| |
Thüringen |
|
| |
|
|
| |
Thüringer
Fischereiverordnung
(ThürFischVO)
Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Thüringer
Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S.
925) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung und dem
Minister für Soziales und Gesundheit: |
|
| |
|
|
| |
1.
Ganzjährige Schonzeit |
|
| |
2.
Befristete Schonzeiten |
|
| |
3.
Mindestmaße |
|
| |
4.
Ausnahmen
|
|
| |
5.
Besondere Fangverbote |
|
| |
6.
Zurücksetzen und Verwertung von Fischen |
|
| |
7.
Inverkehrbringen von Fischen |
|
| |
8.
Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung
|
|
| |
9.
Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde |
|
| |
10.
Fischnährtiere, Fischlaich |
|
| |
11.
Betreten und
Befahren der Gelegezone |
|
| |
12.
Besondere Schutzbestimmungen |
|
| |
13.
Köderfische |
|
| |
14.
Fischereigeräte,
Fischereivorrichtungen |
|
| |
15.
Unzulässige
Fangmittel und Fangarten |
|
| |
16.
Maschenweiten,
Gitterstababstände |
|
| |
17.
Genehmigungspflicht |
|
| |
18.
Antragstellung,
Genehmigungsvoraussetzungen |
|
| |
19.
Berechtigte
Personen |
|
| |
20.
Ausweisungspflichten |
|
| |
21.
Fangbuchführung |
|
| |
22.
Hältern
gefangener Fische |
|
| |
23.
Transport lebender
Fische |
|
| |
24.
Töten gefangener
Fische |
|
| |
25.
Behandlung toter
Fische |
|
| |
26.
Einlassen zahmen
Wassergeflügels |
|
| |
27.
Erlaubnisschein
zum Fischfang |
|
| |
28.
Ordnungswidrigkeiten |
|
| |
29.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
|
| |
|
|
| |
Erster
Abschnitt |
|
| |
Schonzeiten,
Mindestmaße, Fangverbote
|
|
| |
§
1 Ganzjährige Schonzeit |
|
| |
|
|
| |
Den
nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen, Krebsen und
Muscheln (Fische) darf nicht nachgestellt werden; sie dürfen dem
Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):
Aland Leuciscus idus
Bachneunauge Lampetra planeri
Barbe Barbus barbus
Bitterling Rhodeus sericeus amarus
Elritze Phoxinus phoxinus
Flußneunauge Lampetra fluviatilis
Koppe/Groppe Cottus gobio
Lachs Salmo salar
Maifisch Alosa alosa
Meerforelle Salmo trutta
Moderlieschen Leucaspius delineatus
Nase Chondrostoma nasus
Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius
Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus
Quappe Lota lota
Rapfen Aspius aspius
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis
Schmerle Noemacheilus barbatulus
Schneider Alburnoides bipunctatus
Steinbeißer Cobitis taenia
Stör Acipenser sturio
Zährte Vimba vimba
Zope Abramis ballerus
Deutscher Edelkrebs Astacus astacus
Steinkrebs Astacus torrentium
Galizischer Flußkrebs Astacus leptodactylus
Angeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata
Flache Teichmuschel Anodonta anatina
Gemeine Teichmuschel Anodonta cygnea
Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum
Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum
Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusala
Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum
Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola
Große Flußmuschel Unio tumidus
Kleine Flußmuschel Unio crassus
Flußperlmuschel Margaritifera margeritifera
Gemeine Kugelmuschel Sphaerium corneum
Häubchenmuschel Musculium lacustre
Malermuschel Unio pictorum |
|
| |
|
|
| |
§
2 Befristete Schonzeiten
|
|
| |
|
|
| |
Nachfolgend
benannte Arten von Fischen dürfen dem Wasser nur außerhalb der
festgeschriebenen Zeiten (befristete Schonzeiten) entnommen werden: |
|
| |
|
|
| |
|
Äsche
|
15.
Februar bis 15. Mai
|
|
Bachforelle
|
15.
Oktober bis 30. April
|
|
Bachsaibling
|
15.
Oktober bis 15. Februar
|
|
Döbel
|
15.
März bis 31. Mai
|
|
Hasel
|
15.
März bis 15. Mai
|
|
Hecht
|
15.
Februar bis 30. April
|
|
Karpfen
(Wildform)
|
15.
März bis 31. Mai
|
|
Maränen
|
15.
November bis 15. Dezember
|
|
Regenbogenforelle
|
15.
Oktober bis 30. April
|
|
Rotfeder
|
15.
März bis 31. Mai
|
|
Schleie
|
15.
März bis 31. Mai
|
|
Zander
|
15.
März bis 31. Mai
|
|
|
| |
|
|
| |
§
3 Mindestmaße |
|
| |
|
|
| |
(1) Fische und Krebstiere nachbenannter Arten dürfen
dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge
haben:
|
|
| |
|
|
| |
|
Aal
|
45
cm
|
|
Äsche
|
30
cm
|
|
Bachforelle
|
25
cm
|
|
Bachsaibling
|
25
cm
|
|
Barsch
|
15
cm
|
|
Blei
|
25
cm
|
|
Döbel
|
25
cm
|
|
Hasel
|
20
cm
|
|
Hecht
|
45
cm
|
|
Karpfen
|
35
cm
|
|
Maräne
(klein)
|
25
cm
|
|
Maräne
(groß)
|
25
cm
|
|
Plötze
|
15
cm
|
|
Regenbogenforelle
|
25
cm
|
|
Rofeder
|
15
cm
|
|
Schleie
|
25
cm
|
|
Wels
|
50
cm
|
|
Zander
|
45
cm
|
|
amerik.
Flußkrebs
|
8
cm
|
|
|
| |
(2) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze
bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse, bei Krebsen von
der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
|
|
| |
|
|
| |
§
4 Ausnahmen
|
|
| |
|
|
| |
(1) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 1 bis 3
zulassen
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger
Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer
ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter
Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
5. zum Fang von Fischen für wissenschaftliche Untersuchungen.
(2) Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für Fische, die aus
berufsfischereilich genutzten Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG
stammen.
(3) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten,
die in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, ist das
Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.
|
|
| |
|
|
| |
§ 5 Besondere Fangverbote
|
|
| |
|
|
| |
Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten,
zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen
Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen
nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen
Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem
Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, daß bestimmte
Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet
werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind.
|
|
| |
|
|
| |
Zweiter Abschnitt |
|
| |
|
|
| |
Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von Fischen
|
|
| |
|
|
| |
§ 6 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
|
|
| |
|
|
| |
(1) Untermaßige oder während
der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Nr. 1 tgba.org ThürFischG
unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit
der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen.
(2) Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstands (vorübergehende,
für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse)
gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit
unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete
Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(3) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, bei der Ausübung
der beruflichen Fischerei in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG
gefangen und können sie, weil sie tot sind oder sich nicht mehr am
Leben erhalten lassen, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so
sind sie nach Anordnung der unteren Fischereibehörde zu gemeinnützigen
oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge
den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt. |
|
| |
|
|
| |
§ 7 Inverkehrbringen von Fischen
|
|
| |
|
|
| |
(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische,
die außerhalb des Landes zulässigerweise gefangen worden sind,
wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
(2) Wer als Fischereiberechtigter in Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG
Fische der Arten, die in § 1 aufgeführt sind, vermehrt, hält,
vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über
Bestand, Zugang und Abgang solcher Fische zu führen. Die
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den
Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die in § 1 aufgeführten Krebs- und Muschelarten, die
gleichzeitig in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind
(besonders geschützte Arten), dürfen nicht in Besitz genommen,
vermarktet oder auf sonstige Weise in den Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen hiervon können von der oberen Fischereibehörde im
Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt werden.
|
|
| |
|
|
| |
Dritter Abschnitt |
|
| |
Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei
|
|
| |
|
|
| |
§
8 Besatzmaßnahmen |
|
| |
|
|
| |
(1) Nichtheimische Fische und deren Laich dürfen in Gewässer nicht
ausgesetzt werden. In Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion,
in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand
sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge
vorkommen, dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht ausgesetzt werden.
Für Aale und Hechte gelten in den genannten Gewässern die
Fangbeschränkungen der §§ 2 und 3 nicht. Der Besatz mit
Galizischen und Amerikanischen Flußkrebsen ist nicht erlaubt.
Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (§
2 Abs. 2 ThürFischG) nicht beeinträchtigt wird.
(2) Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die regelmäßig tierärztlich
oder vom Fischgesundheitsdienst betreut werden.
(3) Fische dürfen in andere Wassereinzugsgebiete des
Geltungsbereichs dieser Verordnung nur eingesetzt werden, wenn in
den Herkunftsbeständen keine übertragbaren Fischkrankheiten
nachgewiesen werden und Veränderungen der genetischen Potentiale
nicht zu erwarten sind.
(4) Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling,
Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten
erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst
nahe zugeordnet werden können.
(5) Der Besatz mit Bachforellen darf nur aus autochthonen
Laichfischbeständen erfolgen. Die obere Fischereibehörde kann auf
Antrag Ausnahmen zulassen.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für berufsfischereilich
genutzte Fischteiche und Fischbehälter (§ 1 Nr. 2 ThürFischG).
|
|
| |
|
|
| |
§ 9 Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde
|
|
| |
|
|
| |
(1) In der Zeit vom 1. März
bis 31. Mai ist die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen
sowie Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des
Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die im Hegeplan festgelegt
sowie für unaufschiebbare Maßnahmen des Wasserbaus, die zur
Unterhaltung des Gewässers notwendig sind. Die §§ 6 und 18 des
Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes bleiben unberührt. |
|
| |
|
|
| |
§ 10 Fischnährtiere, Fischlaich
|
|
| |
|
|
| |
Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Zustimmung des
Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.
|
|
| |
|
|
| |
§
11 Betreten und
Befahren der Gelegezone |
|
| |
|
|
| |
Das Betreten und Befahren des Geleges (flache, mit Wasserpflanzen
bewachsene, wasserseitige Uferzone) ist nicht gestattet. Nur dem
Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten und den
zuständigen Fischereibehörden sowie den Fischereiaufsehern ist es
gestattet, das Gelege soweit zu betreten oder zu befahren, wie es
zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die Fischereibehörden
können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und
Biotopschutzes sind hierbei zu beachten.
|
|
| |
|
|
| |
§ 12 Besondere Schutzbestimmungen
|
|
| |
|
|
| |
Bei der Ausübung der
Angelfischerei und des Wassersports in Talsperren, Seen und großen
Fließgewässern ist von stehenden Fischfanggeräten (Reusen,
Stellnetze, Hamen und anderen) und ständigen Fischereivorrichtungen
ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. |
|
| |
|
|
| |
Vierter Abschnitt
|
|
| |
Köderfische, Fanggeräte,
Fangmethoden |
|
| |
|
|
| |
§ 13 Köderfische
|
|
| |
|
|
| |
(1) Tote Köderfische dürfen
nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese
Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer
stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender
Verbindung steht.
(2) Die in § 1 genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet
noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden.
(3) Nicht in § 1 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten
unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes 1 als Köderfische
oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung
gefangen werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Berufsfischer außer den in § 1
genannten Arten und unter Beachtung des § 7 Abs. 2 Köderfische und
Fischköder über den eigenen Bedarf hinaus fangen und in den
Verkehr bringen. |
|
| |
|
|
| |
§
14 Fischereigeräte,
Fischereivorrichtungen |
|
| |
|
|
| |
(1) Reusen müssen so
beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als
unvermeidbar verletzen können.
(2) Ausgelegte Netze und Reusen sind in der Regel täglich
fischereigerecht zu kontrollieren und die Fänge zu entnehmen.
(3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt
werden.
(4) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Ausgelegte
Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu
heben. |
|
| |
|
|
| |
§
15 Unzulässige
Fangmittel und Fangarten |
|
| |
|
|
| |
(1) Unzulässige,
verletzende Geräte sind:
1. Aalharken, Speere, Spieße, Stecheisen, Schlingen, Gabeln, Fallen
mit Schlagfedern und Geräte zum Reißen der Fische,
2. Schußwaffen sowie Schußgeräte (Harpunen),
3. andere oder mehr Angelgeräte als die durch den
Fischereierlaubnisschein genehmigten.
(2) Unzulässige Fangarten sind:
1. das Fischen mit lebendem Köderfisch,
2. das Anlegen neuer ortsgebundener Aalfänge,
3. das Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen
oder Fischbeständen,
4. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder
Ablassens natürlicher Gewässer nach § 1 Nr. 1 ThürFischG.
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (§ 2 Abs. 2 ThürFischG), vor allem
bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung
der Zucht und des Abwachsens der Fische kann die obere Fischereibehörde
1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Anwendung weiterer
Fangmittel, Fangarten und Fangvorrichtungen verbieten,
2. die Anwendung zulässiger Fanggeräte, Fangarten und
Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(4) Die obere Fischereibehörde kann in entsprechender Anwendung des
Absatzes 2 befristete Anordnungen erlassen. Sie kann durch
befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie
zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach
Absatz 2 Nr. 2 bis 4 befreien. |
|
| |
|
|
| |
§
16 Maschenweiten,
Gitterstababstände |
|
| |
|
|
| |
(1) Die Maschen von
Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Wurf-, Absperr- und
Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur
Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm
haben.
(2) Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren
Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden.
(3) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen der
Wasserentnahme dürfen Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens
2 cm haben, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen
von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Netzen darf die
Maschenweite, in nassem Zustand von der Mitte des einen Knotens zur
Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2,5 cm betragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren
Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen
und Fischködern.
(5) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen, Anker- und Pfahlhamen
ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand
von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen,
zulässig.
(6) Die Beschränkung der Maschenweiten nach den Absätzen 1 und 5
gelten nicht für fischereiwissenschaftlich oder
fischereiwirtschaftlich angeordnete Maßnahmen. |
|
| |
|
|
| |
Fünfter Abschnitt |
|
| |
Elektrofischerei |
|
| |
|
|
| |
§
17
Genehmigungspflicht |
|
| |
|
|
| |
(1) Der Fischfang unter
Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit
Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Der
Elektrofischer hat die Fangelektrode
selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) unterwiesenen Helfer
hinzuzuziehen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei
Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher Weise
für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach dem
Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder
des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei Fischsterben und
Gefahr im Verzug kann die obere Fischereibehörde mündlich vorab
eine Ausnahmegenehmigung erteilen. |
|
| |
|
|
| |
§
18 Antragstellung,
Genehmigungsvoraussetzungen |
|
| |
|
|
| |
(1) Die Genehmigung wird
nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muß unter Verwendung des von der
obersten Fischereibehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben
enthalten:
1. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten;
2. genaue Angabe des zu befischenden Gewässers mit Grenzen;
3. Zeitdauer der Befischung mit elektrischem Strom;
4. Begründung und eventuell ergänzende Erläuterungen.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang
über Elektrofischerei (Bedienungsschein zum Betreiben von
Elektrofischfang-Anlagen); Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei,
die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine
anderer Bundesländer werden anerkannt;
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle
des VDE, daß das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der
Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen
der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein);
3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 1
000 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 100 000 Deutsche
Mark für Sachschäden;
4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt
werden soll. Die obere Fischereibehörde kann verlangen, daß auch
die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern
angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige
Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils
möglich sind. |
|
| |
|
|
| |
§
19 Berechtigte
Personen |
|
| |
|
|
| |
Die Elektrofischerei
darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person
(Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich
aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden
Sorgfaltspflichten zu erfüllen. |
|
| |
|
|
| |
§
20
Ausweisungspflichten |
|
| |
|
|
| |
Bei Ausübung der
Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 17 Abs. 4), der
Bedienungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1), der Zulassungsschein (§ 18
Abs. 2 Nr. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf
Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. |
|
| |
|
|
| |
§
21 Fangbuchführung |
|
| |
|
|
| |
Das Ergebnis des
Elektrofischfangs hat der Fischereiberechtigte in einem Nachweis
nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten. Der Nachweis ist den
Bediensteten der Fischereibehörde oder den Fischereiaufsehern auf
Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei
Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen
Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen. |
|
| |
|
|
| |
Sechster Abschnitt |
|
| |
Besonderer Schutz der
Fische - Beachtung des Tierschutzes |
|
| |
|
|
| |
§
22 Hältern
gefangener Fische |
|
| |
|
|
| |
(1) Das Hältern von mit
der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die
geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen
mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität
eingesetzt werden. Er muß ausreichend geräumig sein und darf nur
aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen
der Fische ist zu gewährleisten.
(3) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern gefangener
Fische in Setzkeschern nur erlaubt, wenn keine Schädigung der
Fische zu erwarten ist.
(4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt
werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit
beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist
verboten. |
|
| |
|
|
| |
§
23 Transport lebender
Fische |
|
| |
|
|
| |
(1) Der Transport
lebender Fische darf nur in dafür geeigneten Behältnissen
erfolgen, die für die zu transportierenden Fischarten die
erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten. Die
Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen ist so zu
bemessen, daß eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
(3) Bei Massenfischtransporten sind die der Fischart angemessenen
Wassertemperaturen und Sauerstoffverhältnisse zu garantieren.
Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen.
(4) Der Lebendtransport von in der Angelfischerei gefangenen
Fischen, die nicht für die Verwertung vorgesehen sind, ist nur nach
Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausnahmsweise bei
Sicherstellung fischartgerechter Transportbedingungen erlaubt. |
|
| |
|
|
| |
§
24 Töten gefangener
Fische |
|
| |
|
|
| |
(1) Fische sind vor dem
Töten zu betäuben.
(2) In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen
Fische sofort nach dem Fang zu töten. |
|
| |
|
|
| |
§
25 Behandlung toter
Fische |
|
| |
|
|
| |
(1) Fische, die in
Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind
unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden.
Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische oder
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf Fischzuchtanlagen.
(3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere
des Wasserrechts, des Lebensmittelrechts und des Tierseuchenrechts,
bleiben unberührt. |
|
| |
|
|
| |
§
26 Einlassen zahmen
Wassergeflügels |
|
| |
|
|
| |
Nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten darf zahmes Wassergeflügel in ein Gewässer
eingelassen werden. Die Anzahl der Tiere ist so zu bemessen, daß
das Fischgewässer und das abfließende Wasser in seiner Qualität
nicht nachteilig beeinträchtigt wird. |
|
| |
|
|
| |
Siebenter Abschnitt |
|
| |
Erlaubnisschein zum
Fischfang |
|
| |
|
|
| |
§
27 Erlaubnisschein
zum Fischfang |
|
| |
|
|
| |
(1) Die Anzahl der
ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei der Einreichung des Hegeplans
für das jeweils zurückliegende Jahr, bei Hegeplänen, die länger
als ein Jahr gültig sind, für die zurückliegenden Geltungsjahre
nachzuweisen.
(2) Für vom Fischereiberechtigten ausgestellte Erlaubnisscheine zum
Fischfang (§ 14 Abs. 3 ThürFischG), die länger als vier Wochen gültig
sind, sind Vordrucke aus synthetischem Material nach dem Muster der
Anlage 3 im Format DIN A6 zu verwenden. Die Rückseite kann anstelle
der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für
besondere Bestimmungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen)
benutzt werden.
(3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 2
aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
(4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger
als vier Wochen genügt eine Ausfertigung auf Normalpapier nach dem
Muster der Anlage 3. Der Nachweis nach Absatz 1 erfolgt über die
numerierten Durchschriften. |
|
| |
|
|
| |
Achter Abschnitt |
|
| |
Ordnungswidrigkeiten,
Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
|
| |
|
|
| |
§
28
Ordnungswidrigkeiten |
|
| |
|
|
| |
Ordnungswidrig im Sinne
des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. gegen die in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen
zum unmittelbaren Schutz der Fische verstößt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Fische verwendet oder in den
Verkehr bringt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 bis 5 Fische in Gewässer aussetzt, 1178
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
4. entgegen § 9 Abs. 1 Wasserpflanzen, Sand, Kies oder Erde aus Gewässern
entnimmt,
5. entgegen § 10 Fischnährtiere oder Fischlaich entnimmt,
6. entgegen den Bestimmungen des § 11 tgba.org ohne Befugnis das
Gelege betritt oder befährt,
7. gegen § 12 verstößt, indem er die für das Fischen an
stehenden Fischfanggeräten und Fischwegen angegebenen Mindestabstände
nicht einhält,
8. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 Köderfische
verwendet oder in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 14 Abs. 2 Netze und Reusen nicht täglich
kontrolliert und die Fänge entnimmt,
10. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 die Angelfischerei mit anderen Geräten
ausübt oder ausgelegte Angeln nicht beaufsichtigt,
11. entgegen § 15 Abs. 1, 2 und 3 verbotene Fangmittel verwendet
oder verbotene Fangarten anwendet,
12. entgegen der § 16 Abs. 1, 3 und 5 die Maschenweiten und
Gitterstababstände nicht einhält,
13. entgegen § 17 Abs. 1, 4 und § 19 ohne Genehmigung und
Berechtigungsschein mit elektrischem Strom fischt,
14. entgegen § 20 nicht die geforderten Unterlagen mit sich führt
und vorzeigt,
15. entgegen § 21 kein Fangbuch führt,
16. entgegen § 22 die Hälterung verzögert, durch die Hälterung
eine Schädigung der Fische verursacht oder die Fische nach der Hälterung
in das Fanggewässer zurücksetzt,
17. entgegen § 23 den Lebendfischtransport durchführt,
18. gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 verstößt,
19. tote Fische nicht entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 1
und 2 behandelt,
20. entgegen § 26 zahmes Wassergeflügel in Gewässer einläßt,
21. entgegen § 27 Abs. 2 bis 4 andere als die vorgeschriebenen
Erlaubnisscheine zum Fischfang abgibt und darüber keinen Nachweis führt. |
|
| |
|
|
| |
§
29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
|
| |
|
|
| |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni
1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253), außer Kraft.
|
|
| |
|
|
| |
|
|