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Schleswig-Holstein |
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Landesverordnung
über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Schleswig-Holsteinische
Binnenfischereiordnung -BiFO-), Vom 25. September 2001 |
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1.
Geltungsbereich |
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2.
Mindestmaße und Schonzeiten |
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3.
Besatz, übertragbare Fischkrankheiten |
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4.
Schonbezirke
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5.
Winterschonzeit |
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6.
Elektrofischerei |
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7.
Art und Anwendung von Fischereigeräten |
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8.
Mitführen von Fischereigeräten
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9.
Kontrolle von Fischereigeräten |
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10.
Verwendung von toten Köderfischen |
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11.
Ständige Fischereivorrichtungen |
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12.
Absperrung mit Fischereigeräten |
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13.
Eisfischerei |
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14.
Schutz der Fischgewässer |
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15.
Befreiungen und Ausnahmen |
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16.
Ordnungswidrigkeiten |
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17.
Inkrafttreten |
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§
1 Geltungsbereich |
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(1)
Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3
LFischG und für die Fischerzeugung in besonderen Anlagen nach § 1
Abs. 1 LFischG.
(2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die
Strandlagune bei Aschau und das Neustädter Binnenwasser seewärts
bis zur Straßenbrücke in Neustadt.
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§
2 Mindestmaße und Schonzeiten |
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(1)
In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG tgba.org gelten
für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße,
gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und
Schonzeiten:
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Art
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Mindestmaß
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Schonzeit
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Äsche
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35
cm
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-
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Bachforelle
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30
cm
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01.10.
bis 31.12.
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Lachs
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60
cm
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01.10.
bis 31.12.
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Meerforelle
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40
cm
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01.10.
bis 31.12.
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Große
Maräne
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30
cm
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-
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Ostseeschnäpel
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40
cm
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01.11.
bis 31.01.
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Finte
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30
cm
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-
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Aal
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35
cm
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-
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Hecht
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45
cm
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15.02.
bis 30.04.
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Quappe
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35
cm
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-
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Wels
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70
cm
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01.05.
bis 30.06.
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Zander
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40
cm
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-
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Gründling
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-
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01.01.
bis 15.05.
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Karpfen
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35
cm
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-
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Schleie
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25
cm
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-
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Rapfen
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50
cm
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-
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Dorsch
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35
cm
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-
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Flunder
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25
cm
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-
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Ganzjährig
geschont sind: Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge, Stör,
Nordseeschnäpel, Alse (Maifisch), Barbe, Bitterling, Elritze,
Hasel, Moderlieschen, Ukelei, Zährte, Zope, Bachschmerle, Groppe,
Ostgroppe, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Dreistachliger Stichling,
Zwergstichling, Flusskrebs, Abgeplattete Teichmuschel, Bachmuschel,
Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Große Flussmuschel,
Malermuschel.
Keinen Beschränkungen unterliegen: Kleine Maräne,
Binnenstint, Stint, Flussbarsch, Kaulbarsch, Aland, Brassen, Döbel,
Giebel, Güster, Karausche, Rotauge, Rotfeder, Amerikanischer
Hundsfisch, Blaubandgründling, Europäischer Hundsfisch,
Regenbogenforelle, Sonnenbarsch, Zwergwels, Amerikanischer
Flusskrebs, Signalkrebs, Sumpfkrebs, Wandermuschel, Wollhandkrabbe.
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß
unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit
gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu
verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2
unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät
zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen,
ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen,
zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu
trennen und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen ohne
Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
Erfolgt die Trennung nicht vor der Vermarktung, gilt der gesamte
Fang als untermaßig oder schonzeitgeschützt.
(5) Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer gilt die unter
Absatz 1 festgelegte Schonzeit nicht für den Hecht. Abstreifbaren
weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern,
verkaufen oder anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke
der künstlichen Erbrütung abgestreift worden ist |
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§
3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten |
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(1)
Als regional heimisch nach § 13 Abs. 3 LFischG gelten die Arten
nach § 2 Abs. 1. In § 2 Abs. 1 nicht aufgeführte Arten sowie
Arten nach § 2 Abs. 1 Nr. 60 bis 70 dürfen in offenen Binnengewässern
nicht ausgesetzt werden. Besatz ist in der Regel aus regionalen Beständen
zu gewinnen.
(2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist,
darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das
Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
(3) Über die durchgeführten Besatzmaßnahmen (Copyfalle, Text
geklaut bei angeltreff.org) hat die oder der Fischereiberechtigte
oder die oder der Fischereiausübungsberechtigte Aufzeichnungen über
Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und
Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei
Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind
der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Es ist verboten, in Binnengewässern, mit Ausnahme von
Teichwirtschaften oder besonderen Anlagen der Fischerzeugung,
gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen einzusetzen,
oder Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen,
krankheitsverdächtig oder Überträger einer solchen sind,
einzusetzen, zur Zucht zu verwenden oder als Besatzfische in Verkehr
zu bringen.
(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 tgba.org
LFischG sind insbesondere:
Fischseuchen nach der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen,
Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier
Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937)
die Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)
die Schwimmblasenentzündung bei Karpfen
die Furunkulose bei Salmoniden
die Süßwasseraalseuche
die Fleckenseuche des Hechtes
die Fleckenseuche der Cypriniden, Perciden und Coregoniden
die Drehkrankheit
die Grießkörnchenkrankheit
die Porzellankrankheit bei Krebsen
die Krebspest
die Ergasilose
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§
4 Schonbezirke
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(1)
In den in der Anlage aufgeführten Schonbezirken ist der Fischfang
verboten.
(2) In allen in der Anlage nicht aufgeführten sonstigen Fischwegen
ist der Fischfang auf einer Gewässerstrecke von 50 m oberhalb bis
50 m unterhalb des Fischweges verboten
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§
5 Winterschonzeit
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(1)
Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang vom 1. Oktober bis
31. Dezember in folgenden Gewässern und deren Zuläufen verboten:
Krusau, Langballigau, Au bei Habernis, Grimsnisau, Loiter Au,
Lindaubach (Güderotter Au), Hüttener Au, Osterbek, Koseler Au,
Kriesebyau, Schwastrumer Au (Bokenau), Kronsbek, Eider von der
Quelle bis zum Klärwerk Flintbek, Hohenfelder Mühlenau, Kossau,
Farver Au (Steinbek) und Randkanal von Einmündung der Farver Au bis
zur Kreisstraße 48 (Auslaufwerk im Deich), Kremper Au und Lachsbach
sowie der nördliche Bereich des Neustädter Binnenwassers bis zu
einem Kreis mit einem Radius von 250 m um die Mündung des
Lachsbaches, Trave von der Quelle bis zur Straßenbrücke (B 206)
bei Bad Segeberg, Pulverbek, Beste, Bille, Pinnau von der Quelle bis
unterhalb der Einmündung der Bilsbek, Krückau von der Quelle bis
zur Bundesautobahn 23, Offenau, Stör von der Quelle bis unterhalb
der Einmündung der Bünzau, Bramau bis zur Einmündung in die Stör,
Mühlenbarbeker Au, Rantzau, Gieselau, Hanerau vom Mühlenteich bis
zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal, Haaler Au von der Quelle bis
oberhalb der Einmündung der Fuhlenau, Luhnau, Jevenau, Wehrau, Mühlenau
und Reidsbek, Neue Sorge von der Quelle bis oberhalb Tetenhusen,
Treene von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der
Silberstedter Au, Lecker Au von der Quelle bis unterhalb der Einmündung
der Brebek, Soholmer Au oberhalb des Goldebeker Mühlenstroms.
(2) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser
Gewässer und Gewässerstrecken
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§
6 Elektrofischerei
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(1)
Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
(Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur
Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für
wissenschaftliche Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit
anderen Fischereigeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung
ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
Antragstellerin oder der Antragstellernachweist, dass die für den
Betrieb des Elektrofischereigerätes verantwortliche Person an einem
von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die
Elektrofischerei teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder
Fischwirtin oder Fischwirt ist und nachweist, dass das einzusetzende
Elektrofischereigeräteinschließlich seines Zubehörs den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein)
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§
7 Art und Anwendung von Fischereigeräten
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(1)
Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen
von Fischen mit Angelhaken verboten. Feststehende Haken sind nur als
Einzelhaken erlaubt.
(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von
anderen Tieren, wie Wasservögeln und Fischottern, möglichst
vermieden wird
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§
8 Mitführen von Fischereigeräten
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(1)
Fischereigeräte, die nach § 6 nicht genehmigt oder nach
§ 7 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern nicht mitgeführt
werden.
(2) Niemand darf auf oder an Gewässern, in denen er nicht
fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist,
Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führen. Ein
Fischereigerät befindet sich in fangbereitem Zustand, wenn es
unverpackt oder unverschnürt zum unmittelbaren Fangeinsatz
fertiggerüstet ist.
(3) Niemand darf andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte auf
oder an Gewässern, in denen er fischereiberechtigt oder
fischereiausübungsberechtigt ist, mit sich führen
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§
9 Kontrolle von Fischereigeräten
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Ausgelegte
Stellnetze und Aalschnüre sind täglich zu kontrollieren; Fänge
sind unverzüglich zu entnehmen
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§
10 Verwendung von toten Köderfischen
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In
offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem
des Fanggewässers stammende oder in Teichwirtschaften oder
vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer Arten oder Teile
von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4
gelten entsprechend.
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§
11 Ständige Fischereivorrichtungen
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In
offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen
einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von
Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind
sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18
Abs. 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der
jeweiligen Abflussbreite des Stauwehres einschließlich der ständigen
Fischereivorrichtungen bemessen
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§
12 Absperrung mit Fischereigeräten
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(1)
In fließenden Gewässern dürfen andere als in § 11 genannte
Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte, wie Stellnetze, Hamen
und Reusen, die im Gewässerbett oder am Ufer befestigt oder
verankert sind, nicht so eingerichtet oder ausgelegt werden, dass
sie einen Abstand von weniger als 200 m voneinander haben und mehr
als die Hälfte der Gewässerbreite absperren.
(2) Vor Ein- oder Ausläufen von Seen oder sich verengenden
Seenverbindungen von offenen Gewässern dürfen andere
Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte im Sinne des Absatzes 1
in einem Bereich nicht eingerichtet oder ausgelegt werden, der in
einem Abstand von 40 m vor der Mitte des Ein- oder Auslaufes oder
der Verengung und einem seitlichen Abstand von 40 m beiderseits von
ihr ein Rechteck bildet
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§
13 Eisfischerei
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Bei
der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher auf deutlich
sichtbare Art zu kennzeichnen
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§
14 Schutz der Fischgewässer
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(1)
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen haben stets so fischschonend wie möglich
zu erfolgen. Werden dabei Fische aus dem Gewässer entfernt, sind
sie entsprechend § 2 Abs. 3 zurückzusetzen.
(2) Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen, die einer Schonzeit nach
§ 2 Abs. 1 unterliegen, dürfen nur durch Handräumung unterhalten
werden. Die obere Fischereibehörde legt diese Gebiete und den
Zeitraum im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, dem
zuständigen Träger der Gewässerunterhaltung und dem oder den
Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten fest.
(3) In Gewässern nach § 5 Abs. 1 dürfen in der Zeit vom 1.
Oktober bis 30. April keine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen
vorgenommen werden
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§
15 Befreiungen und Ausnahmen
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(1)
Die §§ 2, 4 bis 6 und 12 finden für die obere Fischereibehörde,
das Institut für Meereskunde in Kiel und die Landwirtschaftskammer
Schleswig-Holstein sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde
auch für andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der
Fischerei keine Anwendung.
(2) Die obere Fischereibehörde kann die Befreiung nach Absatz 1
entziehen, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten
sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3
Abs. 2, §§ tgba.org 4, 5 und 6 Abs. 2 genehmigen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz
3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen
privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang
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§
16 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig
nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen
§ 2 Abs. 2 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene
Fische sich aneignet, anlandet, befördert, verkauft oder
anderweitig verwertet,
- entgegen
§ 2 Abs. 3 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene
Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt,
oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den anderen
mitgefangenen Fischen vor der Vermarktung trennt und zurücksetzt,
- entgegen
§ 2 Abs. 5 abstreifbaren weiblichen Hecht verkauft oder
anderweitig verwertet, ohne ihn vorher zum Zwecke der künstlichen
Erbrütung abzustreifen,
- entgegen
§ 3 Abs. 1 Fische aussetzt,
- entgegen
§ 3 Abs. 2 Gewässer mit Fischen besetzt, die ein für sie
vorgeschriebenes Mindestmaß erreicht oder überschritten haben,
- entgegen
§ 3 Abs. 3 keine oder unvollständige Aufzeichnungen führt ,
die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder die Aufzeichnungen
der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
- entgegen
§ 3 Abs. 4 gentechnisch veränderte Fische oder deren
Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt oder von einer übertragbaren
Krankheit befallene, danach verdächtige oder solche Krankheiten
übertragende Fische zur Zucht verwendet, als Besatzfische in
den Verkehr bringt oder in andere Gewässer einsetzt,
- entgegen
§ 4 in Schonbezirken den Fischfang ausübt,
- entgegen
§ 5 Abs. 1 während der Winterschonzeit den Fischfang ausübt,
- entgegen
§ 6 Abs. 1 den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms
ohne Genehmigung ausübt,
- entgegen
§ 7 Abs. 1 Fischereigeräte einsetzt,
- entgegen
§ 8 Abs. 1 ungenehmigte oder verbotene Fischereigeräte mit
sich führt,
- entgegen
§ 8 Abs. 2 Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führt,
- entgegen
§ 8 Abs. 3 andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte mit
sich führt,
- entgegen
§ 9 ausliegende Stellnetze oder Aalschnüre nicht kontrolliert
oder Fänge nicht unverzüglich entnimmt,
- entgegen
§ 10 Fische oder Teile von ihnen als Köder verwendet,
- entgegen
§ 11 ständige Fischereivorrichtungen mit geringeren Abständen
oder Maschenweiten betreibt,
- entgegen
§ 12 Absperrungen vornimmt,
- entgegen
§ 13 ins Eis geschlagene Löcher nicht deutlich sichtbar
kennzeichnet,
- entgegen
§ 14 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt oder
- entgegen
Nebenbestimmungen zu nach § 15 Abs. 3 erteilten
Genehmigungen handelt
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§
17 Inkrafttreten
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausübung der
Fischerei in den Binnengewässern (Schleswig-Holsteinische
Binnenfischereiordnung - BiFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S.
208) außer Kraft.
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