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Sachsen |
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Vierte
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für
den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung
- FischVO), vom 25. September 1995
Aufgrund von § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des
Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches
Fischereigesetz - SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S.
109) wird verordnet: |
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1.
Schonzeiten und Mindestmaße |
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2.
Fischerei mit Angeln |
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3.
Fischerei mit Netzen |
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4.
Fischerei mit Reusen und anderen ständigen Fischereivorrichtungen
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5.
Elektrofischerei |
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6.
Fischen in Fließgewässern |
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7.
Hegefischen |
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8.
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten
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9.
Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung von Dienstaufgaben |
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10.
Fangstatistik |
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11.
Aussetzen von Fischen in Gewässer |
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12.
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer |
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13.
Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken |
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14.
Transport und Hälterung von Fischen |
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15.
Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer |
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16.
Markt- und Verkehrsverbote |
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17.
Bußgeldvorschriften |
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18.
Inkrafttreten |
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§
1 Schonzeiten und Mindestmaße |
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(1)
Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße
(in cm): |
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-
Aal
Anguilla anguilla (L.) – 40
-
Aland
Leuciscus idus (L.) – 20
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Äsche
Thymallus thymallus (L.) 1. Januar bis 15. Juni 30
-
Bachforelle
Salmo trutta fario L. 1. September bis 31. März 30
-
Bachsaibling
Salvelinus fontinalis (MITCH.) 1. September bis 31. März 30
-
Barbe
Barbus barbus (L.) 15. April bis 30. Juni 50
-
Döbel
Leuciscus cephalus (L.) – 25
-
Graskarpfen
Ctenopharyngo-don idella (VAL.) – 60
-
Große
Maräne Coregonus lavaretus (L.) 1. Oktober bis 31. Dezember 30
-
Hecht
Esox lucius L. 1. Februar bis 15. Juni 50
-
Karpfen
Cyprinus carpio (L.) – 35
-
Lachs
Salmo Salar L. 1. September bis 31. März 60
-
Meerforelle
Salmo trutta trutta L. 1. September bis 31. März 60
-
Quappe
Lota Lota (L.) 1. Dezember bis 31. März 30
-
Rapfen
Aspius aspius (L.) 1. Januar bis 31. Mai 40
-
Regenbogenforelle
Onco-rhynchus mykiss (WALB.) 1. September bis 31. März 25
-
Rotfeder
Scardinius erythroph-thalmus (L.) – 20
-
Schleie
Tinca tinca (L.) – 25
-
Seeforelle
Salmo trutta lacustris L. 1. September bis 31. März 60
-
Wels
Silurus glanis L. 1. Januar bis 30. Juni
-
Zander
Stizostedion lucioperca (L.) 1. Februar bis 15. Juni 50
-
Bitterling
Rhodeus sericeus amarus (BLOCH) ganzjährig -
-
Elritze
Phoxinus phoxinus (L.) ganzjährig -
-
Finte
Alosa fallax LACEP. ganzjährig -
-
Groppe
Cottus gobio L. ganzjährig -
-
Maifisch
Alosa alosa (L.) ganzjährig -
-
Nase
Chondrostoma nasus (L.) ganzjährig -
-
Neunstachliger
Stichling Gasterosteus pungitius (L.) ganzjährig -
-
Schlammpeitzger
Misgurnus fossilis (L.) ganzjährig -
-
Schmerle
Noemacheilus barbatulus (L.) ganzjährig -
-
Schneider
Alburnoides bipunctatus (BLOCH) ganzjährig -
-
Steinbeißer
Cobitis taenia L. ganzjährig -
-
Stör
Acipenser sturio L. ganzjährig -
-
Zope
Abramis ballerus (L.) ganzjährig -
-
Zährte
Vimba vimba (L.) ganzjährig -
-
Alle
Neunaugen Cyclostomata spec. ganzjährig -
-
Edelkrebs
Astacus astacus L. ganzjährig -
-
Flußperlmuschel
Margaritana margaritifera L ganzjährig -
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(2)
Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der
natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
(3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische
sind unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu
lösen und wieder in das Gewässer einzubringen, wenn sie noch
lebensfähig sind.
(4) Soweit bei der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen beim
Ablassen des Wassers (Abfischen) nach der Verordnung zum Schutz
wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung -
BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989
(BGBl. I S. 1677, ber. S. 2011) geschützte Fische anfallen, sind
diese in das Gewässer, aus dem sie entnommen worden sind, oder,
wenn nicht unverzüglich nach dem Abfischen des Gewässers Wasser
eingeleitet wird, wieder in ein nahe gelegenes Gewässer
einzubringen. Über Art und Menge der Tiere ist von dem Fischereiausübungsberechtigten
eine Fangstatistik anzufertigen und der Fischereibehörde auf
Verlangen vorzulegen; sie ist mindestens ein Jahr lang
aufzubewahren.
(5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausübung der Fischerei
auf bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht
im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsFischG einschließlich der dazugehörenden
Grabensysteme und Fischbehälter.
(6) Die Fischereibehörde kann aus besonderen fischereilichen Gründen
oder zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung zeitlich und örtlich
begrenzt von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen.
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§
2 Fischerei mit Angeln |
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(1)
Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang
mit Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens
mit zwei Handangeln fischen. Bei Verwendung von Spinn- oder
Flugangeln darf nur mit einer Angel gefischt werden. Handangeln sind
ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und anderen ständigen
Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m
einzuhalten. Gefangene Fische dürfen nur für den Eigenbedarf
genutzt werden.
(2) Mit Leg- oder Reihenangeln darf nur in Ausübung der erwerbsmäßigen
Fischerei im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsFischG tgba.org gefischt
werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Leg- oder Reihenangeln sind
mindestens einmal täglich unter Entnahme der gefangenen Fische
einzuholen.
(3) Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder
verwendet werden. Köderfische sind vor dem Anbringen an den
Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer
verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Zum Fang von Köderfischen
darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 120 cm und einer
Maschenweite bis zu 15 mm verwendet werden.
(4) Mit einer Angel, die zum Fangen von Raubfischen bestimmt ist,
oder unter Verwendung eines Fangnetzes (Senke), das zum Fangen von Köderfischen
bestimmt ist, darf vom 1. Februar bis zum 15. Juni nicht gefischt
werden.
(5) Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel (Darre), der
Tuckangel (Schottangel) oder einer Angel mit feststehenden Haken ist
untersagt.
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§
3 Fischerei mit Netzen |
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(1)
Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischereiausübungsberechtigter
ein Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von Schonbezirken
ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(2) Die Fischereibehörde kann zum Schutz bestimmter Fischarten und
deren Zugang zu den Laichplätzen anordnen, dass keine Netze (Copyfalle,
Text geklaut bei angeltreff.org) oder nur Netze mit einer bestimmten
Maschenweite verwendet werden dürfen. |
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§
4 Fischerei mit Reusen und anderen ständigen Fischereivorrichtungen |
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(1)
Reusen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Reuseneingang
unter Wasser steht. Zu Reusen anderer Fischereiausübungsberechtigter
ist ein Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von
Schonbezirken von mindestens 200 m einzuhalten. Bei Gewässern mit
Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer ständigen
Fischereivorrichtung jeweils durch eine aus der Wasseroberfläche
ragende Markierung sichtbar zu machen; diese Markierungen sind nach
Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu
entfernen. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.
(2) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang
des Aales oder von zum Fischen in Fließgewässern bestimmten Netzsäcken
(Hamen) bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde.
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§
5 Elektrofischerei
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(1)
Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei)
ist nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der
vermeidbare Verletzungen verhindert, zulässig und bedarf der
schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann
zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder
Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung des
Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen
fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden.
Sie darf nur widerruflich erteilt werden. Es ist unverzüglich nach
dem Fang eine Fangstatistik anzufertigen, die Angaben über die
durch Elektrofischerei gefangenen Fische nach Art, Anzahl und
Gewicht sowie über den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung
enthält. Die Fangstatistik muss Angaben über Art, Anzahl und Länge
der gefangenen Fische sowie über Ort und Zeitpunkt des Fanges
enthalten. Die Fangstatistik ist der Fischereibehörde innerhalb von
vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1
ist:
1. die Vorlage eines Fischereischeins,
2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der
Fischereibehörde durchgeführten Lehrgang über Elektrofischerei
(Bedienungsschein),
3. der Nachweis, dass das Elektrofischereigerät einschließlich
seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht
(Zulassungsschein), und
4. die Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Pächters.
Bedienungsscheine dürfen von der Fischereibehörde nach dem Muster
der Anlage an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(3) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind die Erlaubnis, der
Fischereischein, der Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein
mitzuführen und auf Verlangen Fischereiaufsehern der Fischereibehörde
zur Einsichtnahme auszuhändigen. Teilnehmer an Lehrgängen zum
Erwerb des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter
Aufsicht der die Ausbildung leitenden Personen ausüben. Personen,
die nicht Inhaber eines Bedienungsscheines sind und das 18.
Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht und nach
Anweisung des zur Ausübung der Elektrofischerei Berechtigten
Hilfsarbeiten ausführen.
(4) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen
nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden.
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§
6 Fischen in Fließgewässern
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Das
Fischen durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers oder
eines begradigten Gewässers, das dem Betrieb einer Mühle zu dienen
bestimmt ist, ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu
wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im
Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese Vorschriften gelten nicht für
bewirtschaftete Anlagen.
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§
7 Hegefischen
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(1)
Besteht die Notwendigkeit einer Verminderung der Anzahl von Fischen
einer bestimmten Fischart, kann der Fischereiausübungsberechtigte
zur Erreichung des Hegezieles die Fischerei gemeinschaftlich mit
anderen Fischereiausübungsberechtigten mit der Handangel oder mit
anderen Fanggeräten ausüben (Hegefischen).
(2) Ziel des Hegefischens kann die teilweise Entnahme von Fischen
aus einem Gewässer zu einem der nachfolgend genannten Zwecke sein:
1. Anpassung von Fischbeständen nach Art und Menge oder
2. Untersuchung des Fischbestandes nach Art, Anzahl, Gewicht,
Wachstum und Gesundheitszustand.
(3) Das Hegefischen darf nicht als Wettbewerb ausgeübt werden. Prämierung
und wettbewerbsmäßige Bewertung der von einer Person beim
Hegefischen entnommenen Fische nach Anzahl, Gewicht oder anderen
Merkmalen ist unzulässig.
(4) Die Fische sind waidgerecht zu fangen und nach dem Fang unverzüglich
nach den anerkannten Regeln der Fischerei zu töten. Fische, die das
Mindestmaß unterschreiten und nicht dem Hegeziel entsprechen, sind
wieder in das Gewässer, aus dem sie entnommen wurden, einzubringen.
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(5) Über das Ergebnis des Hegefischens ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift muss die nachfolgend genannten
Angaben enthalten:
1. Name des Fischereiausübungsberechtigten (bei natürlichen
Personen Vor- und Familiennamen, einen vom Familiennamen
abweichenden Geburtsnamen und den Geburtstag),
2. vollständige Anschrift des Fischereiausübungsberechtigten,
3. Ort des Hegefischens (Name und Lage des Gewässers, Angabe der
Gemarkung),
4. Zeit (Datum, Tageszeit) des Hegefischens,
5. Ziel des Hegefischens,
6. Anzahl der ausübenden Personen,
7. Art, Anzahl und Gewicht der entnommenen Fische,
8. Art der Nutzung oder Entsorgung der entnommenen Fische.
Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung
des Hegefischens der Fischereibehörde vorzulegen.
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§
8 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten
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An
Wasserfahrzeugen, von denen aus die Fischerei ausgeübt wird
(Fischereifahrzeuge), sowie an in Gewässern ausliegenden Fanggeräten
außer Handangeln sind auf beiden Seiten an gut sichtbarer Stelle
Namen und Anschrift des Eigentümers anzubringen. Dieses Gebot gilt
nicht für die in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und
der Fischzucht ausliegenden Fischereifahrzeuge und Fanggeräte.
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§
9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung von Dienstaufgaben
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(1)
Die Fischereibehörde kann aus einem Gewässer Tiere und Pflanzen
unentgeltlich entnehmen.
(2) Anderen Behörden und deren Beauftragten ist insbesondere zu
wissenschaftlichen oder Forschungszwecken die Entnahme von Fischen
nur mit Zustimmung der Fischereibehörde gestattet. Personen, die
Fische entnehmen, müssen einen gültigen Fischereischein besitzen.
Die Entnahme ist dem Fischereiausübungsberechtigten durch die
Fischereibehörde vorher anzuzeigen.
(3) Die Entnahme von anderen Tierarten, Fischnährtieren oder
Pflanzen durch andere Behörden ist dem Fischereiausübungsberechtigten
vor Beginn der Maßnahme durch diese Behörde rechtzeitig
anzuzeigen.
(4) Wird bei der Entnahme von Tieren und Pflanzen nach Absatz 1 oder
2 tgba.org das für die Erfüllung von Dienstaufgaben erforderliche
Maß überschritten, ist dem Fischereiausübungsberechtigten dafür
durch die jeweilige Behörde Ersatz zu leisten.
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§
10 Fangstatistik
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Der
Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich ein Verzeichnis über
Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu führen. Der
Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik mindestens fünf
Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen
vorzulegen.
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§
11 Aussetzen von Fischen in Gewässer
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(1)
Fische dürfen in Gewässer nur ausgesetzt werden, soweit das
Hegeziel, der Bewirtschaftungsplan, der Artenreichtum oder der
Gesundheitszustand des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden.
Das Aussetzen von Fischen bedarf mit Ausnahme der nachfolgend
genannten Fischarten der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde.
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- Aal
Anguilla anguilla (L.)
- Äsche
Thymallus thymallus (L.)
- Bachforelle
Salmo trutta fario (L.)
- Bachsaibling
Salvelinus fontinalis (MITCH.)
- Barsch
Perca fluvialilis (L.)
- Blei
Abramis brama (L.)
- Döbel
Leuciscus cephalus (L.)
- Güster
Blicca björkna (L.)
- Hecht
Esox lucius L.
- Karpfen
Cyprinus carpio (L.)
- Plötze
Rutilus rutilus (L.)
- Quappe
Lota Lota (L.)
- Rapfen
Aspius aspius (L.)
- Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss (WALB.)
- Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus (L.)
- Schleie
Tinca tinca (L.)
- Zander
Stizostedion lucioperca (L.)
- Wels
Silurus glanis L.
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Die
Fischereibehörde kann das Aussetzen der in Satz 2 genannten
Fischarten beschränkten oder verbieten. Die Vorschriften dieses
Absatzes gelten nicht für bewirtschaftete Anlagen.
(2) Soweit in Fließgewässern Fische der Fischarten Bachforelle [salmo
trutta fario L.] oder Äsche [Thymallus thymallus (L.)] vorkommen,
gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß das Aussetzen von
Fischen der Fischarten Aal [Anguilla anguilla (L.)], Quappe [Lota
lota (L.)] oder Hecht [Esox lucius L.] untersagt ist; die
Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Das Aussetzen
gentechnisch veränderter Fische in Fließgewässer ist verboten.
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§
12 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer
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(1)
Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Gewässern sind vom
Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der
geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde sowie dem
Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur außerhalb der Schonzeiten
durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer
behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten
werden. Ist eine Erhaltung bestehender Fischlaichplätze nicht möglich,
hat der Unterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde
und dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer
zu schaffen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfalle Ausnahmen aus
Gründen des Natur- und Gewässerschutzes zulassen.
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§
13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken
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Die
lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen
das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei
Triebwerken darf 20 mm nicht überschreiten.
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§
14 Transport und Hälterung von Fischen
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Beim
Hältern von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Becken und
andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen
des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen. Während des Hälterns
ist den gefangenen Fischen in ausreichendem Maße Sauerstoff zuzuführen.
Der Zeitraum des Transports oder der Hälterung von Fischen ist auf
das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
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§
15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
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Das
Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer ist während der
Schonzeiten untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für bewirtschaftete
Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, wenn der
Fischereiausübungsberechtigte zustimmt.
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§
16 Markt- und Verkehrsverbote
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(1)
Die in § 1 Abs. 1 genannten Fischarten dürfen während der
Schonzeit oder bei Unterschreiten des Mindestmaßes nicht veräußert,
erworben oder in Verkehr gebracht werden Das Verbot gilt nicht,
soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Fische zum Besatz
bewirtschafteter Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht
dienen oder aus solchen Anlagen entnommen oder gewerbsmäßig veräußert
werden.
(2) Für alle Neunaugen (Cyclostomata tgba.org) sowie für die Flußperlmuschel
(Margaritana margaritifera L.) gilt ein uneingeschränktes Markt-
und Verkehrsverbot.
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§
17 Bußgeldvorschriften
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Ordnungswidrig
im Sinne von § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 untermaßige oder der Schonzeit
unterliegende Fische, Krebse oder Muscheln fängt,
2. § 2 Abs. 1 gefangene Fische nicht für den Eigenbedarf nutzt,
3. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 eine nicht zugelassene Angel verwendet,
4. § 2 Abs. 3 einen nicht zugelassenen Köder verwendet,
5. § 2 Abs. 1 zu anderen ständigen Fischereivorrichtungen nicht
den vorgeschriebenen Mindestabstand einhält,
6. § 3 Abs. 1 bei der Fischerei mit Netzen die vorgeschriebenen
Mindestabstände nicht einhält,
7. § 3 Abs. 2 nicht zugelassene Netze zum Fischen verwendet,
8. § 4 Abs. 1 Reusen und andere ständige Fischereivorrichtungen
unter Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes
aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende einer ständigen
Fischereivorrichtung nicht durch eine aus der Wasseroberfläche
ragende Markierung sichtbar macht oder diese Markierungen nach
Beendigung des Fischens nicht unverzüglich aus dem Gewässer
entfernt,
9. § 4 Abs. 2 zum Fang des Aales oder zum Fischen in Fließgewässern
ohne Erlaubnis der Fischereibehörde ständige
Fischereivorrichtungen verwendet,
10. § 5 Abs. 1 bei der Elektrofischerei nicht Gleichstrom oder
Impulsstrom verwendet oder die Elektrofischerei ohne schriftliche
Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt oder nicht unverzüglich
nach dem Fang eine Fangstatistik anfertigt,
11. § 5 Abs. 3 bei der Ausübung der Elektrofischerei nicht die
Erlaubnis, den Fischereischein, den Bedienungsschein sowie den
Zulassungsschein mit sich führt oder auf Verlangen nicht einen
Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigt,
12. § 6 die Fischerei ausübt,
13. § 7 Abs. 3 das Hegefischen als Wettbewerb ausübt,
14. § 7 Abs. 5 nicht über das Ergebnis des Hegefischens eine
Niederschrift anfertigt oder diese verspätet der Fischereibehörde
vorlegt,
15. § 10 Satz 1 das Verzeichnis nicht führt,
16. § 10 Satz 2 die Fangstatistik nicht ordnungsgemäß aufbewahrt
oder vorlegt,
17. § 11 nicht zugelassene Fische aussetzt,
18. § 10 Satz 1 kein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der
gefangenen Fische führt,
19. § 11 Fische aussetzt, soweit das Hegeziel, der
Bewirtschaftungsplan oder der Artenreichtum und Gesundheitszustand
des Fischbestandes beeinträchtigt wird,
20. § 12 Abs. 1 Maßnahmen zum Ausbau und zur Erhaltung von Gewässern
nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,
21. die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von
Fischen überschreitet,
22. Wassergeflügel während der Schonzeiten in ein Gewässer einlässt.
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§
18 Inkrafttreten
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Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. September 1995
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