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Sachsen-Anhalt |
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Fischereiordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(FischOLSA)
Auf Grund des § 40 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBI.
LSA S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz verordnet: |
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1.
Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden |
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2.
Fangverbote |
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3.
Schonzeiten |
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4.
Fangbestimmungen
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5.
Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische
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6.
Markt- und Verkehrsverbote
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7.
Anlandungsverpflichtung
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8.
Einsatzverbote
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9.
Schutz des Erbgutes von Fischen
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10.
Hältern gefangener Fische
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11.
Schutz von Fischlaich und Winterlagern
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12.
Entnahme von Wasserpflanzen
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13.
Schutz der Fischnährtiere
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14.
Einlassen zahmen Wassergeflügels
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15.
Fütterungsverbote
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16.
Vermeidung gegenseitiger Störungen
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17.
Kennzeichnen von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten
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18.
Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
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19.
Stabweite von Rechenanlagen
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20.
Fangstatistik
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21.
Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen
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22.
Tierseuchenrechtliche Beschränkungen und Verbote
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23.
Ausnahmen
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24.
Anwendungsbereich
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25.
Ordnungswidrigkeiten
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26.
Aufhebungsvorschritt
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27.
Inkrafttreten |
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§
1 Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden |
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(1)
Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden
Geräte, die geeignet sind, Fische nachhaltig zu verletzen,
insbesondere Aalharken, Speere, Harpunen, Schlingen, Fischgabeln,
Reißangeln und Schusswaffen.
mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel oder vier-
und mehrschenklige Angelhaken,
ständige Fischereivorrichtungen mit einer Latten- oder Maschenweite
von weniger als zwei Zentimetern.
(2) Das Schleppangeln ist verboten.
(3) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere
oder Fische, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen,
als Köder zu verwenden.
(4) Jeder Angler darf die Angelfischerei mit höchstens zwei
Grundangeln und einer Kopfrute ohne Rolle und Ringe gleichzeitig ausüben.
Zum Fang ausgelegte Angelgeräte sind ständig zu beaufsichtigen.
(5) Im Abstand von 50 Metern von stehenden Fischfanggeräten und ständigen
Fischereivorrichtungen eines anderen Berechtigten darf ohne dessen
Einwilligung nicht geangelt werden.
(6) die Fischereibehörde kann für den Einsatz von Reusen in
bestimmten Gewässern das Anbringen von Otterkreuzen anordnen. |
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§
2 Fangverbote |
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(1)
Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder
absichtlich zu fangen oder zu töten
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Bachneunauge
(Lampetra planeri),
Barbe (Barbus barbus),
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus),
Ellritze (Phoxinus phoxinus),
Finte (Alosa fallax),
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
Groppe (Cottus gobio),
Große Maräne (Coregonus nasus und Coregonus lavaretus),
Lachs (Salmo salar),
Maifisch (Alosa alosa),
Meerforelle (Salmo trutta),
Meerneunauge (Petromyzon marinus),
Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
Nase (Chondrostoma nasus),
Rapfen (Aspius aspius),
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilus),
Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
Schneider (Alburnoides bipunctatus),
Steinbeißer (Cobitis taenia),
Stör (Acipenser sturio),
Wandermaräne (Coregonus oxyrhynchus),
Wels (Silurus glanis),
Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse, Meerforellen, Rapfen, Barben, Zährten,
Große Maränen und Welse, wenn sie in das Gewässer als Besatz
eingebracht worden sind. |
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(2)
Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der
besonderst geschützten Arten (Anlage 1 zu § 1 der
Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18. September 1989.
BGBI. I S. 1677, in der jeweils geltenden Fassung) nachzustellen
oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.
(3) § 5 gilt entsprechend.
(4) Die Fischereibehörde kann die Fangmenge für bestimmte
Fischarten beschränken, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes des Gewässers erforderlich ist.
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§
3 Schonzeiten |
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(1)
Es ist verboten, Fischen folgender Arten während folgender
Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:
1. Äsche
01. Dezember bis 15. Mai
2. Bachforelle
15. September bis 31. März
3. Hecht
15. Februar bis 30. April
4. Lachs
01. Oktober bis 31. März
5. Meerforelle
01. Oktober bis 31. März
6. Regenbogenforelle
15. September bis 31. März
7. Wels
15. Februar bis 30. Juni
8. Zander
15. Februar bis 31. Mai
2) In Gewässern, in denen sich eine der in Absatz 1 genannten
Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf
ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige
Fischereivorrichtungen während der Schonzeit abzustellen.
(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fang von
Fischarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit
verbieten.
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§
4 Mindestmaße
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(1)
Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie
absichtlich zu fangen oder zu töten, wenn sie nicht von Kopfspitze
bis Schwanzspitze gemessen mindestens folgende Länge haben:
1. Aal (Anguilla anguilla)
45 cm,
2. Aland (Leuciscus idus)
25 cm,
3. Äsche (Thymallus thymallus)
30 cm,
4. Bachforelle (Salmo trutta f. fario)
25 cm,
5. Barbe (Barbus barbus)
45 cm,
6. Döbel (Leuciscus cephalus)
30 cm,
7. Große Maräne (Coregonus nasus)
30 cm,
8. Hasel (Leuciscus leuciscus)
15 cm,
9. Hecht (Esox lucius)
50 cm,
10. Karpfen (Cyprinus carpio)
35 cm,
11. Kleine Maräne (Coregonus albula)
12 cm,
12. Lachs (Salmo salar)
50 cm,
13. Meerforelle (Salmo trutta)
40 cm,
14. Quappe (Lota Iota)
30 cm,
15. Rapfen (Aspius aspius)
40 cm,
16. Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss)
25 cm,
17. Schleie (Tinca tinca)
25 cm,
18. Wels (Silurus glanis)
70 cm,
19. Zährte (Vimba vimba)
30 cm,
20. Zander (Stizostedion lucioperca)
50 cm,
21. Zope (Ambramis ballerus)
25 cm
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Entnahme von Fischen aus Gewässern,
die künstlich gegen den Fischwechsel abgesperrt sind und der
kommerziellen Fischaufzucht oder Fischhaltung dienen.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten
für ein bestimmtes Gewässer Abweichungen zu den in Absatz 1
genannten Mindestmaßen zulassen.
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§
5 Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische
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(1)
Fische, die während der Schonzeit (§ 3 Abs.1) gefangen werden, und
untermassige Fische (§ 4 Abs. 1) sind unverzüglich schonend in das
Gewässer zurückzusetzen. Werden sie beim Fang nachhaltig verletzt,
sind sie unverzüglich zu töten. Beim Fang oder nach Satz 2 getötete
Fische sowie entsprechend tot angelandete Fische dürfen nicht
verwertet werden: eine Aneignung ist verboten.
(2) Das Aneignungs- und Verwertungsverbot gilt nicht für
Berufsfischer. |
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§
6 Markt- und Verkehrsverbote
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Fische,
die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht
verkauft, zum Kauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert
oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden. § 2 Abs. 3
und § 5 Abs. 2 bleiben unberührt. |
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§
7 Anlandungsverpflichtung
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Die
obere Fischereibehörde kann für bestimmte Gewässer die Anlandung
von gefangenen Fischen bestimmter Arten anordnen, wenn deren
Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht
ist. |
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§
8 Einsatzverbote
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(1)
In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern
mit einem sich selbst erhaltenen Edelkrebsbestand ist der Besatz mit
Aalen und Hechten verboten.
(2) Die Fischereibehörde kann den Einsatz von Fischarten, die einen
angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, beschränken
oder verbieten.
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§
9 Schutz des Erbgutes von Fischen
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(1)
Fische mit verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen
gehalten werden, die ein Entweichen verhindern.
(2) Aquakulturanlagen, die in Absatz 1 tgba.org genannte Fische
halten, sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) Aquakulturen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die kontrollierte
Haltung aller im Wasser vorkommenden Organismen einschließlich der
Teichwirtschaft, Muschel- und Krebszucht.
(4) In Gewässern, in denen sich selbst reproduzierende Bestände an
Salmoniden oder Coregonen vorkommen, darf nur Besatz aus Nachzuchten
dieser Bestände erfolgen.
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§
10 Hältern gefangener Fische
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(1)
Das Hältern von Fischen im Fanggewässer bedarf des vernünftigen
Grundes und ist auf die erforderliche Dauer zu beschränken. Es dürfen
nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material
verwendet werden. Das Hältern von Forellen, Äschen, Maränen,
Zandern, Hechten und Barschen bei der Angelfischerei ist verboten.
(2) In Gewässern mit Schiffs- oder Motorbootsverkehr und von
fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern
verboten.
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§
11 Schutz von Fischlaich und Winterlagern
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(1)
Das Entfernen oder Zerstören abgelegten Fischlaichs sowie das
Betreten augenscheinlich belegter Laichbetten während des Erbrütungszeitraumes
ist verboten.
(2) In Winterlagern sind Maßnahmen und Tätigkeiten verboten, die
die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können.
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§
12 Entnahme von Wasserpflanzen
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Die
Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile darf nur in Abstimmung
mit dem Fischereiausübungsberechtigten und nur in einem solchem Maß
erfolgen, dass die Fische nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt
werden. Im Rahmen von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gilt dies
unbeschadet des § 18 mit der Maßgabe, dass eine Abstimmung möglichst
erfolgen soll. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
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§
13 Schutz der Fischnährtiere
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(1)
Die Entnahme von Zooplankton und anderen Fischnährtieren darf nur
in solchem Umfang erfolgen, dass die Nahrungsgrundlage des
Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(2) Das Einbringen nicht heimischer Fischnährtiere in Gewässern
ist verboten.
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§
14 Einlassen zahmen Wassergeflügels
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Zahmes
Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten
und des Fischereiausübungsberechtigten in ein Gewässer eingelassen
werden. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
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§15
Fütterungsverbote
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Das
Füttern wildlebender Fische ist verboten. Ein Anfüttern zum Zweck
des Fischfangs ist gestattet, kann jedoch von der Fischereibehörde
beschränkt oder verboten werden, wenn dies dem Hegeziel nach § 41
Abs. 1 tgba.org des Fischereigesetzes widerspricht.
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§
16 Vermeidung gegenseitiger Störungen
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(1)
Jeder Angler und Fischer hat die Fischerei so auszuüben, dass
andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden, insbesondere ausreichenden Abstand am Gewässerufer
einzuhalten.
(2) Bei der Eisfischerei haben die Fischer die gehauenen Löcher
sichtbar zu kennzeichnen.
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§
17 Kennzeichnen von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten
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(1)
Fischereifahrzeuge müssen außen auf beiden Seiten deutlich lesbar
Vornamen, Zunamen und Wohnort des Fischers tragen. Fischereigeräte
und Fischhältereinrichtungen dürfen nur ausgelegt werden, wenn sie
deutlich so gekennzeichnet sind, dass die Person des Fischers
bestimmt werden kann.
(2) Fischereigeräte und Fischereibehälter, die sich in
gekennzeichneten Fischereifahrzeugen befinden oder die in
Anwesenheit des Fischers ausliegen, bedürfen keiner Kennzeichnung.
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§
18 Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
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Spätestens
zwei Wochen vor Beginn von Ausbaumaßnahmen an Gewässern ist die
Fischereibehörde von dem Ausbauunternehmer zu unterrichten. Das
selbe gilt für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, bei denen
nachhaltige Auswirkungen auf den Fischbestand nicht auszuschließen
sind, für den Unterhaltungspflichtigen. Kann die Frist nicht
eingehalten werden, ist die Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen.
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§
19 Stabweite von Rechenanlagen
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Mechanische
Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder in
Triebwerke verhindern sollen, dürfen einen Stababstand, einen
Lochdurchmesser oder eine Lichte Weite von nicht mehr als zwei
Zentimetern haben.
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§
20 Fangstatistik
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(1)
Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik zu führen,
aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten, Stückzahl und Gewicht
hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 31. Januar für das
jeweilige Vorjahr vorzunehmen.
(2) Die Fangstatistiken sind der Fischereibehörde auf Verlangen
vorzulegen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Vor ihrer
Vernichtung sind sie der Fischereibehörde zur Übernahme
anzubieten.
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§
21 Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen
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(1)
Das gemeinsame Fischen mit anschließender Bewertung der
Fangergebnisse (gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen) ist
verboten. Die Fischereibehörde hat Ausnahmen zu genehmigen, wenn
der Veranstalter nachweist, dass tierschutzrechtliche Bedenken nicht
entgegenstehen, insbesondere die gemeinschaftliche
Fischereiveranstaltung aus einem vernünftigen Grund erfolgt.
(2) Wettbewerbsgründe zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen
Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern
und Platzierten stellen keinen vernünftigen Grund dar. Gleiches
gilt in der Regel dann, wenn Fische der abzufischenden Arten
innerhalb der letzten zwei Monate in das Gewässer eingesetzt
wurden.
keine Verwertung des Fischfangs erfolgt.
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§
22 Tierseuchenrechtliche Beschränkungen und Verbote
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Das
Einsetzen oder Inverkehrbringen von Fischen kann aus
tierseuchenrechtlichen Gründen von der Veterinärbehörde beschränkt
oder verboten werden.
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§
23 Ausnahmen
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(1)
Die Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach
§ 1 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 1O, 12 und 15 im
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies für wissenschaftliche
Zwecke, zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern, zur
Fischseuchenbekämpfung und für Hegemaßnahmen, insbesondere zur
Bestandsregulierung, zum Fang von Laichfischen, zur Laichgewinnung
oder zum Zwecke des Umsetzens in andere Gewässer erforderlich ist.
(2) Die obere Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und
3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs.1, § 9 Abs. 1 und 4,
§§ 11 und 13 Abs. 1 sowie § 19 im Einzelfall aus den in Absatz 1
genannten Gründen Ausnahmen zulassen oder weitergehende Verbote
oder Beschränkungen anordnen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen
mit der obersten Naturschutzbehörde von dem Verbot des § 13 Abs. 2
Ausnahmen zuzulassen. Diese ersetzen die Genehmigung nach § 33 Satz
1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar
1992 (GVBI. LSA S. 108 tgba.org)
(4) Die Ausnahmen von §§ 2 bis 4 können mit der Auflage verbunden
werden, die gefangenen Fische bei einer bestimmten Stelle
abzuliefern oder den Laich laichreicher Fische einer
Fischbrutanstalt zur Erbrütung zu überlassen.
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§
24 Anwendungsbereich
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(1)
Auf künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichtete
Anlagen sowie Teiche oder andere geschlossene Privatgewässer, in
denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§
2 bis 5,7,8, 11 bis 17, 19 und 20 keine Anwendung.
(2) § 2 des Fischereigesetzes gilt für diese Verordnung
entsprechend.
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§
25 Ordnungswidrigkeiten
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(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des
Fischereigesetzes handelt, wer
den Verboten des § 1 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den dort genannten Arten
nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,
entgegen § 2 Abs. 3 gefangene Fische nicht unverzüglich zurücksetzt
oder getötet oder tot angelandete Fische verwertet,
entgegen § 3 Abs. 1 oder einem vollziehbaren Verbot nach § 3 Abs.
3 Fischen während der Schonzeit nachstellt oder sie absichtlich fängt
oder tötet, oder entgegen § 3 Abs. 2 ständige
Fischereivorrichtungen nicht abstellt,
entgegen § 4 Abs. 1 untermassigen Fischen nachstellt oder sie
absichtlich fängt oder tötet,
entgegen § 5 Abs. 1 während der Schonzeit gefangene oder
untermassige Fische nicht unverzüglich zurücksetzt oder getötet
oder tot angelandete Fische verwertet,
entgegen § 6 Satz 1 Fische vermarktet,
entgegen § 7 Fische zurücksetzt,
entgegen § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Beschränkung oder
eines vollziehbaren Verbo-tes nach § 8 Abs. 2 Fische einsetzt,
entgegen § 10 Fische hältert,
entgegen § 11 Abs. 1 abgelegten Fischlaich entfernt oder zerstört
oder augenscheinlich belegte Laichbetten während des Erbrütungszeitraums
betritt,
entgegen § 11 Abs. 2 in Winterlagern Maßnahmen oder Tätigkeiten
vornimmt, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können,
entgegen § 12 Satz 1 Wasserpflanzen oder deren Teile entnimmt und
dadurch Fische nachhaltig stört oder beeinträchtigt, soweit es
sich nicht um Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handelt,
entgegen § 15 Satz 1 Fische füttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des
Fischereigesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Beschränkungen und Verboten des § 9 Abs. 1 und 4
zuwiderhandelt,
entgegen § 13 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere einbringt,
entgegen § 16 Abs. 2 bei der Eisfischerei die gehauenen Löcher
nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,
entgegen § 20 Abs. 2 die Fangstatistiken nicht mindestens fünf
Jahre lang aufbewahrt oder vor ihrer Vernichtung der Fischereibehörde
nicht zur Übernahme anbietet,
entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung gemeinschaftliche
Fischereiveranstaltungen durchführt oder an ihnen teilnimmt,
entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder einem vollziehbaren
Verbot nach § 22 Fische einsetzt oder in Verkehr bringt.
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§
26 Aufhebungsvorschritt
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Die
Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBI. I S. 290), geändert
durch Anlage 1 zur Verordnung über die Anpassung von
Rechtsvorschriften an das Gesetz über die örtlichen
Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25.
Juli 1985 (GBI. I S. 253), wird aufgehoben.
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§
27 Inkrafttreten
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Diese
Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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Anmerkung: Schonzeiten “entsprechend der zweiten Verordnung zur
Änderung der Fischereiordnung Sachsen-Anhalts vom 14. Januar 2002 (GVBl.
LSA Nr. 4/2002)” geändert.
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