.
S. 1325).
|
|
| |
|
|