GEWÄSSERORDNUNG

 
 

 
 

 

  Thüringen  
     
  Thüringer Fischereiverordnung (ThürFischVO)

Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung und dem Minister für Soziales und Gesundheit:
 
     
  1.   Ganzjährige Schonzeit  
  2.   Befristete Schonzeiten  
  3.   Mindestmaße  
 

4.   Ausnahmen

 
  5.   Besondere Fangverbote  
  6.   Zurücksetzen und Verwertung von Fischen  
  7.   Inverkehrbringen von Fischen  
 

8.   Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung

 
  9.   Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde  
  10. Fischnährtiere, Fischlaich  
  11. Betreten und Befahren der Gelegezone  
  12. Besondere Schutzbestimmungen  
  13. Köderfische  
  14. Fischereigeräte, Fischereivorrichtungen  
  15. Unzulässige Fangmittel und Fangarten  
  16. Maschenweiten, Gitterstababstände  
  17. Genehmigungspflicht  
  18. Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen  
  19. Berechtigte Personen  
  20. Ausweisungspflichten  
  21. Fangbuchführung  
  22. Hältern gefangener Fische  
  23. Transport lebender Fische  
  24. Töten gefangener Fische  
  25. Behandlung toter Fische  
  26. Einlassen zahmen Wassergeflügels  
  27. Erlaubnisschein zum Fischfang  
  28. Ordnungswidrigkeiten  
  29. Inkrafttreten, Außerkrafttreten  
     
  Erster Abschnitt  
 

Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote

 
  § 1 Ganzjährige Schonzeit  
     
  Den nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln (Fische) darf nicht nachgestellt werden; sie dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):
Aland Leuciscus idus
Bachneunauge Lampetra planeri
Barbe Barbus barbus
Bitterling Rhodeus sericeus amarus
Elritze Phoxinus phoxinus
Flußneunauge Lampetra fluviatilis
Koppe/Groppe Cottus gobio
Lachs Salmo salar
Maifisch Alosa alosa
Meerforelle Salmo trutta
Moderlieschen Leucaspius delineatus
Nase Chondrostoma nasus
Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius
Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus
Quappe Lota lota
Rapfen Aspius aspius
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis
Schmerle Noemacheilus barbatulus
Schneider Alburnoides bipunctatus
Steinbeißer Cobitis taenia
Stör Acipenser sturio
Zährte Vimba vimba
Zope Abramis ballerus
Deutscher Edelkrebs Astacus astacus
Steinkrebs Astacus torrentium
Galizischer Flußkrebs Astacus leptodactylus
Angeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata
Flache Teichmuschel Anodonta anatina
Gemeine Teichmuschel Anodonta cygnea
Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum
Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum
Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusala
Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum
Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola
Große Flußmuschel Unio tumidus
Kleine Flußmuschel Unio crassus
Flußperlmuschel Margaritifera margeritifera
Gemeine Kugelmuschel Sphaerium corneum
Häubchenmuschel Musculium lacustre
Malermuschel Unio pictorum
 
     
  § 2 Befristete Schonzeiten  
     
  Nachfolgend benannte Arten von Fischen dürfen dem Wasser nur außerhalb der festgeschriebenen Zeiten (befristete Schonzeiten) entnommen werden:  
     
 

Äsche 

15. Februar bis 15. Mai

Bachforelle

15. Oktober bis 30. April

Bachsaibling

15. Oktober bis 15. Februar

Döbel 

15. März bis 31. Mai

Hasel 

15. März bis 15. Mai

Hecht 

15. Februar bis 30. April

Karpfen (Wildform) 

15. März bis 31. Mai

Maränen 

15. November bis 15. Dezember

Regenbogenforelle 

15. Oktober bis 30. April

Rotfeder 

15. März bis 31. Mai

Schleie 

15. März bis 31. Mai

Zander 

15. März bis 31. Mai

 
 
     
  § 3 Mindestmaße  
 

 

 
 

(1) Fische und Krebstiere nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben:

 
     
 

Aal

45 cm 

Äsche 

30 cm

Bachforelle

25 cm

Bachsaibling 

25 cm

Barsch 

15 cm

Blei 

25 cm

Döbel 

25 cm 

Hasel 

20 cm

Hecht 

45 cm

Karpfen 

35 cm

Maräne (klein) 

25 cm

Maräne (groß)

25 cm

Plötze 

15 cm 

Regenbogenforelle 

25 cm

Rofeder 

15 cm 

Schleie

25 cm

Wels 

50 cm 

Zander

45 cm

amerik. Flußkrebs 

8 cm

 

 
 

(2) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.

 
     
 

§ 4 Ausnahmen

 
     
  (1) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 1 bis 3 zulassen
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
5. zum Fang von Fischen für wissenschaftliche Untersuchungen.
(2) Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für Fische, die aus berufsfischereilich genutzten Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG stammen.
(3) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.
 
     
  § 5 Besondere Fangverbote  
     
  Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, daß bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind.  
     
  Zweiter Abschnitt  
     
  Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von Fischen  
     
  § 6 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen  
     
  (1) Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Nr. 1 tgba.org ThürFischG unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen.
(2) Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstands (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(3) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, bei der Ausübung der beruflichen Fischerei in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG gefangen und können sie, weil sie tot sind oder sich nicht mehr am Leben erhalten lassen, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der unteren Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.
 
     
  § 7 Inverkehrbringen von Fischen  
     
  (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
(2) Wer als Fischereiberechtigter in Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG Fische der Arten, die in § 1 aufgeführt sind, vermehrt, hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die in § 1 aufgeführten Krebs- und Muschelarten, die gleichzeitig in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind (besonders geschützte Arten), dürfen nicht in Besitz genommen, vermarktet oder auf sonstige Weise in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen hiervon können von der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt werden.
 
     
  Dritter Abschnitt  
  Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei  
     
  § 8 Besatzmaßnahmen  
     
  (1) Nichtheimische Fische und deren Laich dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden. In Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion, in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht ausgesetzt werden. Für Aale und Hechte gelten in den genannten Gewässern die Fangbeschränkungen der §§ 2 und 3 nicht. Der Besatz mit Galizischen und Amerikanischen Flußkrebsen ist nicht erlaubt. Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (§ 2 Abs. 2 ThürFischG) nicht beeinträchtigt wird.
(2) Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die regelmäßig tierärztlich oder vom Fischgesundheitsdienst betreut werden.
(3) Fische dürfen in andere Wassereinzugsgebiete des Geltungsbereichs dieser Verordnung nur eingesetzt werden, wenn in den Herkunftsbeständen keine übertragbaren Fischkrankheiten nachgewiesen werden und Veränderungen der genetischen Potentiale nicht zu erwarten sind.
(4) Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(5) Der Besatz mit Bachforellen darf nur aus autochthonen Laichfischbeständen erfolgen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter (§ 1 Nr. 2 ThürFischG).
 
     
  § 9 Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde  
     
  (1) In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai ist die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen sowie Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die im Hegeplan festgelegt sowie für unaufschiebbare Maßnahmen des Wasserbaus, die zur Unterhaltung des Gewässers notwendig sind. Die §§ 6 und 18 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes bleiben unberührt.
 
     
  § 10 Fischnährtiere, Fischlaich  
     
  Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.  
     
  § 11 Betreten und Befahren der Gelegezone  
     
  Das Betreten und Befahren des Geleges (flache, mit Wasserpflanzen bewachsene, wasserseitige Uferzone) ist nicht gestattet. Nur dem Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten und den zuständigen Fischereibehörden sowie den Fischereiaufsehern ist es gestattet, das Gelege soweit zu betreten oder zu befahren, wie es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die Fischereibehörden können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind hierbei zu beachten.  
     
  § 12 Besondere Schutzbestimmungen  
     
  Bei der Ausübung der Angelfischerei und des Wassersports in Talsperren, Seen und großen Fließgewässern ist von stehenden Fischfanggeräten (Reusen, Stellnetze, Hamen und anderen) und ständigen Fischereivorrichtungen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.  
     
  Vierter Abschnitt  
  Köderfische, Fanggeräte, Fangmethoden  
     
  § 13 Köderfische  
     
  (1) Tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
(2) Die in § 1 genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden.
(3) Nicht in § 1 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes 1 als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Berufsfischer außer den in § 1 genannten Arten und unter Beachtung des § 7 Abs. 2 Köderfische und Fischköder über den eigenen Bedarf hinaus fangen und in den Verkehr bringen.
 
     
  § 14 Fischereigeräte, Fischereivorrichtungen  
     
  (1) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können.
(2) Ausgelegte Netze und Reusen sind in der Regel täglich fischereigerecht zu kontrollieren und die Fänge zu entnehmen.
(3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden.
(4) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
 
     
  § 15 Unzulässige Fangmittel und Fangarten  
     
  (1) Unzulässige, verletzende Geräte sind:
1. Aalharken, Speere, Spieße, Stecheisen, Schlingen, Gabeln, Fallen mit Schlagfedern und Geräte zum Reißen der Fische,
2. Schußwaffen sowie Schußgeräte (Harpunen),
3. andere oder mehr Angelgeräte als die durch den Fischereierlaubnisschein genehmigten.
(2) Unzulässige Fangarten sind:
1. das Fischen mit lebendem Köderfisch,
2. das Anlegen neuer ortsgebundener Aalfänge,
3. das Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen,
4. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens natürlicher Gewässer nach § 1 Nr. 1 ThürFischG.
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (§ 2 Abs. 2 ThürFischG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische kann die obere Fischereibehörde
1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Anwendung weiterer Fangmittel, Fangarten und Fangvorrichtungen verbieten,
2. die Anwendung zulässiger Fanggeräte, Fangarten und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(4) Die obere Fischereibehörde kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 befristete Anordnungen erlassen. Sie kann durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 befreien.
 
     
  § 16 Maschenweiten, Gitterstababstände  
     
  (1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Wurf-, Absperr- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben.
(2) Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden.
(3) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen der Wasserentnahme dürfen Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 2 cm haben, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Netzen darf die Maschenweite, in nassem Zustand von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2,5 cm betragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern.
(5) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen, Anker- und Pfahlhamen ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig.
(6) Die Beschränkung der Maschenweiten nach den Absätzen 1 und 5 gelten nicht für fischereiwissenschaftlich oder fischereiwirtschaftlich angeordnete Maßnahmen.
 
     
  Fünfter Abschnitt  
  Elektrofischerei  
     
  § 17 Genehmigungspflicht  
     
  (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die Fangelektrode
selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei Fischsterben und Gefahr im Verzug kann die obere Fischereibehörde mündlich vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
 
     
  § 18 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen  
     
  (1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muß unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten;
2. genaue Angabe des zu befischenden Gewässers mit Grenzen;
3. Zeitdauer der Befischung mit elektrischem Strom;
4. Begründung und eventuell ergänzende Erläuterungen.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen); Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Bundesländer werden anerkannt;
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE, daß das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein);
3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 1 000 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 100 000 Deutsche Mark für Sachschäden;
4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll. Die obere Fischereibehörde kann verlangen, daß auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils möglich sind.
 
     
  § 19 Berechtigte Personen  
     
  Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.  
     
  § 20 Ausweisungspflichten  
     
  Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 17 Abs. 4), der Bedienungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1), der Zulassungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.  
     
  § 21 Fangbuchführung  
     
  Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Fischereiberechtigte in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten. Der Nachweis ist den Bediensteten der Fischereibehörde oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.  
     
  Sechster Abschnitt  
  Besonderer Schutz der Fische - Beachtung des Tierschutzes  
     
  § 22 Hältern gefangener Fische  
     
  (1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muß ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.
(3) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern nur erlaubt, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist.
(4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist
verboten.
 
     
  § 23 Transport lebender Fische  
     
  (1) Der Transport lebender Fische darf nur in dafür geeigneten Behältnissen erfolgen, die für die zu transportierenden Fischarten die erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten. Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen ist so zu bemessen, daß eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
(3) Bei Massenfischtransporten sind die der Fischart angemessenen Wassertemperaturen und Sauerstoffverhältnisse zu garantieren. Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen.
(4) Der Lebendtransport von in der Angelfischerei gefangenen Fischen, die nicht für die Verwertung vorgesehen sind, ist nur nach Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausnahmsweise bei Sicherstellung fischartgerechter Transportbedingungen erlaubt.
 
     
  § 24 Töten gefangener Fische  
     
  (1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben.
(2) In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen Fische sofort nach dem Fang zu töten.
 
     
  § 25 Behandlung toter Fische  
     
  (1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische oder
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf Fischzuchtanlagen.
(3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, des Lebensmittelrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
 
     
  § 26 Einlassen zahmen Wassergeflügels  
     
  Nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten darf zahmes Wassergeflügel in ein Gewässer eingelassen werden. Die Anzahl der Tiere ist so zu bemessen, daß das Fischgewässer und das abfließende Wasser in seiner Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.  
     
  Siebenter Abschnitt  
  Erlaubnisschein zum Fischfang  
     
  § 27 Erlaubnisschein zum Fischfang  
     
  (1) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei der Einreichung des Hegeplans für das jeweils zurückliegende Jahr, bei Hegeplänen, die länger als ein Jahr gültig sind, für die zurückliegenden Geltungsjahre nachzuweisen.
(2) Für vom Fischereiberechtigten ausgestellte Erlaubnisscheine zum Fischfang (§ 14 Abs. 3 ThürFischG), die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus synthetischem Material nach dem Muster der Anlage 3 im Format DIN A6 zu verwenden. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bestimmungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen) benutzt werden.
(3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 2 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
(4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt eine Ausfertigung auf Normalpapier nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis nach Absatz 1 erfolgt über die numerierten Durchschriften.
 
     
  Achter Abschnitt  
  Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten und Außerkrafttreten  
     
  § 28 Ordnungswidrigkeiten  
     
  Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zum unmittelbaren Schutz der Fische verstößt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Fische verwendet oder in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 bis 5 Fische in Gewässer aussetzt, 1178 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
4. entgegen § 9 Abs. 1 Wasserpflanzen, Sand, Kies oder Erde aus Gewässern entnimmt,
5. entgegen § 10 Fischnährtiere oder Fischlaich entnimmt,
6. entgegen den Bestimmungen des § 11 tgba.org ohne Befugnis das Gelege betritt oder befährt,
7. gegen § 12 verstößt, indem er die für das Fischen an stehenden Fischfanggeräten und Fischwegen angegebenen Mindestabstände nicht einhält,
8. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 Köderfische verwendet oder in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 14 Abs. 2 Netze und Reusen nicht täglich kontrolliert und die Fänge entnimmt,
10. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 die Angelfischerei mit anderen Geräten ausübt oder ausgelegte Angeln nicht beaufsichtigt,
11. entgegen § 15 Abs. 1, 2 und 3 verbotene Fangmittel verwendet oder verbotene Fangarten anwendet,
12. entgegen der § 16 Abs. 1, 3 und 5 die Maschenweiten und Gitterstababstände nicht einhält,
13. entgegen § 17 Abs. 1, 4 und § 19 ohne Genehmigung und Berechtigungsschein mit elektrischem Strom fischt,
14. entgegen § 20 nicht die geforderten Unterlagen mit sich führt und vorzeigt,
15. entgegen § 21 kein Fangbuch führt,
16. entgegen § 22 die Hälterung verzögert, durch die Hälterung eine Schädigung der Fische verursacht oder die Fische nach der Hälterung in das Fanggewässer zurücksetzt,
17. entgegen § 23 den Lebendfischtransport durchführt,
18. gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 verstößt,
19. tote Fische nicht entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 1 und 2 behandelt,
20. entgegen § 26 zahmes Wassergeflügel in Gewässer einläßt,
21. entgegen § 27 Abs. 2 bis 4 andere als die vorgeschriebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang abgibt und darüber keinen Nachweis führt.
 
     
  § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten  
 

 

 
 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253), außer Kraft.

 
     
     
 

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